Auf einen Blick: Die Pflegeversicherung bietet 2026 eine ganze Reihe von Leistungen — und viele Familien schöpfen sie nicht aus, weil sie unübersichtlich wirken. Die wichtigsten sind das Pflegegeld (bei Pflegegrad 3 zum Beispiel 599 € im Monat), die Pflegesachleistung für einen ambulanten Dienst, der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich schon ab Pflegegrad 1 sowie der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Hinzu kommen Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und den barrierefreien Umbau. Dieser Überblick zeigt Ihnen, was Ihnen zusteht und wie sich die Leistungen kombinieren lassen.
Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege — wer sich zum ersten Mal mit der Pflegeversicherung beschäftigt, verliert schnell den Überblick. Dabei lohnt sich die Mühe: Die einzelnen Leistungen ergänzen einander, und richtig kombiniert entlasten sie pflegende Familien spürbar. Wir sortieren die wichtigsten Ansprüche für Sie.
Pflegegeld oder Pflegesachleistung — was ist der Unterschied?
Die beiden zentralen Leistungen der Pflegeversicherung schließen sich nicht aus, sondern richten sich danach, wer pflegt:
- Das Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige oder andere Privatpersonen die Pflege zuhause übernehmen. Es wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, der frei darüber verfügt.
- Die Pflegesachleistung nutzen Sie, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt. Die Kasse rechnet direkt mit dem Dienst ab; der Betrag ist höher als das Pflegegeld.
Beides lässt sich als Kombinationsleistung mischen: Kommt der Pflegedienst nur für einen Teil der Aufgaben, wird der genutzte Anteil der Sachleistung angerechnet und der Rest anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. So können Angehörige und Pflegedienst sich die Versorgung teilen.
Ein Beispiel macht das anschaulich: Nutzt eine Familie bei Pflegegrad 3 nur die Hälfte der Sachleistung für den Pflegedienst, bleibt ihr die andere Hälfte als anteiliges Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige. Diese Flexibilität ist einer der großen Vorteile des Systems — sie erlaubt es, professionelle Unterstützung genau dort einzukaufen, wo sie am dringendsten gebraucht wird, etwa bei der morgendlichen Körperpflege, während der Rest des Tages in der Familie bleibt. Welche Aufteilung sich lohnt, lässt sich gut in einer Pflegeberatung durchrechnen.
Wie hoch sind die Leistungen 2026?
Die folgende Übersicht zeigt die monatlichen Beträge nach Pflegegrad:
| Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | — | — (nur Entlastungsbetrag) |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € |
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine reguläre Sachleistung — hier stehen vor allem der Entlastungsbetrag und Zuschüsse für Hilfsmittel zur Verfügung. Ausführliche Erklärungen zu jeder Stufe finden Sie in unseren Einzelratgebern zu den Pflegegraden.
Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, das Pflegegeld sei „das, was es gibt". Tatsächlich ist es nur einer von mehreren Töpfen. Wer zuhause von Angehörigen gepflegt wird und zusätzlich den Entlastungsbetrag, die Verhinderungspflege und die Pflegehilfsmittel-Pauschale nutzt, kommt in der Summe deutlich weiter als mit dem Pflegegeld allein. Diese Bausteine liegen in verschiedenen Paragrafen des Gesetzes und müssen teils getrennt beantragt oder abgerechnet werden — das ist der Hauptgrund, warum sie so oft ungenutzt bleiben.
Welche zusätzlichen Leistungen gibt es?
Über Pflegegeld und Sachleistung hinaus bietet die Pflegeversicherung weitere Bausteine, die oft übersehen werden:
- Entlastungsbetrag: 131 € monatlich stehen bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung — etwa für Betreuungsangebote, Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung. Nicht genutzte Beträge lassen sich innerhalb bestimmter Fristen ansparen, verfallen aber irgendwann.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Für die Vertretung bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson sowie für eine vorübergehende vollstationäre Versorgung gibt es seit Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € nach § 42a SGB XI.
- Pflegehilfsmittel: Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen werden über eine monatliche Pauschale bezuschusst; technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett stellt die Kasse leihweise.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Für den barrierefreien Umbau — etwa eine bodengleiche Dusche oder Haltegriffe — zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme nach § 40 SGB XI.
Gut zu wissen: Der Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel-Pauschale werden am häufigsten liegengelassen. Fragen Sie aktiv nach — es handelt sich um Ansprüche, die Ihnen zustehen, nicht um Almosen. Ein kurzer Anruf bei der Pflegekasse oder eine Pflegeberatung klärt, was Sie noch abrufen können.
Wie kommen Sie an die Leistungen?
Grundvoraussetzung für fast alle Leistungen ist ein Pflegegrad. Den beantragen Sie formlos bei der Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Anschließend begutachtet der Medizinische Dienst (oder bei privat Versicherten Medicproof), wie selbstständig die Person noch ist. Auf Grundlage dieser Begutachtung wird der Pflegegrad festgelegt.
Wichtig: Der Antrag lohnt sich, sobald der Unterstützungsbedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht. Bereiten Sie die Begutachtung gut vor — ein Pflegetagebuch, in dem Sie den Hilfebedarf über ein bis zwei Wochen festhalten, ist dabei die beste Grundlage.
Ein weiterer Tipp: Stellen Sie den Antrag frühzeitig, denn die Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem der Bedarf tatsächlich begann. Wer zögert, verschenkt bares Geld. Kostenlos und unabhängig berät Sie außerdem jede Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — dieser Anspruch besteht unabhängig vom Pflegegrad und hilft gerade beim ersten Einstieg, den Überblick über die vielen Töpfe zu gewinnen.
Hier setzt die ambulante Pflege von BeHome Care an: Wir übernehmen als Pflegesachleistung die pflegerische Versorgung, beraten Sie zur passenden Kombination der Leistungen und helfen, keine Ansprüche liegenzulassen. In Bochum und Umgebung begleiten wir Sie vom ersten Antrag bis in den Pflegealltag.
Häufige Fragen
Kann man Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig bekommen?
Ja, als sogenannte Kombinationsleistung. Wenn ein Pflegedienst nur einen Teil der Sachleistung nutzt, wird der verbleibende Anteil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. So lässt sich die Versorgung flexibel zwischen Angehörigen und Pflegedienst aufteilen — die Pflegekasse rechnet das automatisch aus.
Was passiert mit nicht genutztem Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich lässt sich innerhalb des Kalenderjahres ansammeln; nicht genutzte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen sogar ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden. Danach verfallen sie. Es lohnt sich daher, den Anspruch regelmäßig zu nutzen, statt ihn liegenzulassen.
Bekommt man bei Pflegegrad 1 überhaupt Leistungen?
Ja, wenn auch weniger als bei höheren Graden. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sowie einen Anspruch auf Pflegeberatung. Gerade diese Leistungen werden bei Pflegegrad 1 häufig nicht abgerufen.
Muss man die Leistungen jährlich neu beantragen?
Nein. Der Pflegegrad und die daran gekoppelten Leistungen gelten dauerhaft, solange sich der Zustand nicht wesentlich ändert. Verschlechtert sich die Pflegesituation, können Sie eine Höherstufung beantragen. Die Beträge selbst passt der Gesetzgeber von Zeit zu Zeit an — ein neuer Antrag ist dafür nicht nötig. Nur einzelne Leistungen wie die Verhinderungspflege müssen Sie im Bedarfsfall gesondert abrufen.
Weiterführend:
- Ambulante Pflege: welche dieser Leistungen wir übernehmen
- Pflegegrad 2: Leistungen, Geld & Voraussetzungen
- Pflegegrad 3: Leistungen, Geld & Voraussetzungen
- Entlastungsbetrag 2026 richtig nutzen
- Höherstufung des Pflegegrads beantragen
Rechtsgrundlagen: § 37 SGB XI — Pflegegeld · § 36 SGB XI — Pflegesachleistung · § 42a SGB XI — gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege · § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag) · § 40 SGB XI (Hilfsmittel/Wohnumfeld)
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit — Leistungen der Pflegeversicherung (bundesgesundheitsministerium.de); gesetzliche Grundlagen im SGB XI (gesetze-im-internet.de).
Stand: Juli 2026 — Beträge und Rechtslage geprüft (Pflegegeld PG 2–5: 347/599/800/990 €, Entlastungsbetrag 131 €, § 42a-Jahresbetrag 3.539 €).


