Auf einen Blick: Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX ermöglichen Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben — sie sind Teil der Eingliederungshilfe und dienen der sozialen Teilhabe. Das Gesetz unterscheidet zwei Formen: die kompensatorische Assistenz, bei der eine Assistenzkraft Handlungen übernimmt oder begleitet, und die Befähigungsassistenz, die dabei unterstützt, den Alltag zunehmend eigenständig zu bewältigen. Anspruch haben Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, unabhängig vom Alter. Assistenz ist keine Pflege — sie folgt dem Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Person.
Nicht Hilfe bekommen, sondern selbst bestimmen — das ist der Kerngedanke der Persönlichen Assistenz. Sie ist etwas grundlegend anderes als Pflege: Bei der Assistenz gibt der Mensch mit Behinderung vor, was wann und wie geschieht. Die rechtliche Grundlage dafür ist der § 78 im Neunten Sozialgesetzbuch. Doch was genau steckt dahinter, und wer hat Anspruch?
Was sind Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX?
Assistenzleistungen gehören zur Eingliederungshilfe und zielen auf die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Sie sollen ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben — sei es im eigenen Haushalt, in der Freizeit, im Ehrenamt oder im Kontakt mit anderen Menschen. Der Gedanke dahinter: Nicht der Mensch soll sich an die Einschränkung anpassen, sondern die Unterstützung soll die Teilhabe ermöglichen.
Das Gesetz unterscheidet in § 78 Absatz 2 zwei Formen der Assistenz:
- Kompensatorische Assistenz: Die Assistenzkraft übernimmt vollständig oder teilweise Handlungen zur Alltagsbewältigung oder begleitet die Person dabei. Das reicht vom Einkauf über die Haushaltsführung bis zur Begleitung zu Terminen und in der Freizeit.
- Befähigungsassistenz: Hier steht das Erlernen im Vordergrund. Die Assistenz unterstützt dabei, Fähigkeiten zu entwickeln, um den Alltag Schritt für Schritt selbstständiger zu meistern.
Welche Form im Einzelfall passt, ergibt sich aus dem Bedarf und den Zielen der Person — nicht aus einer starren Vorgabe.
In der Praxis kann Assistenz sehr vieles bedeuten. Sie reicht von der Unterstützung im Haushalt und beim Einkaufen über die Begleitung zu Arztterminen, Behörden oder kulturellen Veranstaltungen bis hin zur Hilfe bei der Kommunikation oder der Organisation des Tages. Für manche Menschen bedeutet Assistenz, morgens sicher aus dem Bett und in den Tag zu kommen; für andere, ein Ehrenamt ausüben oder Freunde treffen zu können. Gemeinsam ist all diesen Situationen: Die assistierte Person entscheidet, und die Assistenzkraft setzt um. Diese Haltung — Assistenz als Werkzeug der Selbstbestimmung, nicht als Bevormundung — ist das eigentliche Herzstück des § 78 SGB IX und unterscheidet ihn grundlegend von einem fürsorglichen Pflegeverständnis.
Wer hat Anspruch auf Assistenz?
Anspruch auf Assistenzleistungen haben Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX — also Menschen, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ohne Unterstützung wesentlich eingeschränkt wäre. Das kann eine körperliche, geistige, seelische oder mehrfache Beeinträchtigung sein.
Wichtig ist: Assistenz ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Sie steht jüngeren wie älteren Menschen offen, solange die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe erfüllt sind. Ob im Studium, im Beruf, bei der Kindererziehung oder im Alltag zuhause — Assistenz begleitet Menschen in sehr unterschiedlichen Lebenslagen.
Gut zu wissen: Assistenz und Pflege werden oft verwechselt, sind aber zwei verschiedene Systeme. Die Pflege nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) zielt auf gesundheitlich bedingten Hilfebedarf; die Assistenz nach SGB IX auf die Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Beide können sich ergänzen — welche Leistung greift, hängt vom individuellen Bedarf ab. Eine gute Beratung hilft, die Systeme richtig zu kombinieren.
Wie ist Assistenz organisiert: Arbeitgeber- oder Dienstleistungsmodell?
Bei der Persönlichen Assistenz gibt es zwei grundlegende Wege, wie die Unterstützung organisiert wird:
- Im Dienstleistungsmodell beauftragt die leistungsberechtigte Person einen Assistenzdienst, der die Assistenzkräfte anstellt, organisiert und einsetzt. Der Mensch mit Behinderung bestimmt den Ablauf, muss sich aber nicht um Arbeitsverträge, Dienstpläne oder Lohnabrechnung kümmern.
- Im Arbeitgebermodell stellt die Person ihre Assistenzkräfte selbst als Arbeitgeberin ein. Das bringt maximale Selbstbestimmung, aber auch die Pflichten eines Arbeitgebers mit sich.
Welches Modell besser passt, hängt von den eigenen Wünschen und der Bereitschaft ab, organisatorische Aufgaben zu übernehmen. Viele Menschen schätzen am Dienstleistungsmodell, dass sie die Selbstbestimmung behalten, ohne die volle Arbeitgeberverantwortung tragen zu müssen.
Hier setzt BeHome Care an: Als Assistenzdienst begleiten wir Menschen mit Behinderung bundesweit mit Persönlicher Assistenz im Dienstleistungsmodell — mit einem festen Stamm an Assistenzkräften statt wechselnden Kräften und mit Erfahrung in der Zusammenarbeit mit den Eingliederungshilfeträgern. Sie bestimmen, wir organisieren.
Wie beantragen Sie Assistenzleistungen?
Assistenzleistungen beantragen Sie beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe — in Nordrhein-Westfalen sind das die Landschaftsverbände LWL und LVR, in anderen Bundesländern andere Träger. Der Weg führt über eine Bedarfsermittlung: Im Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 ff. SGB IX wird gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person ermittelt, welche Unterstützung sie zur Teilhabe braucht. Dabei stehen ausdrücklich die Wünsche und Ziele der Person im Mittelpunkt.
Die Leistung kann als Sachleistung über einen Assistenzdienst erbracht oder als Persönliches Budget ausgezahlt werden. Beim Persönlichen Budget erhält die Person einen Geldbetrag und organisiert die Assistenz eigenständig. Welcher Weg passt, lässt sich in einer Beratung klären — etwa bei einer der unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB) oder direkt bei einem erfahrenen Assistenzdienst.
Ein Hinweis für den Antrag: Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn der Weg zunächst kompliziert wirkt. Die Bedarfsermittlung ist ausdrücklich darauf ausgelegt, Ihre Ziele und Wünsche in den Mittelpunkt zu stellen. Formulieren Sie konkret, welche Teilhabe Ihnen wichtig ist — welche Aktivitäten, welche Lebensbereiche, welche Selbstständigkeit Sie erreichen möchten. Je klarer der Teilhabewunsch beschrieben ist, desto passgenauer fällt die bewilligte Assistenz aus. Eine unabhängige Beratung oder ein erfahrener Assistenzdienst kann Sie dabei unterstützen, den Bedarf vollständig und verständlich darzustellen.
Häufige Fragen
Ist Assistenz dasselbe wie Pflege?
Nein. Pflege nach SGB XI richtet sich nach gesundheitlich bedingtem Hilfebedarf und einem Pflegegrad. Assistenz nach § 78 SGB IX ist Teil der Eingliederungshilfe und dient der Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Bei der Assistenz bestimmt die Person selbst, was wann geschieht. Beide Systeme können sich ergänzen, folgen aber unterschiedlichen Regeln und Trägern.
Wer bezahlt die Persönliche Assistenz?
Die Kosten trägt der Träger der Eingliederungshilfe — in NRW die Landschaftsverbände LWL oder LVR. Die Leistung wird entweder als Sachleistung über einen Assistenzdienst abgerechnet oder als Persönliches Budget an die leistungsberechtigte Person ausgezahlt, die die Assistenz dann selbst organisiert.
Für wen ist Assistenz geeignet?
Für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, die für die Teilhabe am Leben Unterstützung brauchen — unabhängig vom Alter. Das umfasst sehr unterschiedliche Situationen: von der Alltagsbegleitung über die Assistenz im Studium oder Beruf bis zur Unterstützung bei der Kindererziehung. Entscheidend ist der individuelle Teilhabebedarf.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitgeber- und Dienstleistungsmodell?
Im Arbeitgebermodell stellen Sie Ihre Assistenzkräfte selbst ein und tragen die Arbeitgeberpflichten. Im Dienstleistungsmodell übernimmt ein Assistenzdienst die Anstellung und Organisation, während Sie den Ablauf bestimmen. Das Dienstleistungsmodell bietet Selbstbestimmung ohne den Verwaltungsaufwand einer Arbeitgeberrolle.
Weiterführend:
- Alltagsassistenz: Was ist das und wie beantragen?
- Arbeitgeber- vs. Dienstleistungsmodell in der Assistenz
- Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX
- Elternassistenz nach § 78 SGB IX in der Praxis
Rechtsgrundlagen: § 78 SGB IX — Assistenzleistungen · § 99 SGB IX — leistungsberechtigter Personenkreis · § 29 SGB IX — Persönliches Budget · §§ 117 ff. SGB IX (Gesamtplanverfahren)
Quellen: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge — Empfehlungen zu Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX (deutscher-verein.de); Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (bar-frankfurt.de); gesetzliche Grundlagen im SGB IX.
Stand: Juli 2026 — Rechtslage geprüft (Assistenzleistungen und Formen nach § 78 SGB IX, Personenkreis nach § 99 SGB IX).


