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Ratgeber · Assistenz & Teilhabe

Eingliederungshilfe beantragen: bundesweit erklärt

Eingliederungshilfe nach SGB IX beantragen: zuständiger Träger, Gesamtplanverfahren, Leistungen, Sachleistung oder Persönliches Budget – und was bei einer Ablehnung hilft.

S Sarah Müller ca. 5 Min. Lesezeit
Eingliederungshilfe beantragen: bundesweit erklärt

Auf einen Blick: Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bezahlt die Assistenz, die gleichberechtigte Teilhabe ermöglicht — in Wohnen, Schule, Arbeit und Freizeit. Den Antrag stellen Sie formlos beim Eingliederungshilfeträger Ihres Wohnorts (im Zweifel beim örtlichen Sozialamt — es leitet ihn weiter). Danach folgen Bedarfsermittlung, Gesamtplan und Bewilligung. Die Leistung bekommen Sie als Sachleistung (der Träger rechnet direkt mit dem Anbieter ab — der unkomplizierteste Weg) oder als Persönliches Budget. Es gibt keine Altersgrenze, und seit dem Bundesteilhabegesetz werden Einkommen und Vermögen weitgehend nicht mehr angerechnet.

Anders als Pflegeleistungen geht es bei der Eingliederungshilfe nicht um Körperpflege, sondern um Teilhabe. Dieser Ratgeber erklärt bundesweit gültig, wie Sie sie beantragen, welcher Träger zuständig ist und was im Verfahren auf Sie zukommt. (Für die Besonderheiten in NRW haben wir einen ergänzenden Ratgeber.)

Was ist die Eingliederungshilfe — und wer hat Anspruch?

Anspruch haben Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die ohne Unterstützung nicht oder nur eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können (§§ 99, 90 SGB IX). Es gibt keine Altersgrenze. Maßgeblich ist nicht eine bestimmte Diagnose, sondern der individuelle Teilhabebedarf. Die Eingliederungshilfe kann parallel zu Pflegeleistungen laufen — beide Systeme decken unterschiedliche Bedarfe ab.

Wer ist der Träger — und wie schnell wird die Zuständigkeit geklärt?

Zuständig ist der Eingliederungshilfeträger Ihres Wohnorts. Wer das konkret ist, regeln die Bundesländer unterschiedlich: In Westfalen ist es zum Beispiel der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), im Rheinland der Landschaftsverband Rheinland (LVR), in anderen Bundesländern der jeweils zuständige überörtliche Träger — etwa der Bezirk, das Land oder der Landkreis.

Sie müssen sich um einen Zuständigkeitsstreit nicht kümmern: Stellen Sie den Antrag im Zweifel beim örtlichen Sozialamt; es leitet ihn an die zuständige Stelle weiter (§ 16 SGB I). Und geht Ihr Antrag bei einem Träger ein, der sich nicht für zuständig hält, leitet er ihn innerhalb von zwei Wochen an den richtigen Träger weiter (§ 14 SGB IX). Sie können also nicht von Amt zu Amt geschickt werden — und ein falsch adressierter Antrag geht nicht verloren.

Eingliederungshilfe beantragen: Schritt für Schritt

  1. Antrag stellen — formlos beim Eingliederungshilfeträger Ihres Wohnorts. Das Antragsdatum ist der Stichtag für mögliche rückwirkende Leistungen.
  2. Bedarfsermittlung & Gesamtplan — der Träger ermittelt mit einem standardisierten Instrument Ihren Bedarf und führt ein Gesamtplan- bzw. Teilhabeplanverfahren durch (§§ 117–122 SGB IX). In einem Gespräch werden Ihre Ziele und Ihr Unterstützungsbedarf erfasst — auf Wunsch gemeinsam mit uns als Anbieter.
  3. Bewilligung — der Träger bewilligt ein konkretes Stunden- oder Leistungskontingent.
  4. Leistungsform wählen — Sachleistung (der Träger rechnet direkt mit dem Anbieter ab) oder Persönliches Budget (Sie erhalten Geld und organisieren selbst).
  5. Anbieter wählen — Sie entscheiden frei, wer die Assistenz leistet. Sie lernen Ihr Team vorab kennen, bevor es losgeht.

Tipp für den formlosen Antrag: Ein einziger Satz genügt zunächst, zum Beispiel: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Bitte ermitteln Sie meinen Teilhabebedarf." Dazu Name, Geburtsdatum, Anschrift und Datum — fertig. Alle Details klären Sie anschließend in der Bedarfsermittlung. Wichtig ist vor allem, dass der Antrag früh datiert ist.

Eingliederungshilfe beantragen: bundesweit erklärt

Welche Leistungen umfasst die Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe ist breit. In der Praxis sind das vor allem:

  • Assistenz im eigenen Zuhause statt Einrichtung — Struktur, Haushalt, Begleitung im Alltag
  • Teilhabe an BildungSchulbegleitung im Unterricht
  • Teilhabe am ArbeitslebenArbeitsassistenz am Arbeitsplatz
  • Soziale Teilhabe — Begleitung zu Freizeit, Verein, Kultur und Terminen
  • Begleitung für Eltern mit BehinderungElternassistenz

Sachleistung oder Persönliches Budget — was ist der einfachere Weg?

Beide Wege führen zur selben Leistung — nur die Organisation unterscheidet sich. Für die meisten ist die Sachleistung der unkompliziertere Weg: Der Träger bewilligt ein Stundenkontingent, Sie wählen einen zugelassenen Anbieter wie uns, und der Träger rechnet direkt mit dem Anbieter ab. Mit Abrechnung, Arbeitgeberpflichten oder Vorfinanzierung haben Sie dann nichts zu tun.

Das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) gibt Ihnen mehr Selbstbestimmung, verlangt aber auch mehr: Sie erhalten das Geld selbst, müssen die Verwendung nachweisen und treten unter Umständen als Arbeitgeber auf. Wer den Rücken frei haben möchte, fährt mit der Sachleistung meist besser. Wir beraten Sie ehrlich, was zu Ihrer Situation passt — und verbinden auf Wunsch Teilhabe-Assistenz und Pflege aus einer Hand.

Was kostet Sie die Eingliederungshilfe?

Für reine Teilhabeleistungen tragen Sie in der Regel keine oder nur geringe Kosten. Seit dem Bundesteilhabegesetz gelten deutlich höhere Freibeträge, und viele Teilhabeleistungen sind einkommens- und vermögensunabhängig. Ein etwaiger Eigenbeitrag richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen und wird vom Träger im Einzelfall geprüft. Lassen Sie sich davon nicht vom Antrag abhalten — wir sagen Ihnen vorab realistisch, was auf Sie zukommt.

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Sie haben einen Monat Zeit für einen schriftlichen Widerspruch (§ 84 SGG). Häufig liegt es an einer unvollständig dargestellten Bedarfslage — ergänzende Stellungnahmen helfen. Bleibt der Träger bei der Ablehnung, steht der Weg zum Sozialgericht offen (gerichtskostenfrei). Lassen Sie sich nicht entmutigen: Viele zunächst abgelehnte Anträge sind im Widerspruch erfolgreich.

Häufige Fragen

Muss ich für die Eingliederungshilfe einen Pflegegrad haben?

Nein. Eingliederungshilfe und Pflegegrad sind zwei verschiedene Systeme. Die Eingliederungshilfe knüpft an die Teilhabe-Einschränkung an, nicht an einen Pflegegrad. Viele Menschen haben beides parallel — die Pflegekasse zahlt die Grundpflege nach SGB XI, der Eingliederungshilfeträger die Teilhabe-Assistenz nach SGB IX.

Wird mein Einkommen oder Vermögen angerechnet?

Seit dem Bundesteilhabegesetz sind die Anrechnungsregeln deutlich entschärft: Es gelten höhere Freibeträge, und reine Teilhabeleistungen sind in vielen Konstellationen einkommens- und vermögensunabhängig. Den Einzelfall prüft der Träger; wir beraten Sie vorab ehrlich, was auf Sie zukommt.

Wie lange dauert das Verfahren?

Das Gesamtplanverfahren braucht oft mehrere Wochen bis Monate. Stellen Sie den Antrag deshalb frühzeitig — etwa vor einem Schuljahresbeginn oder einem geplanten Umzug ins eigene Zuhause. Solange die Bewilligung läuft, können wir die Assistenz auf Wunsch als Selbstzahler-Leistung beginnen und später rückwirkend abrechnen.

Kann ich den Anbieter frei wählen?

Ja. Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX). Der Träger rechnet mit dem von Ihnen gewählten zugelassenen Anbieter ab. Sie sind nicht an eine bestimmte Einrichtung gebunden.

Bekomme ich Pflege und Assistenz von einem Anbieter?

Ja. Wir sind zugelassener Pflege- und Assistenzdienst (§ 72 SGB XI, § 132a SGB V). Kommen zur Teilhabe-Assistenz pflegerische Leistungen wie Medikamentengabe oder Wundversorgung hinzu, leisten wir beides — ein Ansprechpartner statt mehrerer Dienste.

Was beschleunigt den Antrag?

Drei Dinge: ein früh datierter Antrag (er sichert rückwirkende Leistungen), eine konkret beschriebene Bedarfslage (was gelingt ohne Unterstützung nicht?) und passende Unterlagen wie Bescheide, ärztliche Berichte oder der Schwerbehindertenausweis, soweit vorhanden. Eine unabhängige Beratungsstelle (EUTB) oder wir helfen Ihnen, das Gespräch vorzubereiten.

Weiterführend

Rechtsgrundlagen

Alle Paragrafen im Volltext beim Bundesministerium der Justiz: SGB IX auf gesetze-im-internet.de.

  • §§ 90, 99 SGB IX — Aufgabe und leistungsberechtigter Personenkreis
  • §§ 102, 113 SGB IX — Leistungen zur sozialen Teilhabe
  • §§ 117–122 SGB IX — Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
  • § 14 SGB IX — Zuständigkeitsklärung · § 8 SGB IX — Wunsch- und Wahlrecht
  • § 29 SGB IX — Persönliches Budget
  • § 16 SGB I — Antragstellung · § 84 SGG — Widerspruch

Zuletzt aktualisiert am 23. Juni 2026 · fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung (examinierte Pflegefachkraft). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — gern beraten wir Sie kostenfrei und persönlich.

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Fachbeitrag von

Sarah Müller

Teamleitung BeHome Care

Sarah Müller leitet seit über 10 Jahren die Pflege bei BeHome Care. Ihre Expertise liegt in der Strukturierung von Pflege-WGs und der Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege.

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Fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung · Stand: Juni 2026
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