Zum Hauptinhalt springen
Ratgeber · Pflege & Pflegegrade

Entlastungsbetrag 2026: 131 EUR im Monat richtig nutzen

131 EUR im Monat, die oft verfallen: Wofuer der Entlastungsbetrag 2026 gilt, wie Sie ihn abrufen und was mit nicht genutztem Geld passiert.

L Lisa Richter ca. 5 Min. Lesezeit
Entlastungsbetrag 2026: 131 EUR im Monat richtig nutzen

Es sind 131 € im Monat, die Pflegebedürftigen zustehen – und die jedes Jahr millionenfach verfallen, weil sie schlicht nicht abgerufen werden. Der Entlastungsbetrag ist eine der unkompliziertesten Leistungen der Pflegeversicherung, wenn man weiß, wofür er gilt und wie man ihn bekommt. Dieser Ratgeber erklärt es 2026 Schritt für Schritt.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € pro Monat (1.572 € im Jahr) und steht jedem Menschen mit einem Pflegegrad zu – schon ab Pflegegrad 1. Er ist zweckgebunden: Es ist kein Bargeld zur freien Verfügung, sondern ein Erstattungsbudget für bestimmte Unterstützungsleistungen. Wer ihn kennt und nutzt, entlastet pflegende Angehörige spürbar.

Wofür kann ich den Entlastungsbetrag verwenden?

Erstattungsfähig sind anerkannte Angebote – nicht jede beliebige Hilfe. Konkret:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag: Betreuung, Alltagsbegleitung, Hauswirtschaft durch anerkannte Anbieter.
  • Tages- und Nachtpflege (teilstationär).
  • Kurzzeitpflege.
  • Verhinderungspflege (anteilig).
  • Ambulante Pflegesachleistungen: bei Pflegegrad 1 für jede Grundpflege/Hauswirtschaft, ab Pflegegrad 2 für Betreuung und Hauswirtschaft (nicht für die körperbezogene Grundpflege).

Entscheidend ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist – ein zugelassener Pflegedienst wie BeHome Care erfüllt das und rechnet die Leistung direkt mit der Pflegekasse ab.

Entlastungsbetrag 2026: 131 EUR im Monat richtig nutzen

Wie bekomme ich das Geld ausgezahlt?

Der Entlastungsbetrag läuft über das Erstattungsprinzip: Sie nehmen eine Leistung von einem anerkannten Anbieter in Anspruch, reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein und bekommen bis zu 131 € im Monat erstattet. Viele Dienste rechnen auch direkt mit der Kasse ab – dann müssen Sie gar nicht in Vorleistung gehen. Eine gesonderte Beantragung ist nicht nötig; der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad.

Was passiert mit nicht genutztem Geld?

Nicht abgerufene Beträge verfallen nicht sofort: Sie lassen sich ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich nutzen. Wer also ein halbes Jahr nichts abgerufen hat, kann das angesparte Budget später gebündelt einsetzen – etwa für eine intensivere Betreuungsphase.

Der häufigste Fehler

Der Entlastungsbetrag wird in der Praxis am häufigsten dadurch verschenkt, dass er gar nicht erst abgerufen wird – aus Unwissen oder weil der bürokratische Aufwand abschreckt. Dabei genügt ein anerkannter Anbieter, der direkt abrechnet. Eine kurze Beratung klärt in wenigen Minuten, wie Sie die 131 € ab sofort nutzen.

Hinweis zur Pflegereform

Der Gesetzgeber plant, den Entlastungsbetrag ab 2027 in ein „Sozialraumbudget" zu überführen. Bis dahin gilt die hier beschriebene Regelung; bei Änderungen lohnt der Blick auf den aktuellen Stand Ihrer Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

131 € pro Monat, also 1.572 € im Jahr (§ 45b SGB XI).

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Jeder Mensch mit einem Pflegegrad – bereits ab Pflegegrad 1, in häuslicher Versorgung.

Wird der Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?

Nein. Er ist zweckgebunden und wird gegen Rechnung anerkannter Anbieter erstattet oder direkt mit der Kasse abgerechnet.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Nicht sofort – Restbeträge lassen sich ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufen.

Kann ich den Entlastungsbetrag für einen Pflegedienst nutzen?

Ja, für Betreuung und Hauswirtschaft (ab Pflegegrad 1 auch für Grundpflege), wenn der Dienst anerkannt ist.

Lassen Sie nichts liegen

131 € im Monat sind über ein Jahr fast 1.600 € – Geld, das Ihnen zusteht. Wir zeigen Ihnen unverbindlich, wie Sie den Entlastungsbetrag ohne Papierkram nutzen, und rechnen anerkannte Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Jetzt Kontakt aufnehmen oder vorab den Pflegekosten-Rechner ausprobieren.

Portrait von Lisa Richter
Fachbeitrag von

Lisa Richter

Zertifizierte Pflegeberaterin

Lisa Richter berät täglich Familien in Bochum rund um Pflegegrade, Entlastungsangebote und optimale Wohnlösungen im Alter.

Alle Beiträge von Lisa Richter →
Fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung · Stand: Juni 2026
Pflege-Rechner
02327 4177490 Kostenlose Beratung