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Pflegekraft begleitet ältere Patientin in vertrauter häuslicher Umgebung — Symbolbild Verhinderungspflege
KI-generiertes Bild

Verhinderungspflege
& Kurzzeitpflege berechnen

Ihr Anspruch auf bis zu 3.539 €/Jahr nach dem neuen Entlastungsbudget § 42a SGB XI — in 2 Minuten geklärt.

2 Minuten · sofortiges Ergebnis · druckbares PDF

Was steht Ihnen zu?

Seit 01.07.2025 gibt es den Gemeinsamen Jahresbetrag § 42a SGB XI — 3.539 €/Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, frei kombinierbar. Wir zeigen Ihnen in 4 Fragen, wie viel davon Sie konkret nutzen können.

Unverbindliche Vorab-Berechnung nach aktuellem Rechtsstand 2026. Keine Cookies, keine Newsletter.

Hintergrund-Wissen

Was Sie über das Entlastungsbudget § 42a SGB XI wissen sollten

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Bundestag 2023 die Töpfe für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Seit dem 1.7.2025 gibt es ein gemeinsames Entlastungsbudget von 3.539 €/Jahr — flexibel einsetzbar. Vorher waren die zwei Töpfe getrennt mit 1.685 € + 1.854 €.

Verhinderungspflege § 39

Die Pflege findet zuhause statt — eine Ersatzperson (Pflegedienst, Angehörige, Freunde) übernimmt für ein paar Stunden, Tage oder mehrere Wochen. Maximal 8 Wochen/Jahr (= 56 Tage).

Kurzzeitpflege § 42

Die Pflege findet stationär in einer Pflegeeinrichtung statt — z. B. nach Krankenhausentlassung, zur Entlastung der Angehörigen oder bei Wohnungsanpassung. Maximal 8 Wochen/Jahr.

Entlastungsbudget § 42a

Seit 7/2025 sind beide Töpfe kombiniert flexibel einsetzbar. Sie können das gesamte Geld (3.539 €) entweder ganz ambulant, ganz stationär oder gemischt nutzen — keine Trennung mehr.

Fiktives Rechen-Beispiel

Familie Mustermann, Pflegegrad 3 — Beispielfall

Hinweis: Frei erfundenes Beispiel zur Veranschaulichung der Berechnungslogik — keine reale Person. Angenommene Situation: Frau Mustermann (78, PG 3) wird zuhause von ihrer Tochter gepflegt. Die Tochter möchte 2 Wochen Urlaub machen.

  • BeHome Care Verhinderungspflege: 2 Wochen × 14 Tage × ca. 8h/Tag = ca. 2.240 € (typische Kostenstruktur).
  • Anspruch aus § 42a: 3.539 €/Jahr — die 2.240 € fallen vollständig in das Budget.
  • Restbudget für später: 1.299 €. Kann z. B. für eine 1-wöchige Kurzzeitpflege im Herbst genutzt werden.
  • Pflegegeld: halbiert auf 50 % während der 14 Tage (Standardregel § 37 Abs. 2 SGB XI).
  • Eigenanteil: 0 €, weil Budget reicht.
Häufige Fragen

Verhinderungspflege — Antworten auf die wichtigsten Fragen

Was ist Verhinderungspflege überhaupt?

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Ersatzpflege für die Zeit, in der die übliche Pflegeperson (Angehörige) ausfällt — wegen Urlaub, eigener Krankheit, Erholung oder anderer Verpflichtungen. Seit dem 01.07.2025 ist die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege zum gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI zusammengelegt: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben dadurch insgesamt bis zu 3.539 €/Jahr zur Verfügung, frei zwischen beiden Leistungen aufteilbar.

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Verhinderungspflege wird zuhause geleistet (ambulant) — die Pflegeperson übernimmt vor Ort, wenn die Angehörigen weg sind. Kurzzeitpflege findet stationär in einer Einrichtung statt (z. B. nach Krankenhausentlassung oder zur Entlastung). Beide Töpfe sind seit dem Entlastungsbudget § 42a SGB XI komplett kombinierbar — Sie können das gesamte Geld (3.539 €/Jahr) flexibel zwischen beiden Formen aufteilen.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch hat jeder mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5, der zuhause durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Nachbarn, Freunde) gepflegt wird; die früher nötige 6-monatige Vorpflegezeit ist seit dem 01.07.2025 entfallen. Wichtig: Die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst zählt NICHT als „Pflege durch Angehörige" — das ist eine Sachleistung nach § 36. Verhinderungspflege ergänzt diese, ersetzt sie aber nicht.

Wie wird der Rechner berechnet?

Der Rechner nutzt die offiziellen Sätze aus § 42a SGB XI (Entlastungsbudget 2025/2026): 3.539 €/Jahr Gesamtbudget. Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (verwandt oder verschwägert bis zum zweiten Grad oder im selben Haushalt), die nicht beruflich pflegen, gilt eine Sonderregelung: in der Regel höchstens das Pflegegeld für zwei Monate, plus nachgewiesene Auslagen (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Plus: anteiliges Pflegegeld läuft bis zu 8 Wochen/Jahr weiter (50 %). Der Rechner berücksichtigt automatisch, ob „nahe Angehörige" oder „externe Person" pflegt.

Was passiert mit dem Pflegegeld in dieser Zeit?

Bei tageweiser Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegelds weitergezahlt, für bis zu 8 Wochen im Jahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI); der erste und der letzte Tag zählen voll. Bei stundenweiser Verhinderungspflege unter 8 Stunden am Tag bleibt das Pflegegeld ungekürzt. Danach läuft alles normal weiter.

Wie beantrage ich Verhinderungspflege?

Einen Antrag vorab brauchen Sie nicht (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Die Kosten reichen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse ein (AOK, TK, Barmer, BKK etc.): mit Zeitraum, Angaben zur Vertretungsperson und Rechnung bzw. Nachweis der Auslagen. Die Frist dafür endet mit dem Ende des Folgejahres — für Verhinderungspflege aus 2026 also am 31.12.2027. Übernimmt ein Pflegedienst wie BeHome Care, rechnet er meist direkt mit der Kasse ab.

Bietet BeHome Care Verhinderungspflege in Bochum an?

Ja — wir übernehmen sowohl die Verhinderungspflege (ambulant, bei Ihnen zuhause) als auch die Organisation der Kurzzeitpflege (stationär). Bei der ambulanten Verhinderungspflege kommen unsere Pflegekräfte zu Ihnen, übernehmen die volle Pflegeverantwortung über mehrere Tage oder Wochen. Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab — Sie zahlen nichts dazu, solange das Budget reicht. Wir helfen auch beim Antrag.

Brauchen Sie Verhinderungspflege in Bochum?

Wir organisieren Vertretung in 3-5 Werktagen — beraten kostenfrei zur Abrechnung mit der Pflegekasse.

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