Zum Hauptinhalt springen
Kooperation für Pflege- & Betreuungsdienste

SGB-V-Behandlungspflege für Ihre Klienten —
dauerhaft oder bei Engpass.

Sie bieten keine SGB-V-Behandlungspflege an — oder Ihr SGB-V-Team hat gerade keine Kapazität? Wir versorgen Ihre Klienten vertretungsweise oder dauerhaft, sauber getrennt abgerechnet. Ihr Klient und Ihre SGB-XI-Beziehung bleiben Ihre.

SGB V rechnen wir ab
SGB XI bleibt bei Ihnen
0 € Vermittlungsentgelt
§ 37.3 Beratungsbesuche
Szenario A — Dauerhaft

Sie bieten kein SGB V an

Ihr Dienst ist spezialisiert auf Grundpflege, Betreuung oder Hauswirtschaft (SGB XI), hat aber keine SGB-V-Zulassung oder keine examinierten Pflegefachkräfte. Wir übernehmen den medizinischen Teil Ihrer Klienten dauerhaft — Sie behalten alles andere.

Szenario B — Vertretungsweise

Ihr SGB-V-Team hat gerade keine Kapazität

Krankheitsausfälle, zu viele Klienten auf einmal, Personalengpass in Ihrem SGB-V-Bereich? Wir springen kurzfristig für Ihre SGB-V-Klienten ein — vertretungsweise, bis Ihr Team wieder freie Kapazitäten hat. Über eine neue Verordnung beim Hausarzt läuft das rechtssauber.

Unkompliziert & schnell

So funktioniert die Kooperation

Klare Arbeitsteilung statt Klientenverlust — in drei Schritten.

Sie melden den Bedarf

Ein Klient benötigt SGB-V-Behandlungspflege, die Sie dauerhaft nicht anbieten — oder Ihr Team hat gerade keinen Spielraum (Krankheit, Urlaubsspitze, Personalengpass). Sie melden sich kurz bei uns.

Kontaktwege: Telefon oder das Kontaktformular auf dieser Seite.

Wir klären gemeinsam die Form

Je nach Szenario: Bei dauerhafter Kooperation übernehmen wir den SGB-V-Teil ab sofort. Bei Kapazitätsengpässen koordinieren wir eine neue Verordnung beim Hausarzt — so läuft die Abrechnung sauber über uns, ohne Überschneidung mit Ihrer eigenen Abrechnung.

Dauer: In der Regel ein kurzes Telefonat (10–15 Minuten).

Klient versorgt — Beziehung bleibt

Wir versorgen den Klienten und rechnen direkt mit der Krankenkasse ab. Bei Vertretung: Sobald Ihr Team wieder Kapazität hat, geht der Klient zurück — wir übergeben sauber mit vollständiger Dokumentation.

Ergebnis: Lückenlose Versorgung, keine Haftung für Sie, Ihre Beziehung bleibt erhalten.

Rechtliche Klarheit

Kooperation auf sicherem Fundament

Zwei Dienste, zwei Kostenträger, sauber getrennt. Bei dauerhafter Kooperation: Sie SGB XI, wir SGB V. Bei Kapazitätsengpässen: Eine neue Verordnung beim Hausarzt stellt sicher, dass wir für den Vertretungszeitraum abrechnen — ohne Überschneidung mit Ihrer eigenen Abrechnung.

Wir rechnen ab

SGB V · Behandlungspflege

Rechtsgrundlage: §37 SGB V — Häusliche Krankenpflege

  • Medikamentengabe und Injektionen
  • Verbandswechsel und Wundversorgung
  • Stomapflege und Katheterpflege
  • Messung von Vitalparametern
  • Sicherungspflege nach §37 Abs. 2 SGB V
Verbleibt bei Ihnen

SGB XI · Grundpflege

Rechtsgrundlage: SGB XI — Soziale Pflegeversicherung

  • Körperpflege (Waschen, Duschen, Ankleiden)
  • Mobilisation und Lagerung
  • Ernährungsunterstützung und Hauswirtschaft
  • Aktivierung und Betreuung
  • Pflegedokumentation nach SGB XI

Für die Weitergabe von Klienten fließt keinerlei Vermittlungs-, Zuweisungs- oder sonstige Gegenleistung — die Zusammenarbeit ist eine rein fachliche Arbeitsteilung und damit konform mit §128 SGB V und §299a/b StGB.

Ihr Mehrwert

Was Sie als Kooperationspartner gewinnen

Konkrete Vorteile — ob Sie SGB V dauerhaft abgeben oder nur bei Engpässen Unterstützung brauchen.

Klient & Beziehung bleiben Ihre

Grundpflege, Betreuung und Pflegegeld-Beratung bleiben bei Ihnen. Wir fassen ausschließlich die SGB-V-Behandlungspflege an.

Kein SGB-V-Aufwand

Keine SGB-V-Zulassung, kein Verordnungsmanagement, keine Genehmigungen, keine examinierten Pflegefachkräfte nötig — den medizinischen Teil übernehmen wir, inklusive Haftung.

Klient vollständig versorgt

Sie können Klienten mit Behandlungspflegebedarf vollständig versorgen — statt sie mangels SGB-V-Angebot ganz an einen Vollanbieter abzugeben.

Kollegial, kein Wettbewerb

Keine Konkurrenz, echte Arbeitsteilung. Wir wollen Ihren Klienten nicht — wir ergänzen nur den medizinischen Teil, den Sie nicht anbieten.

§37.3-Beratungsbesuche

Pflegegeld-Klienten mit Pflicht-Beratungsbesuch? Den Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI übernehmen wir auf Wunsch gleich mit.

Regionale Nähe

Wir kennen Bochum, Wattenscheid und das Ruhrgebiet, die Arztpraxen und lokalen Strukturen — kurze Wege und verlässliche Versorgung Ihrer Klienten.

Unser Versprechen

Ihr Klient bleibt Ihrer.

Wir übernehmen die Behandlungspflege — nicht den Klienten. Die Abgrenzung halten wir auf Wunsch schriftlich fest.

Kein Abwerben

Wir bieten Ihrem Klienten keine Grundpflege oder Betreuung an und schließen keine Anschlussverträge.

Sichtbar in Kooperation

Der Klient weiß, dass wir die Behandlungspflege in Kooperation mit Ihnen übernehmen — die Beziehung bleibt bei Ihnen.

SGB XI bleibt unberührt

Grundpflege, Betreuung und Pflegegeld-Beratung bleiben bei Ihnen. Wir fassen ausschließlich SGB V an.

Schriftlich vereinbart

Leistungsabgrenzung und Nicht-Abwerbe-Klausel halten wir auf Wunsch schwarz auf weiß fest.

Die Alternative wäre teurer: Können Sie die Behandlungspflege nicht anbieten, müssten Sie den Klienten ganz an einen Vollanbieter abgeben — der übernimmt dann SGB V und XI. Mit uns behalten Sie ihn.

Was haben wir davon?

Ehrliche Antwort: Behandlungspflege ist unser Kerngeschäft — Leistungen, die viele Dienste nicht anbieten. Sie behalten Ihren Klienten und Ihre SGB-XI-Beziehung, wir bekommen den SGB-V-Teil. Eine faire Arbeitsteilung, von der beide Seiten leben.

Sie bieten SGB V selbst an, haben aber gerade Engpässe? Das geht — über eine neue Verordnung beim Hausarzt versorgen wir Ihre Klienten vertretungsweise und rechnen sauber getrennt ab. Sobald Ihr Team wieder Kapazität hat, kehrt der Klient mit einer neuen Verordnung auf Sie zurück.

Häufige Fragen

Kooperation mit BeHome Care — die wichtigsten Fragen

Mein Pflegedienst bietet keine SGB-V-Behandlungspflege an — wer übernimmt das für meine Klienten?

Genau dafür sind wir da. Wenn Sie Grundpflege und Betreuung (SGB XI) leisten, aber keine Behandlungspflege anbieten, übernehmen wir die ärztlich verordnete SGB-V-Behandlungspflege Ihrer Klienten — Injektionen, Wundversorgung, Medikamentengabe, Katheter- und Stomapflege. Sie behalten den Klienten, wir ergänzen nur den Teil, den Sie nicht abrechnen.

Dürfen zwei Pflegedienste denselben Klienten versorgen?

Ja — solange die Leistungen sauber getrennt sind. Ein Dienst rechnet die SGB-XI-Grundpflege mit der Pflegekasse ab, der andere die SGB-V-Behandlungspflege mit der Krankenkasse. Das sind verschiedene Kostenträger und verschiedene Leistungsarten. Nicht zulässig wäre, dass zwei Dienste dieselbe Leistungsart im selben Zeitraum für denselben Versicherten abrechnen.

Wir bieten selbst SGB V an, haben aber gerade Kapazitätsengpässe. Können Sie einspringen?

Ja — das geht, wenn es über eine neue Verordnung läuft. Zwei Dienste dürfen dieselbe SGB-V-Leistung nicht gleichzeitig für denselben Klienten abrechnen. Der saubere Weg: Ihr Klient wird kurzfristig beim Hausarzt vorstellig, der eine neue häusliche Krankenpflege-Verordnung (HKP, Muster 12) auf uns ausstellt. Wir versorgen für den Engpass-Zeitraum und rechnen direkt mit der Krankenkasse ab. Sobald Ihr Team wieder freie Kapazitäten hat, kehrt der Klient mit einer neuen Verordnung auf Sie zurück. Sprechen Sie uns bei einem Engpass einfach an — wir koordinieren dann gemeinsam mit Ihnen und dem Hausarzt.

Übernehmen Sie auch die §37.3-Beratungsbesuche für unsere Pflegegeld-Klienten?

Ja. Wenn Sie Klienten mit Pflegegeld haben, die den gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI brauchen, übernehmen wir diese Beratungsgespräche auf Wunsch. So bleibt das Pflegegeld Ihrer Klienten gesichert, ohne dass Sie den Aufwand haben.

Werben Sie unsere Klienten ab?

Nein. Wir bieten Ihren Klienten keine Grundpflege oder Betreuung an und schließen keine Anschlussverträge. Wir kommen erkennbar in Kooperation mit Ihnen und übernehmen ausschließlich die Behandlungspflege. Diese Abgrenzung halten wir auf Wunsch schriftlich fest.

Was kostet uns die Kooperation?

Nichts. Für die Weitergabe von Klienten fließt keinerlei Vermittlungs- oder Zuweisungsentgelt — das wäre nach §128 SGB V und §299a/b StGB auch unzulässig. Wir rechnen unsere SGB-V-Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab, Sie Ihre SGB-XI-Leistungen mit der Pflegekasse.

In welcher Region arbeiten Sie?

Wir sind in Bochum, Bochum-Wattenscheid und im westlichen Ruhrgebiet tätig. Für eine Kooperation sollten Ihre Klienten in unserem Einzugsgebiet liegen, damit kurze Wege und eine verlässliche Versorgung möglich sind.

Kontakt aufnehmen

Lassen Sie uns sprechen

Ein kurzes Gespräch genügt, um zu klären, ob und wie wir zusammenarbeiten können. Unverbindlich, kollegial und auf Augenhöhe.

02327 - 4177490
Kooperationsnetzwerk

Noch kein konkreter Fall? Bleiben Sie vernetzt.

Tragen Sie sich unverbindlich ins Kooperationsnetzwerk ein — Infos zu Partnerschaft, Behandlungspflege und regionalen Entwicklungen. Sobald ein Klient von Ihnen Behandlungspflege braucht, sind wir schnell erreichbar.

Unverbindlich Kein Spam Jederzeit abmeldbar DSGVO-konform
Pflege-Rechner