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Ratgeber · Assistenz & Teilhabe

Budget für Arbeit: Anspruch, Leistungen & Antrag

Mit dem Budget für Arbeit aus der Werkstatt in einen regulären Job: Wer Anspruch hat, welche Leistungen es gibt, der Unterschied zur Arbeitsassistenz und wie Sie es beantragen.

S Sarah Müller ca. 5 Min. Lesezeit
Budget für Arbeit: Anspruch, Leistungen & Antrag

Auf einen Blick: Das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) bringt Menschen aus der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt — in einen regulären, sozialversicherungspflichtigen Job. Der Arbeitgeber erhält dauerhaft einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % des Arbeitsentgelts, die beschäftigte Person die nötige Anleitung am Arbeitsplatz. Beantragt wird es formlos beim Eingliederungshilfeträger Ihres Wohnorts; das Rückkehrrecht in die Werkstatt bleibt erhalten — der Schritt ist also reversibel.

Das Budget für Arbeit eröffnet Menschen mit Behinderung den Weg aus der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – in einen regulären, sozialversicherungspflichtigen Job. Es ist eine der wichtigsten Teilhabeleistungen des Bundesteilhabegesetzes. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, welche Leistungen es gibt, wie es sich von der Arbeitsassistenz unterscheidet und wie Sie es beantragen.

Was ist das Budget für Arbeit?

Das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) unterstützt Menschen, die einen Anspruch auf einen Platz in einer Werkstatt für behinderte Menschen hätten, aber lieber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten möchten. Es besteht aus zwei Bausteinen:

  • Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber – dauerhaft bis zu 75 % des gezahlten Arbeitsentgelts (gedeckelt auf 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV). Das senkt das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb deutlich.
  • Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz – die nötige Unterstützung, damit die Beschäftigung gelingt (z. B. durch einen Integrationsfachdienst oder eine Job-Begleitung).

Ziel ist ein echtes, in der Regel unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Lohn, Sozialversicherung und Teilhabe – kein „Praktikum" und keine Beschäftigungstherapie.

Wer hat Anspruch?

Anspruch hat, wer werkstattberechtigt ist (oder es wäre) und einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt findet. Ein Rückkehrrecht in die Werkstatt bleibt in der Regel bestehen – das nimmt vielen die Angst vor dem Schritt und macht den Wechsel reversibel.

Budget für Arbeit: Anspruch, Leistungen & Antrag

Was verdiene ich mit dem Budget für Arbeit?

Anders als in der Werkstatt, wo es nur ein geringes Werkstattentgelt gibt, erhalten Sie beim Budget für Arbeit einen regulären Arbeitslohn – mindestens den gesetzlichen Mindestlohn, je nach Betrieb auch Tariflohn. Der Lohnkostenzuschuss fließt an den Arbeitgeber, nicht an Sie; Ihr Lohn wird dadurch nicht gekürzt. Weil es ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ist, zahlen Sie in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein und erwerben damit eigene Ansprüche – ein wichtiger Unterschied zur Werkstatt, in der die Rentenanwartschaft anders geregelt ist. Lassen Sie sich vor dem Wechsel zu den Auswirkungen auf Ihre Rente beraten; eine Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) oder der Rentenversicherungsträger hilft kostenlos.

Budget für Arbeit oder Arbeitsassistenz – was ist der Unterschied?

Beides sind Teilhabeleistungen, aber für unterschiedliche Situationen:

  • Budget für Arbeit = Lohnkostenzuschuss + Begleitung, um den Übergang aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt zu ermöglichen.
  • Arbeitsassistenz (§ 185 SGB IX) = regelmäßige persönliche Unterstützung an einem bestehenden Arbeitsplatz, damit ein Mensch mit Behinderung seinen Job ausüben kann.

In der Praxis ergänzen sie sich oft: Das Budget für Arbeit bringt den Menschen in Beschäftigung, die Arbeitsassistenz unterstützt ihn dort dauerhaft.

Budget für Arbeit oder Budget für Ausbildung?

Neben dem Budget für Arbeit gibt es das Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX): Es fördert eine reguläre betriebliche Ausbildung statt der Werkstatt. Wer noch keine Berufsausbildung hat, sollte prüfen, ob dieser Weg passt – er führt zu einem anerkannten Abschluss und langfristig zu besseren Chancen.

So beantragen Sie das Budget für Arbeit

  1. Beratung suchen. Erste Anlaufstellen sind die Werkstatt, der Integrationsfachdienst oder eine Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
  2. Antrag beim Eingliederungshilfeträger Ihres Wohnorts stellen (in der Regel das Sozialamt bzw. der überörtliche Träger). Das Budget für Arbeit ist Teil der Eingliederungshilfe.
  3. Arbeitsplatz finden. Ein konkreter Arbeitgeber mit einem passenden, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz ist Voraussetzung.
  4. Gesamt-/Teilhabeplangespräch. Der Träger ermittelt mit Ihnen den Bedarf an Zuschuss und Begleitung.
  5. Bewilligung & Start. Nach dem Bescheid kann das Arbeitsverhältnis beginnen; die Begleitung läuft so lange, wie sie gebraucht wird.

Häufige Fragen

Bleibt die Rückkehr in die Werkstatt möglich?

In der Regel ja. Das Rückkehrrecht senkt das Risiko des Wechsels erheblich – fällt der neue Job weg, ist der Werkstattplatz weiter gesichert.

Wie hoch ist der Lohnkostenzuschuss für den Arbeitgeber?

Dauerhaft bis zu 75 % des Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 % der monatlichen Bezugsgröße. Den genauen Betrag legt der Eingliederungshilfeträger fest.

Wer zahlt das Budget für Arbeit?

Der Eingliederungshilfeträger Ihres Wohnorts im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB IX.

Was, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lassen Sie die Begründung fachlich prüfen – oft fehlen nur Nachweise.

Bekomme ich am neuen Arbeitsplatz auch persönliche Unterstützung?

Ja – über die Arbeitsassistenz. Sie unterstützt Sie regelmäßig bei den Tätigkeiten rund um Ihre Arbeit, während Sie die eigentliche Arbeitsleistung selbst erbringen.

Gilt das Budget für Arbeit bundesweit?

Ja. Es ist eine bundesrechtliche Leistung nach § 61 SGB IX und gilt in allen Bundesländern; zuständig ist jeweils der Eingliederungshilfeträger Ihres Wohnorts.

So unterstützen wir Sie

Wir begleiten Menschen mit Behinderung im Rahmen der persönlichen Assistenz – auch auf dem Weg ins Arbeitsleben und am Arbeitsplatz selbst. Wenn Sie Fragen zum Budget für Arbeit oder zur Arbeitsassistenz haben, beraten wir Sie unverbindlich. Jetzt Kontakt aufnehmen.

Weiterführend

Rechtsgrundlagen

Paragrafen im Volltext beim Bundesministerium der Justiz: SGB IX auf gesetze-im-internet.de.

  • § 61 SGB IX — Budget für Arbeit · § 61a SGB IX — Budget für Ausbildung
  • § 185 SGB IX — Arbeitsassistenz · § 58 SGB IX — Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM
  • § 18 SGB IV — Bezugsgröße (Deckelung des Zuschusses)

Zuletzt aktualisiert am 23. Juni 2026 · fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung (examinierte Pflegefachkraft). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — gern beraten wir Sie kostenfrei und persönlich.

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Fachbeitrag von

Sarah Müller

Teamleitung BeHome Care

Sarah Müller leitet seit über 10 Jahren die Pflege bei BeHome Care. Ihre Expertise liegt in der Strukturierung von Pflege-WGs und der Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege.

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Fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung · Stand: Juni 2026
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