Zum Hauptinhalt springen
Ratgeber · Pflege & Pflegegrade

Pflege, Haushalt und Betreuung kombinieren: Wer zahlt was?

Pflegedienst, Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Tagespflege lassen sich mit Pflegegrad kombinieren. Welche Töpfe es gibt, welche Regeln gelten — mit Rechenbeispiel.

L Lisa Richter ca. 5 Min. Lesezeit
Pflege, Haushalt und Betreuung kombinieren: Wer zahlt was?

Auf einen Blick: Pflege, Haushaltshilfe und Betreuung lassen sich mit Pflegegrad kombinieren, weil sie aus verschiedenen Töpfen bezahlt werden. Der Pflegedienst rechnet über die Pflegesachleistung ab, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.497 € im Monat (§ 36 SGB XI). Was davon übrig bleibt, wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Für Alltagshilfe kommen 131 € Entlastungsbetrag dazu, Tagespflege hat ein eigenes Budget, und medizinische Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse. Bei einer Behinderung kann Assistenz über die Eingliederungshilfe zusätzlich laufen, ohne auf die Pflegeleistungen angerechnet zu werden.

„Wir brauchen morgens jemanden fürs Waschen, einmal die Woche Hilfe im Haushalt, und Mama soll nicht den ganzen Tag allein sein. Geht das alles zusammen, und wer bezahlt was?" So beginnen viele unserer Erstgespräche. Die Antwort ist fast immer: Es geht, wenn man die Töpfe in der richtigen Reihenfolge einsetzt. Dieser Ratgeber zeigt die Töpfe, die Regeln für die Kombination und ein durchgerechnetes Beispiel.

Was zahlt die Pflegekasse? Die Töpfe im Überblick

Wer zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 hat, kann 2026 auf diese Leistungen zugreifen:

Topf Wofür Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) Pflegedienst: Körperpflege, Betreuung, Haushalt 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) frei, für Angehörige oder selbst organisierte Hilfe 347 € 599 € 800 € 990 €
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) Alltagshilfe, Betreuung, Haushalt 131 € 131 € 131 € 131 €
Tagespflege (§ 41 SGB XI) Tagespflege-Einrichtung 721 € 1.357 € 1.685 € 2.085 €
Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI) Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, im Jahr 3.539 € 3.539 € 3.539 € 3.539 €

Dazu kommen Leistungen außerhalb der Pflegekasse: Behandlungspflege der Krankenkasse, etwa Medikamente, Spritzen oder Verbände (§ 37 SGB V), und bei einer Behinderung Assistenz über die Eingliederungshilfe. Alle Beträge im Überblick: Pflegeleistungen 2026.

Wie wird kombiniert? Die vier Regeln

Erstens: Sachleistung und Pflegegeld teilen sich einen Anspruch. Nutzt der Pflegedienst nur einen Teil der Sachleistung, wird der Rest als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Man nennt das Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz, den der Pflegedienst verbraucht hat. An die Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden.

Pflege, Haushalt und Betreuung kombinieren: Wer zahlt was?

Zweitens: Der Entlastungsbetrag steht daneben. Die 131 € im Monat mindern weder Sachleistung noch Pflegegeld. Sie gelten für anerkannte Alltagshilfe, Tagespflege, Kurzzeitpflege und für Leistungen des Pflegedienstes, ab Pflegegrad 2 aber nicht für Körperpflege. Nicht genutzte Beträge können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen.

Drittens: Bis zu 40 % der Sachleistung lassen sich in Alltagshilfe umwandeln. Wer mehr Hilfe im Haushalt oder mehr Betreuung braucht als der Entlastungsbetrag trägt, kann den ungenutzten Teil der Sachleistung dafür einsetzen, bis 40 % des Höchstbetrags (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 598,80 € im Monat. Für die Kombinationsleistung zählt der umgewandelte Betrag wie Sachleistung, das Pflegegeld sinkt entsprechend.

Viertens: Krankenkasse und Eingliederungshilfe laufen getrennt. Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse, sie berührt die Pflegekasse nicht. Die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Pflegeversicherung nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 SGB XI). Assistenz für Teilhabe, etwa Begleitung, Freizeit oder Behördengänge, kommt also zusätzlich, wenn eine Behinderung vorliegt.

Wie sieht das bei Pflegegrad 3 konkret aus?

Herr K. aus Bochum, 81 Jahre, Pflegegrad 3, lebt allein. Seine Tochter wohnt zwanzig Minuten entfernt und arbeitet. So könnte seine Versorgung aussehen:

Beispiel Pflegegrad 3 — was die Pflegekasse im Monat zahlt

§ 36 SGB XI

Pflegedienst

900 € Sachleistung

rund 60 % von 1.497 €

§ 38 SGB XI

Anteiliges Pflegegeld

239 €

rund 40 % von 599 €

§ 45b SGB XI

Alltagshilfe

131 € Entlastungsbetrag

kürzt nichts anderes

  1. Pflegedienst morgens: Hilfe beim Waschen und Anziehen, an fünf Tagen. Angenommen 900 € im Monat aus der Sachleistung, das sind rund 60 % von 1.497 €.
  2. Anteiliges Pflegegeld: Die übrigen rund 40 % werden als Pflegegeld ausgezahlt, etwa 239 € im Monat. Davon bezahlt Herr K. die Nachbarin, die am Wochenende nach ihm sieht.
  3. Alltagshilfe einmal pro Woche: Putzen, Wäsche, Einkaufen, bezahlt aus dem Entlastungsbetrag von 131 €.
  4. Medikamente stellen: Der Pflegedienst richtet die Wochendosette, die Krankenkasse zahlt das als Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung.
  5. Ein Tag Tagespflege: Abholung morgens, Gesellschaft, Mittagessen. Das läuft über das eigene Tagespflege-Budget und kürzt weder Sachleistung noch Pflegegeld.

Fährt die Tochter in den Urlaub, springt der Pflegedienst zusätzlich ein. Das bezahlt die Kasse aus dem gemeinsamen Jahresbetrag als Verhinderungspflege. Wie das funktioniert, erklärt Verhinderungspflege kombinieren. Wie sich Pflegegeld und Sachleistung im Einzelnen aufteilen, rechnet der Pflege-Rechner für Ihren Pflegegrad aus.

In welcher Reihenfolge sollten Sie planen?

Die häufigste Frage nach der Kombination ist eigentlich eine nach der Reihenfolge. Bewährt hat sich:

  • Zuerst den Pflegebedarf klären: Was muss täglich passieren, was einmal die Woche? Körperpflege und Medikamente gehören zum Pflegedienst, Haushalt und Gesellschaft eher zur Alltagshilfe.
  • Dann den Pflegedienst planen: Ein Kostenvoranschlag zeigt, wie viel der Sachleistung verbraucht wird und was als Pflegegeld bleibt.
  • Danach die Lücken füllen: Haushalt und Betreuung zuerst aus dem Entlastungsbetrag, reicht er nicht, über die Umwandlung von bis zu 40 %.
  • Zum Schluss die Ausnahmen: Urlaub und Krankheit der Angehörigen über Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.

Kostenlose Hilfe bei dieser Planung gibt es bei der Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI) und im Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, den Pflegegeld-Empfänger ohnehin regelmäßig nutzen müssen.

Was soll die Pflegereform 2027 daran ändern?

Laut Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll sich die Kombination ab 2027 ändern. Der Entlastungsbetrag soll durch ein Sozialraumbudget von 175 € ersetzt werden, das nur noch für anerkannte Alltagshilfe gilt, nicht mehr beim Pflegedienst. Der Umwandlungsanspruch und der gemeinsame Jahresbetrag sollen entfallen. Bundestag und Bundesrat entscheiden bis Dezember 2026, bis dahin gilt alles oben Beschriebene. Was jetzt noch zu nutzen ist, steht in Restbudget 2026 vor der Pflegereform nutzen.

Häufige Fragen

Kann ich Pflegedienst und Pflegegeld gleichzeitig bekommen?

Ja. Nutzt der Pflegedienst nicht die volle Sachleistung, wird der Rest anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Diese Kombinationsleistung regelt § 38 SGB XI.

Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?

Nein. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat ist ein eigener Anspruch und kürzt weder Pflegegeld noch Sachleistung.

Kann ich Haushaltshilfe über die Pflegekasse bekommen?

Ja, auf drei Wegen: über den Pflegedienst aus der Sachleistung, über anerkannte Alltagshilfe aus dem Entlastungsbetrag und über die Umwandlung von bis zu 40 % der Sachleistung.

Zahlt die Pflegekasse auch Medikamentengabe und Verbandswechsel?

Nein, das ist Behandlungspflege und eine Leistung der Krankenkasse nach § 37 SGB V. Sie braucht eine ärztliche Verordnung und mindert die Pflegekassen-Budgets nicht.

Kann ich Assistenz über die Eingliederungshilfe zusätzlich zum Pflegegrad bekommen?

Ja, wenn eine Behinderung vorliegt, die die Teilhabe einschränkt. Die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Pflegeversicherung nicht nachrangig.

Pflege, Haushalt und Betreuung aus einer Hand

Bei BeHome Care in Bochum müssen Sie die Töpfe nicht selbst zusammensetzen. Unser Pflegedienst übernimmt Körperpflege und Behandlungspflege, unsere Alltagshilfe Haushalt und Begleitung, und für Menschen mit Behinderung gibt es persönliche Assistenz. Wir rechnen mit Pflegekasse und Krankenkasse direkt ab und sagen Ihnen vorher schriftlich, was aus welchem Topf bezahlt wird.

Sie möchten wissen, wie das für Ihre Familie aussieht? Rufen Sie uns an: 02327 4177490. Im kostenlosen Erstgespräch rechnen wir Ihre Versorgung gemeinsam durch. Oder nutzen Sie die kurze Anfrage, wir melden uns.

Weiterführend:

Rechtsgrundlagen: § 36 SGB XI — Pflegesachleistung · § 37 SGB XI — Pflegegeld · § 38 SGB XI — Kombinationsleistung · § 45a SGB XI — Umwandlungsanspruch · § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag · § 13 SGB XI — Verhältnis zu anderen Leistungen · § 37 SGB V — häusliche Krankenpflege

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit — Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026 · Bundesministerium für Gesundheit — Angebote zur Unterstützung im Alltag

Stand: November 2026.

Fragen zu Pflege oder Assistenz? Kostenlos beraten lassen 02327 4177490

Portrait von Lisa Richter
Fachbeitrag von

Lisa Richter

Zertifizierte Pflegeberaterin

Lisa Richter berät täglich Familien in Bochum rund um Pflegegrade, Entlastungsangebote und optimale Wohnlösungen im Alter.

Alle Beiträge von Lisa Richter →
Fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung · Stand: November 2026
Pflege-Rechner
02327 4177490 Kostenlose Beratung