Auf einen Blick: Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach §§ 49 ff. SGB IX sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen — von Qualifizierung und technischen Hilfen über die Arbeitsassistenz bis zum Budget für Arbeit (Weg aus der Werkstatt). Bezahlt wird je nach Lebenslage von Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherung oder dem Eingliederungshilfeträger. Sie stellen einen Antrag bei einem naheliegenden Reha-Träger — er klärt die Zuständigkeit binnen zwei Wochen selbst (§ 14 SGB IX).
Arbeit ist mehr als Einkommen – sie bedeutet Teilhabe, Struktur und Anerkennung. Damit Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben teilhaben können, gibt es die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach dem SGB IX. Sie reichen von der Ausbildung über technische Hilfen bis zum Weg aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dieser Ratgeber gibt Ihnen den Überblick: welche Leistungen es gibt, wer sie zahlt und wie Sie den passenden Weg finden.
Was sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in den §§ 49 ff. SGB IX geregelt. Ihr Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen – und ihnen einen Platz im Arbeitsleben zu sichern, der ihren Fähigkeiten entspricht.
Wichtig: Es geht nicht nur darum, irgendeinen Job zu finden, sondern um eine dauerhafte, möglichst selbstbestimmte Teilhabe. Deshalb umfasst der Leistungskatalog viele unterschiedliche Bausteine, die einzeln oder kombiniert genutzt werden können.
Welche Leistungen gibt es konkret?
Der Katalog ist breit. Zu den wichtigsten Leistungen gehören:
- Hilfen zum Erhalt oder zur Erlangung eines Arbeitsplatzes – etwa Beratung, Vermittlung, Bewerbungstraining und Mobilitätshilfen.
- Berufsvorbereitung und Qualifizierung – berufliche Anpassung, Weiterbildung oder eine (Wieder-)Ausbildung, auch in Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken.
- Unterstützte Beschäftigung (§ 55 SGB IX) – eine individuelle betriebliche Qualifizierung mit Job-Coach direkt im Betrieb.
- Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sowie andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) als Alternative zur Werkstatt.
- Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) und Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) – der geförderte Weg aus der Werkstatt in einen regulären, sozialversicherungspflichtigen Job bzw. eine reguläre Ausbildung.
- Technische Arbeitshilfen, behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung und Kfz-Hilfen.
Eng damit verzahnt, aber rechtlich eine eigene Leistung, ist die Arbeitsassistenz – eine dauerhafte personelle Unterstützung am Arbeitsplatz. Wie sie funktioniert und wer sie zahlt, erklären wir Ihnen ausführlich auf unserer Seite zur Arbeitsassistenz.
Wer zahlt – und wie finden Sie den richtigen Träger?
Die Leistungen werden von einem Rehabilitationsträger finanziert. Welcher zuständig ist, hängt von Ihrer Lebenssituation ab. In Frage kommen vor allem:
- die Deutsche Rentenversicherung (häufig, wenn bereits Beitragszeiten vorliegen),
- die Bundesagentur für Arbeit (z. B. bei Ersteingliederung ohne ausreichende Rentenanwartschaft),
- die gesetzliche Unfallversicherung (bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit),
- der Träger der Eingliederungshilfe Ihres Wohnorts.
Sie müssen die Zuständigkeit nicht selbst auflösen. Das SGB IX sieht dafür ein klares Verfahren vor: Stellen Sie den Antrag einfach bei einem Reha-Träger, der Ihnen naheliegt. Dieser prüft innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist – und leitet den Antrag andernfalls an die richtige Stelle weiter (§ 14 SGB IX). So bleiben Sie nicht zwischen den Ämtern hängen. Eine neutrale Erstberatung bietet bundesweit auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
Der Weg aus der Werkstatt auf den Arbeitsmarkt
Viele Menschen beginnen ihren Weg in einer Werkstatt für behinderte Menschen – möchten aber gern in einen regulären Betrieb wechseln. Genau diese Brücke schlagen zwei Instrumente: die Unterstützte Beschäftigung als Einstieg mit Begleitung und das Budget für Arbeit, mit dem der Arbeitgeber einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss und die Person eine Anleitung am Arbeitsplatz erhält.
Der entscheidende Punkt: Der Anspruch auf den Werkstattplatz bleibt als Rückkehrrecht bestehen – der Schritt ist also kein Risiko, sondern eine echte Wahlmöglichkeit. Die Details zu Anspruch, Höhe und Antrag haben wir im Ratgeber Budget für Arbeit zusammengestellt. Wer seine Leistungen lieber selbst organisieren möchte, findet im Persönlichen Budget einen flexiblen Rahmen dafür.
Wo persönliche Assistenz ins Spiel kommt
Damit Teilhabe am Arbeitsleben im Alltag wirklich gelingt, braucht es oft mehr als eine bewilligte Leistung – nämlich verlässliche Menschen, die unterstützen. Genau hier setzt die persönliche Assistenz von BeHome Care an: Wir begleiten Menschen mit Behinderung bundesweit als Stamm-Assistenz – etwa bei der Arbeitsassistenz oder im Rahmen des Persönlichen Budgets – mit festen Bezugspersonen statt wechselndem Pool. So bleibt die Unterstützung planbar, und Sie können sich auf Ihre Arbeit konzentrieren.
Wenn Sie unsicher sind, welche Leistung und welcher Träger zu Ihrer Situation passen, sprechen Sie uns an. In einem unverbindlichen Gespräch ordnen wir Ihre Möglichkeiten ein und sagen Ihnen ehrlich, wo der nächste sinnvolle Schritt liegt – hier können Sie uns erreichen.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
Anspruch haben Menschen, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer Behinderung gefährdet oder gemindert ist und bei denen die Leistungen aussichtsreich sind, um sie ins Arbeitsleben einzugliedern oder dort zu halten. Eine anerkannte Schwerbehinderung ist dafür keine zwingende Voraussetzung.
Was ist der Unterschied zwischen Teilhabe am Arbeitsleben und Arbeitsassistenz?
Die Teilhabe am Arbeitsleben ist der Oberbegriff für alle Leistungen rund um Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung. Die Arbeitsassistenz ist eine dieser Bausteine: eine dauerhafte persönliche Unterstützung am Arbeitsplatz, die in der Regel über das Integrations- bzw. Inklusionsamt läuft.
An wen stelle ich den Antrag?
An einen für Sie zuständigen Reha-Träger – etwa die Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder den Eingliederungshilfeträger Ihres Wohnorts. Ist die Stelle nicht zuständig, leitet sie den Antrag innerhalb von zwei Wochen weiter (§ 14 SGB IX). Sie müssen die Zuständigkeit also nicht selbst klären.
Muss ich die Werkstatt aufgeben, wenn ich auf den Arbeitsmarkt wechsle?
Nein. Beim Budget für Arbeit bleibt das Rückkehrrecht in die Werkstatt erhalten. Der Wechsel ist damit eine Chance ohne Sicherheitsverlust.
Weiterführend
- Budget für Arbeit — Anspruch, Leistungen & Antrag
- Arbeitsassistenz — dauerhafte Unterstützung am Arbeitsplatz
- Eingliederungshilfe — Leistungen & Ablauf · Eingliederungshilfe beantragen
- Unabhängige, kostenlose Beratung: Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) · Wissensportal Behinderung & Arbeit: REHADAT
Rechtsgrundlagen
Paragrafen im Volltext beim Bundesministerium der Justiz: SGB IX auf gesetze-im-internet.de.
- §§ 49 ff. SGB IX — Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben · § 55 SGB IX — Unterstützte Beschäftigung
- § 60 SGB IX — Andere Leistungsanbieter · § 61 SGB IX — Budget für Arbeit · § 61a SGB IX — Budget für Ausbildung
- § 185 SGB IX — Arbeitsassistenz · § 14 SGB IX — Zuständigkeitsklärung
Zuletzt aktualisiert am 23. Juni 2026 · fachlich geprüft von Katja Niedzwecki, stellv. Pflegedienstleitung (examinierte Pflegefachkraft). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — gern beraten wir Sie kostenfrei und persönlich.


