Auf einen Blick: Stundenweise Betreuung zu Hause zahlen Sie in aller Regel nicht aus eigener Tasche. Zwei Töpfe der Pflegeversicherung tragen sie: der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI mit 131 € im Monat (1.572 € im Jahr, schon ab Pflegegrad 1) und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 42a SGB XI mit 3.539 € im Jahr ab Pflegegrad 2. Entscheidend ist nicht, ob jemand „Betreuung" oder „Pflege" auf die Rechnung schreibt, sondern ob der Anbieter zugelassen oder nach Landesrecht anerkannt ist — sonst zahlt die Kasse nicht.
Es gibt diesen einen Nachmittag in der Woche, an dem alles kippt. Der Termin beim Zahnarzt, die eigene Physiotherapie, das Treffen mit der Freundin — und niemand ist da, der so lange bei der Mutter bleiben könnte. Für genau solche Lücken gibt es stundenweise Betreuung: jemand kommt für zwei, drei oder vier Stunden, ist da, unterhält sich, geht spazieren, kocht mit, passt auf.
Die häufigste Frage dazu ist nicht „gibt es das?", sondern „wer bezahlt das?". Und die zweithäufigste: „Darf das jeder machen?" Beide Fragen haben eine klare Antwort.
Was stundenweise Betreuung konkret bedeutet
Betreuung ist das, was zwischen den Pflegehandgriffen passiert. Sie umfasst typischerweise:
- Anwesenheit und Beaufsichtigung, damit Angehörige verlässlich außer Haus können
- Gespräch, Vorlesen, Spiele, Erinnerungsarbeit — besonders wichtig bei Demenz
- Begleitung zu Arztterminen, zum Einkauf, zum Friedhof, in den Verein
- Struktur im Tag: gemeinsam kochen, Wäsche zusammenlegen, den Kalender durchgehen
- Aktivierung: Bewegung, Spaziergang, Beschäftigung nach Interessen
Was Betreuung ausdrücklich nicht ist: Körperpflege, Medikamentengabe, Verbandwechsel. Das ist Grundpflege beziehungsweise Behandlungspflege und läuft über andere Leistungen — mehr dazu unter häusliche Pflege und Behandlungspflege.
Diese Trennung klingt bürokratisch, sie entscheidet aber darüber, aus welchem Topf gezahlt wird.
Topf 1: Der Entlastungsbetrag — 131 € jeden Monat
Jede pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 1 hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: 131 € pro Monat, also 1.572 € im Jahr. Das Geld ist zweckgebunden und wird nicht ausgezahlt — der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab oder Sie reichen die Rechnung ein.
Drei Dinge, die dabei regelmäßig übersehen werden:
Der Betrag verfällt nicht sofort. Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Wer also ein halbes Jahr nichts abgerufen hat, hat noch Zeit.
Pflegegrad 1 zählt mit. Anders als bei fast allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung gibt es den Entlastungsbetrag schon ab Pflegegrad 1 — für viele Familien ist er die einzige Leistung, die überhaupt fließt.
Ab Pflegegrad 2 gilt eine Einschränkung. Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes sind über den Entlastungsbetrag nur außerhalb der Selbstversorgung begünstigt. Im Klartext: Betreuung und Haushalt ja, Körperpflege nein. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die zulässigen Verwendungen in seiner Übersicht zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Topf 2: Der gemeinsame Jahresbetrag — 3.539 € für längere Ausfälle
Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI verschmolzen: 3.539 € pro Kalenderjahr ab Pflegegrad 2. Die frühere Vorpflegezeit ist entfallen, Verhinderungspflege ist bis zu acht Wochen im Jahr möglich.
Dieser Topf ist der richtige, wenn die Betreuung nicht ein paar Stunden, sondern Tage oder Wochen trägt — Urlaub der Pflegeperson, Krankenhausaufenthalt, eine Reha. Er lässt sich mit dem Entlastungsbetrag kombinieren, aber nicht vermischen: Jede Stunde wird genau einem Topf zugeordnet.
Wie sich beide Budgets sinnvoll aufteilen lassen, steht ausführlich im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026 richtig nutzen und in Verhinderungspflege kombinieren.
Wer darf stundenweise Betreuung überhaupt erbringen?
Hier scheitern die meisten Abrechnungen — nicht am Geld, sondern an der Zulassung. Damit die Pflegekasse zahlt, muss der Anbieter eine von drei Voraussetzungen erfüllen:
- Zugelassener Pflegedienst nach § 72 SGB XI (Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen)
- Zugelassener Betreuungsdienst im Sinne des § 36 SGB XI
- Nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag — in Nordrhein-Westfalen geregelt über die Anerkennungs- und Förderungsverordnung
Eine private Nachbarschaftshilfe ohne Anerkennung ist menschlich wertvoll, aber über die Pflegekasse nicht abrechenbar. Fragen Sie deshalb vor dem ersten Einsatz nach der Zulassung — seriöse Anbieter nennen sie unaufgefordert.
Merksatz: Nicht die Tätigkeit entscheidet über die Abrechnung, sondern die Kombination aus anerkanntem Anbieter und passendem Topf.
Was das in Bochum und im Ruhrgebiet praktisch kostet
Rechnen wir ein realistisches Beispiel. Eine Familie in Bochum-Wattenscheid braucht jede Woche vier Stunden Entlastung, damit die Tochter arbeiten kann.
| Rechnung | |
|---|---|
| Bedarf | 4 Std./Woche ≈ 17 Std./Monat |
| Entlastungsbetrag § 45b | 131 € monatlich |
| Reichweite | je nach Stundensatz etwa 3–5 Stunden im Monat |
| Rest über § 42a (3.539 €/Jahr) | deckt die verbleibenden Stunden mit ab |
Die ehrliche Antwort lautet also: Der Entlastungsbetrag allein trägt keine wöchentliche Betreuung. Er trägt einen Nachmittag im Monat. Erst die Kombination beider Töpfe macht eine verlässliche wöchentliche Entlastung finanzierbar — und genau diese Rechnung sollte man vor dem ersten Einsatz einmal sauber aufmachen, nicht hinterher.
BeHome Care übernimmt diese Betreuung in Bochum, Wattenscheid und im angrenzenden Ruhrgebiet als Alltagsassistenz und, wo hauswirtschaftliche Unterstützung dazugehört, als Hauswirtschaftsleistung. Beides rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab, sodass keine Vorkasse nötig ist.
Woran Sie einen tragfähigen Betreuungsdienst erkennen
Betreuung lebt von Verlässlichkeit, nicht von Prospekten. Fünf Fragen, die vor der Zusage geklärt sein sollten:
„Wie viele verschiedene Personen kommen zu uns?" Die ehrliche Antwort liegt selten bei eins, sollte aber bei zwei oder drei liegen — nicht bei acht. Bei Demenz ist Kontinuität kein Komfort, sondern Wirkung: Ein vertrautes Gesicht senkt Unruhe messbar, ein fremdes erzeugt sie.
„Was passiert bei Krankheit?" Ein zugelassener Dienst stellt Vertretung. Lassen Sie sich sagen, wie schnell — und ob die Vertretung vorher einmal mitgelaufen ist.
„Wie rechnen Sie ab?" Direktabrechnung mit der Pflegekasse bedeutet keine Vorkasse für Sie. Wer nur gegen Privatrechnung arbeitet und Ihnen die Erstattung überlässt, verschiebt Aufwand und Risiko auf Sie.
„Was passiert, wenn sich der Bedarf ändert?" Betreuungsbedarf wächst fast immer. Ein Dienst, der auch Grundpflege und Behandlungspflege erbringen darf, kann mitwachsen, ohne dass Sie den Anbieter wechseln müssen.
„Bekomme ich das schriftlich?" Stundensatz, Einsatzzeiten, Kündigungsfrist, Vertretung. Mündliche Zusagen sind bei einem Dienst mit Personalwechsel wenig wert.
So gehen Sie vor
- Pflegegrad prüfen. Ohne Pflegegrad kein Entlastungsbetrag. Falls noch keiner vorliegt: Pflegegrad beantragen.
- Budgets abfragen. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt: Wie viel Entlastungsbetrag ist dieses Jahr noch offen, wie viel vom gemeinsamen Jahresbetrag?
- Bedarf ehrlich beziffern. Nicht „ab und zu mal", sondern: welcher Wochentag, welche Uhrzeit, wie viele Stunden.
- Anbieter auf Zulassung prüfen. Zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst, oder anerkanntes Angebot nach Landesrecht.
- Einsatz schriftlich vereinbaren — mit Stundensatz, Kündigungsfrist und Vertretungsregelung bei Krankheit.
Häufige Fragen
Bekomme ich stundenweise Betreuung auch ohne Pflegegrad? Über die Pflegekasse nicht. Ohne Pflegegrad ist Betreuung eine reine Privatleistung. Der erste Schritt ist deshalb fast immer der Pflegegrad-Antrag.
Kann ich mir die Betreuungsperson aussuchen? Bei einem Dienst mit festem Team in aller Regel ja — und Sie sollten darauf bestehen. Wechselnde Gesichter sind gerade bei Demenz kontraproduktiv.
Was passiert, wenn die Betreuungskraft krank wird? Ein zugelassener Dienst muss eine Vertretung stellen. Fragen Sie vorab, wie die Vertretungsregelung aussieht — das unterscheidet einen Dienst von einer privaten Absprache.
Zählt Begleitung zum Arzt als Betreuung? Ja, Begleitung außer Haus gehört zu den anerkannten Leistungen. Geht es um die Fahrt selbst und liegt eine ärztliche Verordnung vor, kann zusätzlich ein Transportschein in Frage kommen.
Darf ich Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege im selben Monat nutzen? Ja. Beide Töpfe bestehen nebeneinander, sie müssen nur getrennt abgerechnet werden.
Sie wollen wissen, was in Ihrem Fall geht? Wir rechnen Ihre beiden Budgets einmal durch und sagen Ihnen ehrlich, wie viele Stunden davon tragen — kostenlos und unverbindlich. Rufen Sie an unter 02327 4177490 oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Weiterführend:
Woran Sie erkennen, dass Ihre Eltern im Alltag Hilfe brauchen Quellen:
§ 42a SGB XI — Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Bundesgesundheitsministerium: Angebote zur Unterstützung im Alltag
Stand: September 2026. Beträge nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz; wir prüfen diesen Ratgeber bei jeder Leistungsanpassung nach.


