Auf einen Blick: Nach § 17 Abs. 2 SGB I haben hörbehinderte Menschen bei der Ausführung von Sozialleistungen Anspruch auf Gebärdensprache oder andere geeignete Kommunikationshilfen — ausdrücklich auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen. Die Kosten trägt der zuständige Leistungsträger, nicht Sie. Am Arbeitsplatz übernimmt das Integrationsamt die notwendige Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5 SGB IX). Im Schwerbehindertenausweis steht das Merkzeichen Gl, bei Taubblindheit TBl.
Ende 2023 galten in Deutschland 52.385 Menschen als gehörlos und 255.095 als schwerhörig — das sind allerdings nur die amtlich anerkannten Fälle. Befragt man die Bevölkerung selbst, berichten 32,5 Prozent der Erwachsenen von Hörschwierigkeiten, 5,4 Prozent tragen ein Hörgerät.
Zwischen diesen beiden Zahlen liegt das eigentliche Problem: Sehr viele Menschen mit erheblichem Hörverlust haben nie einen Antrag gestellt — und kennen deshalb Ansprüche nicht, die ihnen seit Jahren zustehen.
Vorweg eine Klarstellung, weil sie oft fehlt: Die Deutsche Gebärdensprache ist eine eigenständige, gesetzlich anerkannte Sprache. Dolmetschen ist deshalb kein Zugeständnis, sondern Übersetzung — so selbstverständlich wie bei jeder anderen Sprache.
Der Anspruch, den fast niemand kennt
§ 17 Abs. 2 SGB I ist die zentrale Vorschrift. Sie besagt: Menschen mit Hörbehinderung haben bei der Ausführung von Sozialleistungen das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Kosten trägt der zuständige Leistungsträger.
Die Abrechnung läuft über die Kommunikationshilfenverordnung, die sich bei den Vergütungssätzen an den Regelungen für Gerichtsdolmetschen orientiert. Für Sie heißt das praktisch: Sie bestellen, der Träger zahlt.
Merksatz für den Termin: Fragen Sie nicht, ob ein Dolmetscher „möglich" ist. Teilen Sie mit, dass Sie nach § 17 Abs. 2 SGB I in Gebärdensprache kommunizieren und wer die Kosten trägt. Das ändert das Gespräch.
Wichtig ist die Reichweite: Die Vorschrift gilt nicht nur am Behördenschalter, sondern bei der Ausführung von Sozialleistungen insgesamt — und dazu zählen ausdrücklich ärztliche Untersuchungen und Behandlungen.
Beim Arzt: wer den Dolmetscher bezahlt
Das ist der Bereich, in dem am meisten schiefgeht. Arztpraxen verweisen auf ihr Budget, Patienten bringen aus Verlegenheit Angehörige mit — und ein 16-jähriges Kind übersetzt das Befundgespräch der eigenen Mutter.
Das muss nicht sein, und es sollte nicht sein: Angehörige sind keine neutralen Dolmetscher, sie kennen die Fachbegriffe oft nicht, und bei sensiblen Themen entsteht ein Loyalitätskonflikt.
Bei medizinischen Maßnahmen im Rahmen von Sozialleistungen ist der zuständige Leistungsträger kostentragungspflichtig. Praktisch heißt das:
- Klären Sie vor dem Termin schriftlich, wer der Kostenträger ist — bei Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist es die Krankenkasse.
- Beauftragen Sie eine dolmetschende Person und lassen Sie die Kostenzusage schriftlich geben.
- Bewahren Sie den Vorgang auf. Bei wiederkehrenden Terminen erspart die erste Zusage die nächsten Diskussionen.
Bei einer Ablehnung lohnt der Widerspruch fast immer — die Rechtslage ist eindeutiger, als die Praxis vermuten lässt.
Am Arbeitsplatz: Arbeitsassistenz über das Integrationsamt
Für das Arbeitsleben gilt eine eigene Regelung. Nach § 185 Abs. 5 SGB IX übernimmt das Integrationsamt die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz aus Mitteln der Ausgleichsabgabe — also nicht der Arbeitgeber und nicht Sie.
Für gehörlose Beschäftigte bedeutet das konkret: Dolmetschen bei Besprechungen, Schulungen, Personalgesprächen und Betriebsversammlungen. Es geht nicht um Hilfe bei der Arbeit selbst — Sie machen Ihre Arbeit —, sondern um den Zugang zu dem, was um sie herum gesprochen wird.
Der Antrag geht an das Integrationsamt, nicht an den Arbeitgeber. Was sonst im Arbeitsleben möglich ist, steht in Teilhabe am Arbeitsleben; zur Arbeitsassistenz selbst siehe Budget für Arbeit.
Der Krankenhausaufenthalt — der kritischste Punkt
Aus der Pflegepraxis: Nirgends bricht Kommunikation so folgenreich zusammen wie auf einer Station. Visite am Bett, Aufklärung vor einem Eingriff, die Frage nach Schmerzen um drei Uhr nachts — alles läuft mündlich, oft im Vorbeigehen, oft mit Mundschutz.
Drei Dinge, die den Aufenthalt spürbar verändern:
Die Aufklärung vor einem Eingriff braucht Dolmetschen. Eine Einwilligung, die nicht verstanden wurde, ist keine wirksame Einwilligung. Das ist kein Entgegenkommen der Klinik, sondern ihre eigene Absicherung — dieses Argument wirkt erfahrungsgemäß schneller als jeder Paragraf.
Der Kommunikationsbedarf gehört in die Aufnahme. Lassen Sie bei der Aufnahme dokumentieren, dass Sie gebärdensprachlich kommunizieren und wie Sie erreichbar sind — schriftlich, digital, per Lichtsignal. Was nicht in der Akte steht, weiß die Nachtschicht nicht.
Klingel und Ansagen sind ein Sicherheitsthema. Akustische Rufanlagen, Durchsagen und Alarme erreichen Sie nicht. Sprechen Sie das aktiv an und lassen Sie eine Lösung eintragen, bevor sie gebraucht wird.
Planbare Eingriffe lassen sich vorbereiten: Dolmetschen für Aufnahmegespräch, Aufklärung und Entlassgespräch frühzeitig anmelden — die Termine stehen meist Wochen vorher fest, die Organisation scheitert fast immer nur an der Kurzfristigkeit.
Assistenz nach § 78 SGB IX — wo sie über Dolmetschen hinausgeht
Dolmetschen deckt Termine ab. Es deckt nicht den Alltag ab.
Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX greifen dort, wo Teilhabe dauerhaft an der Kommunikation scheitert: Behördenpost, die niemand erklärt; Vereinsleben; Elternabende; die Absprache mit dem Vermieter; Weiterbildung. Das ist keine Frage der Hörgeräte-Versorgung, sondern des Zugangs zur Gesellschaft — und genau dafür ist die Eingliederungshilfe da.
Ein besonderer Fall ist die Taubblindheit. Wenn Hören und Sehen gemeinsam beeinträchtigt sind, ersetzt keines das andere; Taubblindenassistenz wird deshalb als notwendige Unterstützung anerkannt, wenn das Merkzeichen TBl vorliegt und vorrangige Leistungen ausgeschöpft sind. Zur Sehbehinderung im Einzelnen: Sehbehinderung und Blindheit — Assistenz.
BeHome Care erbringt Assistenz nach § 78 SGB IX bundesweit, mit Sitz in Bochum. Wie das Verfahren läuft, steht in Eingliederungshilfe beantragen.
Merkzeichen, Hörgeräte und der Notruf
Merkzeichen. Im Schwerbehindertenausweis steht Gl für Gehörlosigkeit, TBl für Taubblindheit. Der Grad der Behinderung bildet die Ausprägung des Hörverlusts ab; schwere Hörverluste begründen typischerweise hohe Werte. Wie der Antrag aufgebaut wird: Schwerbehindertenausweis und GdB beantragen.
Hörgeräte und Cochlea-Implantat. Die Regelversorgung mit Hörgeräten läuft über die gesetzliche Krankenversicherung, soweit sie zum Ausgleich der Hörbeeinträchtigung erforderlich ist. Beim Cochlea-Implantat kommt bei medizinischer Indikation ebenfalls eine Kostenübernahme in Betracht — einschließlich der anschließenden Rehabilitation, die für das Hörverstehen entscheidender ist als das Implantat selbst.
Notruf. Die 112 gilt bundesweit. Barrierefreie Zugänge für gehörlose Menschen bestehen zusätzlich, ihre Verfügbarkeit unterscheidet sich aber je nach Bundesland und Leitstelle. Klären Sie vorher, welcher Weg in Ihrem Kreis funktioniert, und legen Sie ihn schriftlich neben das Telefon — im Notfall ist keine Zeit zum Suchen.
Häufige Fragen
Wer zahlt den Gebärdensprachdolmetscher beim Arzt? Der zuständige Leistungsträger, bei Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung also die Krankenkasse. Grundlage ist § 17 Abs. 2 SGB I. Holen Sie die Zusage vorab schriftlich ein.
Muss ich Angehörige zum Dolmetschen mitbringen? Nein — und Sie sollten es nicht müssen. Angehörige sind nicht neutral und kennen die Fachsprache meist nicht. Der Anspruch auf professionelles Dolmetschen besteht unabhängig davon, ob jemand mitkommen könnte.
Wer zahlt Dolmetschen im Job? Das Integrationsamt übernimmt die notwendige Arbeitsassistenz aus der Ausgleichsabgabe (§ 185 Abs. 5 SGB IX). Der Antrag geht dorthin, nicht an den Arbeitgeber.
Was bringt das Merkzeichen Gl? Es weist die Gehörlosigkeit im Ausweis aus und ist Voraussetzung für mehrere Nachteilsausgleiche. Es wird nicht automatisch vergeben — beantragen und begründen.
Bekomme ich Assistenz, obwohl ich keinen Pflegegrad habe? Ja. Assistenz nach § 78 SGB IX setzt einen Teilhabebedarf voraus, keinen Pflegegrad.
Zahlt die Kasse ein Hörgerät vollständig? Die Regelversorgung ist abgedeckt, soweit sie zum Ausgleich der Hörbeeinträchtigung erforderlich ist. Aufzahlungen für höherwertige Geräte tragen Sie selbst — lassen Sie sich die zuzahlungsfreie Versorgung ausdrücklich vorführen, bevor Sie entscheiden.
Was ist Taubblindenassistenz? Eine eigene Form der Assistenz für Menschen, bei denen Hören und Sehen gemeinsam beeinträchtigt sind. Sie wird bei vorliegendem Merkzeichen TBl im notwendigen Umfang übernommen.
Unsicher, welcher Träger für Sie zuständig ist? Wir sortieren das mit Ihnen und sagen, wohin der Antrag geht — kostenlos und unverbindlich, bundesweit. Telefon 02327 4177490 oder über das Kontaktformular.
Weiterführend:
Stand: September 2026. Fallzahlen nach der Schwerbehindertenstatistik Ende 2023; Vergütung des Dolmetschens nach der Kommunikationshilfenverordnung. Wir prüfen diesen Ratgeber bei jeder Änderung nach.


