Auf einen Blick: Wenn die Pflegereform wie geplant zum 1. Januar 2027 kommt, fallen drei Leistungen in ihrer heutigen Form weg: der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, die Verhinderungspflege und der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Was Ihnen davon für 2026 noch zusteht, sollten Sie bis zum 31. Dezember 2026 nutzen. Für Reste des Entlastungsbetrags sieht der Regierungsentwurf keine Übergangsregel vor. Pflegegeld, Sachleistung und Wohnumfeld-Zuschüsse laufen dagegen weiter; dort müssen Sie nichts vorziehen.
Eine Tochter pflegt ihren Vater seit zwei Jahren, den Entlastungsbetrag hat sie nur ab und zu genutzt, die Verhinderungspflege 2026 noch gar nicht. Rechnet man nach, sind schnell 900 € Entlastungsbetrag und 3.539 € Jahresbetrag offen, zusammen über 4.000 €. So sieht es in vielen Familien aus, die uns seit dem Kabinettsbeschluss anrufen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Budgets betroffen sind und wie Sie sie in den letzten Wochen des Jahres sinnvoll einsetzen.
Welche Leistungen sollen 2027 wegfallen?
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen; geplant ist das Inkrafttreten am 1. Januar 2027 (Artikel 11 des Regierungsentwurfs, Seite 72). Für Ihr Restbudget 2026 sind vier Änderungen wichtig:
| Leistung | Bis 31.12.2026 | Laut Regierungsentwurf ab 2027 |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 €/Monat, Pflegegrad 1–5 (§ 45b SGB XI) | Sozialraumbudget 175 €/Monat, nur Pflegegrad 2–5, nur bei anerkannten Alltagshilfe-Angeboten, kein Ansparen (S. 46, 213) |
| Verhinderungspflege | Ersatzpflege bis 8 Wochen (§ 39 SGB XI) | keine eigene Leistung mehr; Vertretung aus den monatlichen Budgets (S. 41, 210) |
| Gemeinsamer Jahresbetrag | 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI) | entfällt; für Notfälle und Kurzzeitpflege ein Überbrückungsbudget bis 2.285 €/Jahr (S. 41, 43) |
| Pflegegrad 1 | Entlastungsbetrag 131 €/Monat | kein Entlastungsbetrag mehr (S. 37–38) |
Was Ihnen 2026 noch zusteht
§ 45b SGB XI
Entlastungsbetrag
131 € im Monat
bis zu 1.572 € im Jahr, ab Pflegegrad 1
§ 42a SGB XI
Gemeinsamer Jahresbetrag
3.539 € im Jahr
für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, ab Pflegegrad 2
§ 39 SGB XI
Verhinderungspflege
8 Wochen
Ersatzpflege im Jahr, auch stundenweise
Entlastungsbetrag: Reste aus 2026 möglichst noch 2026 einsetzen
Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu, ab Pflegegrad 1. Er wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet: Sie nutzen ein Angebot, reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein, und die Kasse zahlt bis zu 131 € im Monat. Viele Anbieter rechnen mit einer Abtretungserklärung auch direkt mit der Kasse ab.
Nach heutigem Recht dürfen Sie nicht genutzte Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Reste aus 2026 wären also noch bis zum 30. Juni 2027 verwendbar (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Der Regierungsentwurf ersetzt § 45b aber zum 1. Januar 2027 durch das Sozialraumbudget. Eine Übergangsregel für angesparte Reste haben wir im Entwurf nicht gefunden; die Begründung hält eine Ansparmöglichkeit ausdrücklich für „nicht weiter erforderlich" (Seite 213). Ob Ihre Kasse Reste aus 2026 im Jahr 2027 noch erstattet, ist damit offen.
Sicher ist nur, was bis zum 31. Dezember 2026 als Leistung erbracht wurde. Wer Guthaben aus dem Entlastungsbetrag hat, sollte es in diesem Jahr einsetzen.
Wofür Sie den Betrag 2026 einsetzen können:
- Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Haushaltshilfe, Einkaufsbegleitung oder stundenweise Betreuung (§ 45a SGB XI)
- Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes; ab Pflegegrad 2 allerdings nicht für die Selbstversorgung wie Waschen oder Anziehen
- Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege, etwa für Eigenanteile
Wie hoch Ihr Guthaben ist, sagt Ihnen die Pflegekasse auf Anfrage. Ausführlich zur Nutzung: Entlastungsbetrag 2026 richtig nutzen.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: der Jahresbetrag verfällt ohnehin
Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € gilt für das Kalenderjahr. Was 2026 nicht genutzt wird, verfällt schon nach heutigem Recht am 31. Dezember. Neu ist nur, dass es den Topf 2027 in dieser Form nicht mehr geben soll.
Verhinderungspflege bekommen Sie ab Pflegegrad 2, wenn die Person, die normalerweise pflegt, verhindert ist: durch Urlaub, Krankheit oder einfach, weil sie ein paar Stunden für sich braucht. Ein Antrag vorab ist nicht nötig (§ 39 SGB XI). Die Vertretung kann ein Pflegedienst übernehmen, aber auch Bekannte oder Nachbarn. Bei nahen Verwandten gelten niedrigere Grenzen, wenn sie die Vertretung nicht beruflich übernehmen.
Häufig unterschätzt: Verhinderungspflege muss nicht am Stück genommen werden. Wer stundenweise vertreten wird, etwa jeden Mittwochnachmittag, verbraucht nur Geld und keine Tage vom Kontingent. Gerade in den letzten Wochen des Jahres ist das oft der einfachste Weg, den Betrag sinnvoll zu nutzen.
Die Kosten erstattet die Kasse nach heutigem Recht, wenn der Antrag bis zum Ende des Folgejahres eingeht, für 2026 also bis 31. Dezember 2027 (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Weil die Vorschrift laut Entwurf 2027 neu gefasst wird, raten wir: Rechnungen aus 2026 zeitnah einreichen und nicht bis zum Ende der Frist warten. Mehr zur Leistung: Verhinderungspflege in Bochum.
Sonderfall Pflegegrad 1: 131 € fallen ganz weg
Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag heute die einzige Geldleistung für Hilfe im Alltag. Nach dem Regierungsentwurf entfällt er ab 2027 ersatzlos; das Sozialraumbudget gibt es erst ab Pflegegrad 2 (Seite 46). Eine Besitzstandsregel für diese Leistung enthält der Entwurf nicht. Wer Pflegegrad 1 hat, sollte das Guthaben 2026 deshalb besonders konsequent nutzen.
Der Pflegegrad selbst bleibt bestehen. Auch 2027 bekommen Sie damit Beratung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zum Wohnungsumbau. Hat sich Ihr Hilfebedarf deutlich erhöht, prüfen Sie einen Antrag auf Höherstufung noch 2026; warum das Antragsdatum zählt, erklärt unser Ratgeber Pflegegrad noch 2026 beantragen?
Was Sie nicht vorziehen müssen
Nicht jede Leistung lohnt den Endspurt. Diese Ansprüche verfallen nicht anders als bisher, oder sie bleiben bestehen:
- Pflegegeld und Pflegesachleistung werden monatlich gezahlt und lassen sich nicht ansparen. Laut Entwurf steigen die Beträge 2027 sogar, weil Verhinderungspflege und Verbrauchsmaterial eingerechnet werden (Seiten 39–40).
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also Handschuhe oder Desinfektionsmittel, gibt es bis Ende 2026 für bis zu 42 € im Monat (§ 40 SGB XI). Auch hier gilt der Monat; Vorräte für 2027 kann man damit nicht anlegen.
- Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bleibt laut Entwurf erhalten. Einen Badumbau müssen Sie wegen der Reform nicht überstürzen.
Unsere Einschätzung aus der Praxis
Vorweg in eigener Sache: BeHome Care ist ein ambulanter Pflegedienst. Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag gehören heute zu den Leistungen, die Familien bei uns einsetzen, und nach dem Entwurf könnten sie das Sozialraumbudget nicht mehr bei Pflegediensten einlösen. Unsere Alltagshilfe stellen wir deshalb als eigenständiges Angebot neu auf, damit sie nach der Reform weiter genutzt werden kann. Bitte lesen Sie unsere Sicht mit diesem Wissen.
Unser Rat ist trotzdem nicht „schnell noch alles ausgeben". Nutzen Sie, was Ihnen im Alltag wirklich hilft: regelmäßige Entlastung, ein paar freie Stunden für die pflegende Person, Hilfe im Haushalt. Wer jetzt plant, bekommt meist noch Termine. Im Dezember wird es bei allen Anbietern eng.
So gehen Sie jetzt vor
- Guthaben erfragen: Rufen Sie Ihre Pflegekasse an und lassen Sie sich die offenen Beträge für Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege 2026 nennen.
- Bedarf festlegen: Überlegen Sie, wobei Sie bis Jahresende Entlastung brauchen, etwa Haushalt, Begleitung oder ein freier Nachmittag pro Woche.
- Anbieter beauftragen: Vereinbaren Sie die Termine für November und Dezember jetzt, solange es noch Kapazität gibt.
- Rechnungen einreichen: Reichen Sie Belege und Erstattungsanträge sofort nach der Leistung bei der Pflegekasse ein.
- Pflegegrad prüfen: Hat sich der Hilfebedarf erhöht, stellen Sie den Antrag auf Höherstufung noch 2026.
Hier setzt die Pflegeberatung von BeHome Care an, dem Pflegedienst aus Bochum: Wir gehen mit Ihnen kostenlos durch, welche Beträge 2026 noch offen sind, und übernehmen auf Wunsch Verhinderungspflege und Hilfe im Alltag, in Bochum und Umgebung.
Häufige Fragen
Verfällt mein Entlastungsbetrag aus 2026, wenn die Reform kommt?
Nach heutigem Recht könnten Sie Reste bis zum 30. Juni 2027 nutzen. Der Regierungsentwurf ersetzt den Entlastungsbetrag aber zum 1. Januar 2027 und enthält keine Übergangsregel für angesparte Beträge. Sicher nutzbar ist das Guthaben deshalb nur bis zum 31. Dezember 2026.
Kann ich die Verhinderungspflege 2026 noch nachträglich abrechnen?
Ja. Nach heutigem Recht haben Sie für Ersatzpflege aus 2026 bis zum 31. Dezember 2027 Zeit, die Kosten zu beantragen. Weil die Vorschrift neu gefasst werden soll, empfehlen wir, die Rechnungen trotzdem zeitnah einzureichen.
Gibt es 2027 noch Verhinderungspflege?
Nicht als eigene Leistung, wenn das Gesetz wie geplant beschlossen wird. Vertretung soll dann aus dem monatlichen Sachleistungs- oder Entlastungsbudget bezahlt werden. Für Notfälle wie den plötzlichen Ausfall der pflegenden Person gibt es ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr.
Kann ich den Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe nutzen?
Ja, 2026 bei anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag und, ab Pflegegrad 2, auch bei einem ambulanten Pflegedienst für hauswirtschaftliche Hilfe. Ab 2027 soll das Sozialraumbudget nur noch für anerkannte Alltagshilfe-Angebote gelten.
Ist die Pflegereform schon beschlossen?
Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden; bis dahin gilt das heutige Recht.
Sie wissen nicht, wie viel Ihnen 2026 noch zusteht? Rufen Sie uns an, wir schauen gemeinsam auf Ihre Ansprüche und planen die Entlastung bis zum Jahresende: Telefon 02327 4177490 oder über das Kontaktformular.
Weiterführend:
- Pflegereform 2026/2027 (PNOG): Was geplant ist, was heute gilt
- Pflegegrad noch 2026 beantragen? Was die Pflegereform ändert
- Entlastungsbetrag 2026: 131 € im Monat richtig nutzen
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombinieren
Rechtsgrundlagen: § 39 SGB XI – Verhinderungspflege · § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel · § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag · § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag · § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 30. September 2026 – Pflegegrad 1 Seiten 37–38, Sachleistungs- und Entlastungsbudget Seiten 39–40, Überbrückungsbudget Seiten 41–42, Kurzzeitpflege Seite 43, Sozialraumbudget Seite 46, Inkrafttreten Seite 72, Begründung Jahresbetrag Seite 210, Begründung Sozialraumbudget Seite 213; BMG – Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz.
Stand: Oktober 2026 – geltendes Recht nach gesetze-im-internet.de, geplante Änderungen aus dem Regierungsentwurf vom 30. September 2026 am Originaltext geprüft.


