Auf einen Blick
Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist eine Pflicht für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause Pflegegeld beziehen und ohne Pflegedienst versorgt werden. Ab 2026 reicht ein Besuch pro Halbjahr — auch für Pflegegrad 4 und 5 (vorher quartalsweise). Eine qualifizierte Pflegefachperson kommt zu Ihnen nach Hause, prüft, ob die häusliche Pflege gut läuft, und berät Sie zu allem, was Sie und Ihre Angehörigen entlasten kann. Der Besuch ist für Sie kostenlos: die Pflegekasse zahlt direkt.
Wichtig: Wer den Beratungsbesuch nicht abruft, riskiert eine Kürzung des Pflegegeldes. Termin verpassen ist also kein Kavaliersdelikt — gleichzeitig sollten Sie ihn nicht als bloße Kontrolle sehen, sondern als kostenlose Beratungschance.
Wer muss den Beratungsbesuch wann durchführen lassen?
Die Pflicht trifft alle, die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI beziehen — also Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause durch Angehörige, Freunde oder eine selbst organisierte Hilfe gepflegt werden. Pflegegrad 1 ist ausgenommen, weil hier ohnehin kein Pflegegeld fließt.
Wer vollständig oder teilweise einen ambulanten Pflegedienst nutzt (Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung), unterliegt der Pflicht in der Regel nicht — die regelmäßigen Hausbesuche des Pflegedienstes übernehmen die Qualitätssicherung. Sobald jedoch ausschließlich Pflegegeld bezogen wird, greift § 37 Abs. 3 SGB XI sofort.
Die Termine ab 2026:
| Pflegegrad | Häufigkeit ab 2026 | bis Ende 2025 |
|---|---|---|
| PG 1 | kein Beratungsbesuch | kein Beratungsbesuch |
| PG 2 + 3 | einmal pro Halbjahr | einmal pro Halbjahr |
| PG 4 + 5 | einmal pro Halbjahr | quartalsweise |
Die Vereinheitlichung auf Halbjahres-Turnus ist Teil der Pflegereform 2026 und entlastet besonders Familien mit hohen Pflegegraden, die bisher viermal pro Jahr einen Besuch organisieren mussten.
Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist gesetzlich verpflichtend für Pflegegeld-Empfänger und reicht ab 2026 für alle Pflegegrade halbjährlich aus.
Was passiert beim Beratungsbesuch?
Eine qualifizierte Pflegefachperson kommt zu Ihnen nach Hause. Sie kennt den Pflegegrad, weiß, wer die Pflege übernimmt, und hat in der Regel etwa eine Stunde Zeit. Der Besuch hat zwei Hauptzwecke:
Erstens: Qualitätssicherung. Die Pflegefachperson schaut sich an, wie die Versorgung läuft. Sind Sie gut versorgt? Gibt es Druckstellen, Mobilitätseinbußen, Mangelernährung, Vereinsamung? Wie geht es Ihren pflegenden Angehörigen — sind sie überfordert? Das ist keine Prüfung im Stil einer Behörde, sondern ein fachlicher Blick darauf, ob die häusliche Pflege das leistet, was sie soll.
Zweitens: Beratung. Sie und Ihre Angehörigen erfahren, welche weiteren Hilfen Sie noch in Anspruch nehmen können. Klassiker, die in vielen Familien übersehen werden:
- der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (§ 45b SGB XI)
- die Verhinderungspflege bis 3.539 € pro Jahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a SGB XI, seit 1.7.2025)
- die Kurzzeitpflege bis 1.774 € pro Jahr (§ 42 SGB XI)
- Pflegekurse für Angehörige (kostenlos, § 45 SGB XI)
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 42 € monatlich (§ 40 SGB XI)
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.000 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
In der Praxis ist der Beratungsbesuch oft das erste Mal, dass Familien überhaupt von diesen Leistungen erfahren. Nutzen Sie das.
Mit der Pflegereform 2026 soll der Beratungseinsatz noch stärker als Unterstützungsinstrument statt reiner Pflichttermin verstanden werden: Die Pflegefachperson hat dann auch die Befugnis, eigenständig präventive Leistungen zu empfehlen (§ 5 Abs. 1a SGB XI). Das ist neu und ein deutlicher Schritt weg von der bisherigen reinen Kontroll-Logik.
Was kostet der Beratungsbesuch — und wer zahlt?
Für Sie kostet der Beratungsbesuch nichts. Die Pflegekasse vergütet die Pflegefachperson direkt über eine vom jeweiligen Landesverband der Pflegekassen festgelegte Pauschale. Sie müssen weder Geld vorstrecken noch eine Rechnung einreichen.
Die Höhe der Pauschale liegt je nach Bundesland und Pflegegrad zwischen etwa 23 € (Pflegegrad 2) und 32 € (Pflegegrad 5). Bei Pflegegrad 4 und 5 gilt also weiterhin eine etwas höhere Vergütung, weil der Aufwand größer ist. Die Pauschale wird jährlich neu zwischen GKV-Spitzenverband und Landesverbänden verhandelt.
Was Sie wissen sollten:
- Der Beratungsbesuch beeinflusst nicht die Höhe Ihres Pflegegeldes — die Vergütung der Beratungsperson läuft separat über die Pflegekasse
- Sie können selbst wählen, wer den Besuch durchführt — Sie sind nicht an einen bestimmten Dienst gebunden
- Wenn Sie bereits einen ambulanten Pflegedienst kennen, ist es organisatorisch oft einfach, dort anzufragen — aber Pflicht ist es nicht
Wie wählen Sie den richtigen Anbieter aus?
Den Beratungsbesuch dürfen verschiedene Stellen durchführen — alle müssen aber bei der Pflegekasse anerkannt sein:
- Ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag (z. B. BeHome Care in Bochum)
- Anerkannte Beratungsstellen wie Pflegestützpunkte oder die Pflegeberatung der Pflegekasse
- Kommunale Beratungspersonen (in einigen Bundesländern)
**Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten:
- Räumliche Nähe:** Wer in derselben Stadt sitzt, kann oft schneller einen Termin geben und kennt lokale Angebote
- Pflegerische Erfahrung in Ihrem Bedarf: Wer Demenz-Pflege oder Wundversorgung kennt, kann besser beraten
- Verbindlichkeit: Bekommen Sie einen festen Termin oder einen vagen „melde-mich-dann"-Anruf?
- Empathie: Sie sollen sich öffnen können. Wenn die Pflegefachperson Sie behandelt wie einen Akt, sind Sie beim falschen Anbieter
- Folgekontakt: Gute Anbieter erinnern Sie an den nächsten Beratungsbesuch — Sie müssen nicht selbst die Pflicht im Blick behalten
Tipp: Wenn Sie ohnehin überlegen, in Zukunft einen Pflegedienst dazuzunehmen (etwa für Behandlungspflege oder ein paar Stunden Hauswirtschaft pro Woche), lohnt es sich, den Beratungsbesuch von genau dem Dienst durchführen zu lassen, den Sie eventuell beauftragen würden. Sie bekommen einen Eindruck von der Arbeit, der Dienst lernt Ihre Situation kennen — und beides ohne Verpflichtung.
Was passiert, wenn der Beratungsbesuch nicht stattfindet?
Hier wird es ernst: Wer die Pflicht nicht erfüllt, riskiert eine Kürzung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse. Die genaue Sanktion variiert zwischen den Kassen, üblich ist:
- Erste Mahnung: Schriftliche Aufforderung, den Beratungsbesuch nachzuholen
- Zweite Stufe: Kürzung des Pflegegeldes (oft um die Hälfte) ab dem Folgemonat
- Vollständiges Aussetzen: im Wiederholungsfall
Die Kürzung dauert so lange, bis der Beratungsbesuch nachgeholt wurde. Die nicht ausgezahlten Beträge werden nicht rückwirkend erstattet. Bei Pflegegrad 4 (765 € Pflegegeld) können also pro Quartal über 1.000 € verloren gehen, wenn Sie einfach vergessen, einen Termin zu vereinbaren.
So vermeiden Sie das Problem:
- Markieren Sie den Halbjahres-Zyklus im Kalender (z. B. immer Januar und Juli)
- Lassen Sie den Anbieter Sie automatisch erinnern — gute Pflegedienste tun das ohnehin
- Wenn Sie merken, dass Sie den Termin nicht schaffen werden, frühzeitig der Pflegekasse Bescheid geben — das vermeidet die Mahnung
Häufige Fragen
Muss ich den Beratungsbesuch zu Hause stattfinden lassen? Ja. Der Sinn des Besuchs ist gerade, dass die Pflegefachperson Ihre häusliche Situation sieht. Telefon- oder Online-Beratung ersetzen den Hausbesuch nicht. Ausnahme: Wenn der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder einer Reha ist, kann der Termin verschoben werden.
Was, wenn meine pflegende Angehörige nicht dabei sein kann? Idealerweise sollte sie da sein, weil sie die meisten Fragen beantworten kann und auch beraten wird. Wenn das nicht klappt, kann der Beratungsbesuch trotzdem stattfinden — aber Sie verschenken den vollen Mehrwert.
Bekomme ich nach dem Besuch einen Bericht? Ja. Die Pflegefachperson dokumentiert den Besuch und schickt eine Bestätigung an die Pflegekasse. Sie selbst bekommen oft auch eine Kopie oder mündliche Zusammenfassung — fragen Sie aktiv danach.
Was, wenn ich den Anbieter unsympathisch finde? Wechseln Sie. Sie sind nicht gebunden. Bei jedem nächsten Beratungsbesuch dürfen Sie eine andere Pflegefachperson oder einen anderen Anbieter wählen.
Ist der Beratungsbesuch dasselbe wie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI? Nein. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist eine umfassendere, oft mehrstündige Beratung zu allen Sozialleistungen rund um die Pflege — sie ist nicht halbjährlich, sondern bei Bedarf und einmalig bei jeder neuen Pflegesituation. Beide Beratungsformen ergänzen sich, sind aber rechtlich unterschiedlich.
Was, wenn ich auf dem Land wohne und keinen verfügbaren Anbieter finde? In dünn besiedelten Regionen kann die Suche nach einer Pflegefachperson tatsächlich Geduld erfordern. Wenden Sie sich in diesem Fall an den Pflegestützpunkt Ihres Landkreises oder direkt an Ihre Pflegekasse — beide vermitteln aktiv Beratungspersonen. Die Pflegekasse darf den Beratungsbesuch nicht verweigern, nur weil es vor Ort knapp ist. Notfalls organisiert sie selbst eine Vermittlung.
Was, wenn die pflegebedürftige Person den Besuch verweigert? Das ist heikel, weil die Pflicht am Pflegegeld-Empfang hängt. Sprechen Sie zuerst offen darüber, was Ihre Angehörige am Besuch stört — oft sind es Scham- oder Kontrollängste, die mit einer empathischen Pflegefachperson schnell verfliegen. Wenn das Gespräch nicht hilft, ist die formale Konsequenz die Pflegegeld-Kürzung. Eine echte Härtefallregelung gibt es nicht.
So unterstützt BeHome Care in Bochum
BeHome Care führt Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Bochum und im gesamten Ruhrgebiet durch — auch wenn Sie sonst keinen Pflegedienst von uns beziehen. Wir nehmen uns mindestens eine Stunde Zeit, hören wirklich zu und erklären jede in Frage kommende Leistung verständlich. Sie bekommen einen festen Termin innerhalb von zwei Wochen, eine Erinnerung für den nächsten Halbjahres-Termin und einen schriftlichen Beratungsvermerk.
Wenn aus dem Beratungsbesuch ergibt, dass Sie sich entlasten könnten — durch Verhinderungspflege, durch ein paar Stunden Hauswirtschaft pro Woche oder durch Behandlungspflege — sagen wir das klar und unverbindlich. Wenn nichts davon nötig ist, sagen wir das auch ehrlich. Wir kommen wegen der Beratung, nicht wegen des Vertragsabschlusses.
→ Beratungsbesuch nach § 37.3 anfragen → Mehr zu unseren ambulanten Pflegeleistungen
Weiterführend:
- Pflegegrad beantragen 2026: Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Entlastungsbetrag 2026: 131 EUR im Monat richtig nutzen
- Kostenlose Pflegeberatung in Bochum: Anlaufstellen
- Pflegeleistungen 2026: Diese Beträge gelten
Stand: Juli 2026. Beträge und Intervalle können sich ändern — wir aktualisieren diesen Ratgeber bei jeder relevanten Reform.
Quellen: § 37 Abs. 1 und 3 SGB XI · § 5 Abs. 1a SGB XI (Pflegereform 2026, Prävention) · § 7a SGB XI (Pflegeberatung) · § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag 131 €/Monat) · § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €/Jahr) · § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel 42 €/Monat) · GKV-Spitzenverband, Rundschreiben leistungsrechtliche Vorschriften SGB XI, Stand 01.01.2026 · AOK-Pflegelexikon Beratungseinsatz