Auf einen Blick: Bei Blindheit und schwerer Sehbehinderung greifen mehrere Systeme nebeneinander — und genau das macht es unübersichtlich. Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX kommen aus der Eingliederungshilfe und finanzieren Begleitung, Vorlesen und Alltagsunterstützung. Das Blindengeld ist dagegen eine Leistung der Bundesländer, die unabhängig vom Einkommen gezahlt wird und in Höhe wie Voraussetzungen je Bundesland unterschiedlich ausfällt. Hilfsmittel wie ein Blindenführhund laufen über die Krankenkasse. Wer alle drei Wege kennt, holt deutlich mehr heraus als mit nur einem Antrag.
Die häufigste Rückmeldung, die wir von blinden und sehbehinderten Menschen hören, lautet: „Ich dachte, mit dem Blindengeld sei alles abgegolten." Ist es nicht. Das Blindengeld gleicht Mehraufwand pauschal aus — es ersetzt keine Assistenz, die stundenweise jemanden an die Seite stellt.
Dieser Ratgeber sortiert, welcher Träger wofür zuständig ist und wie die Wege zusammenspielen.
Drei Systeme, drei Zuständigkeiten
Wer wofür zuständig ist
- Assistenzleistungen nach § 78 SGB IXTräger der Eingliederungshilfe am Wohnort — Begleitung, Alltag, Teilhabe
- BlindengeldLandesrecht, je nach Bundesland Sozialhilfeträger oder Landesverband — pauschaler Nachteilsausgleich
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XIIÖrtlicher Sozialhilfeträger — ergänzend, wenn das Landesblindengeld niedriger ausfällt und Bedürftigkeit vorliegt
- HilfsmittelKrankenkasse — vom Langstock über Vorlesegeräte bis zum Blindenführhund
- ArbeitsassistenzIntegrationsamt beziehungsweise Rehaträger — Unterstützung am Arbeitsplatz
Die Trennung wirkt bürokratisch, hat aber einen praktischen Kern: Jedes System deckt einen anderen Nachteil ab. Wer nur einen Antrag stellt, lässt daher regelmäßig etwas liegen — am häufigsten die Assistenz, weil sie am wenigsten bekannt ist.
Diese Systeme schließen einander nicht aus, sondern greifen ineinander. Wer Blindengeld bezieht, kann zusätzlich Assistenz beantragen — das eine ist ein pauschaler Ausgleich, das andere eine bedarfsorientierte Leistung.
Was Assistenz bei Sehbehinderung übernimmt
§ 78 SGB IX beschreibt Assistenz als Unterstützung zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags. Für blinde und stark sehbehinderte Menschen heißt das in der Praxis vor allem:
Begleitung außer Haus, wenn Wege neu, unübersichtlich oder gefährlich sind — Behördengänge, Arzttermine, Veranstaltungen. Unterstützung bei allem Schriftlichen: Post sichten, Formulare ausfüllen, Bescheide vorlesen, digitale Zugänge einrichten. Hilfe im Haushalt dort, wo Sehen nötig ist: Verfallsdaten prüfen, Kleidung zuordnen, Ordnung in Unterlagen halten. Und Begleitung in Freizeit und Kultur, damit Teilhabe nicht an der Orientierung scheitert.
Der Grundsatz dabei: Assistenz macht nicht für Sie, sondern mit Ihnen. Sie entscheiden, was wann wie geschieht — die Assistenzkraft leiht Ihnen die Augen, nicht den Willen. Wer diesen Grundsatz im Bedarfsgespräch klar formuliert, bekommt in der Regel auch eine passendere Bewilligung.
Blindengeld: Landessache, keine bundeseinheitliche Leistung
Hier liegt die häufigste Enttäuschung. Es gibt kein bundesweit einheitliches Blindengeld. Anspruch, Höhe und teilweise auch die Voraussetzungen richten sich nach dem Recht des Bundeslandes, in dem Sie wohnen — die Unterschiede zwischen den Ländern sind erheblich.
Zwei Punkte sind trotzdem überall gleich: Zentral ist der Nachweis der Blindheit, in der Regel über das Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis. Und das Blindengeld wird als Nachteilsausgleich gezahlt, also unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Weil sich Beträge und Stichtage ändern — im Saarland etwa zum 1. April 2026 —, nennen wir hier bewusst keine Zahlenliste, die morgen veraltet wäre. Den aktuellen Stand für Ihr Bundesland führt der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband; die Antragstelle erfahren Sie bei Ihrer Stadt oder Ihrem Kreis. Ein Beispiel, das die Größenordnung zeigt: In Sachsen-Anhalt beträgt das Blindengeld seit dem 1. Juli 2025 bis zu 460,44 Euro monatlich für Erwachsene und 319,76 Euro für Minderjährige.
Fällt das Landesblindengeld niedrig aus und liegt finanzielle Bedürftigkeit vor, kommt ergänzend die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII in Betracht. Sie ist bundesrechtlich geregelt, wird aber vom örtlichen Sozialhilfeträger geleistet und ist — anders als das Blindengeld — einkommens- und vermögensabhängig.
Wird das Blindengeld auf die Assistenz angerechnet?
Die Frage kommt in fast jeder Beratung, und sie ist berechtigt: Zwischen Landesblindengeld und Blindenhilfe gibt es Anrechnungsregeln, und auch im Verhältnis zu anderen Leistungen wird geprüft, ob derselbe Bedarf doppelt gedeckt wird.
Was dabei hilft: den Bedarf sauber zu trennen. Blindengeld gleicht die typischen blindheitsbedingten Mehraufwendungen pauschal aus. Assistenz nach § 78 SGB IX deckt einen konkret ermittelten Unterstützungsbedarf in Stunden. Wer im Bedarfsgespräch beschreibt, welche Tätigkeiten wie viel Zeit brauchen — statt allgemein „ich sehe nichts" —, macht sichtbar, dass es um zwei verschiedene Dinge geht.
Weil die Anrechnungsregeln je nach Landesrecht abweichen, lohnt sich hier eine Beratung vor dem Antrag. Kostenfrei und unabhängig beraten die Stellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung sowie die Landesvereine des Blinden- und Sehbehindertenverbands.
Später erblindet: warum der Bedarf anders aussieht
Wer von Geburt an blind ist, hat Techniken über Jahre gelernt — Orientierung, Braille, den Umgang mit Hilfsmitteln. Wer erst im Erwachsenenalter erblindet, etwa durch Makuladegeneration, Diabetes oder einen Unfall, steht vor einer anderen Aufgabe: Alles Vertraute muss neu erlernt werden, und das gleichzeitig zur seelischen Verarbeitung des Verlusts.
Für den Antrag heißt das: Der Bedarf ist in dieser Phase typischerweise höher und verändert sich. Beschreiben Sie im Bedarfsgespräch beides — den aktuellen Unterstützungsbedarf und die Trainings, die anstehen. Rehabilitationsangebote wie Orientierungs- und Mobilitätstraining oder Schulungen in lebenspraktischen Fähigkeiten laufen dabei über eigene Wege und ersetzen die Assistenz nicht, sondern reduzieren perspektivisch den Bedarf.
Sinnvoll ist außerdem, die Bewilligung nicht zu weit in die Zukunft festzuschreiben. Eine Überprüfung nach einem überschaubaren Zeitraum ist in dieser Phase im eigenen Interesse — nach oben wie nach unten.
Hilfsmittel und Blindenführhund
Wichtig ist die saubere Zuordnung, weil Anträge sonst zwischen den Trägern hin- und hergeschoben werden. Hilfsmittel laufen über die Krankenkasse, nicht über die Eingliederungshilfe: Langstock, Vorlese- und Vergrößerungssysteme, sprechende Geräte, Braillezeile.
Auch der Blindenführhund ist ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass er im Einzelfall geeignet, erforderlich und wirtschaftlich angemessen ist. Ein Hund ersetzt dabei keine Assistenz und umgekehrt — er erweitert die eigenständige Mobilität, übernimmt aber weder Schriftverkehr noch Begleitung zu komplexen Terminen.
Für den Arbeitsplatz gibt es einen eigenen Weg: Die Arbeitsassistenz wird nicht aus der Eingliederungshilfe im engeren Sinne, sondern über das Integrationsamt beziehungsweise den zuständigen Rehaträger finanziert. Was dort möglich ist, steht im Ratgeber Budget für Arbeit.
Wie Sie vorgehen
Beantragen Sie parallel, nicht nacheinander — die Verfahren laufen bei verschiedenen Stellen und blockieren sich nicht gegenseitig.
Halten Sie außerdem fest, was Sie bereits selbst organisiert haben — Nachbarschaftshilfe, Familie, ehrenamtliche Begleitung. Das schwächt den Antrag nicht, im Gegenteil: Es zeigt, an welchen Stellen diese Hilfe an ihre Grenzen stößt und verlässliche Unterstützung nötig ist.
Für die Assistenz: formloser Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe, danach Bedarfsermittlung und Teilhabeplan. Bereiten Sie das Gespräch vor, indem Sie eine typische Woche aufschreiben — mit den Situationen, in denen Sie heute auf Zufallshilfe angewiesen sind. Für das Blindengeld: Antrag bei der zuständigen Landesstelle mit dem Nachweis der Blindheit. Für Hilfsmittel: ärztliche Verordnung und Antrag bei der Krankenkasse.
Wir von BeHome Care arbeiten bundesweit im Dienstleistungsmodell: Wir stellen die Assistenzkräfte an, planen die Einsätze und sichern die Vertretung, wenn jemand ausfällt. Sie sagen, wie Ihr Alltag aussehen soll — wir stellen das Team zusammen, das dazu passt. Wenn Sie unsicher sind, welche der drei Leistungen für Sie in Frage kommt, klären wir das im Erstgespräch, bevor irgendetwas beantragt wird.
Häufige Fragen
Bekomme ich Assistenz, obwohl ich Blindengeld erhalte?
Ja, beides ist nebeneinander möglich. Das Blindengeld ist ein pauschaler Nachteilsausgleich nach Landesrecht, die Assistenz nach § 78 SGB IX eine bedarfsorientierte Teilhabeleistung der Eingliederungshilfe. Ob und wie angerechnet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Wie hoch ist das Blindengeld?
Das hängt vom Bundesland ab — eine bundesweit einheitliche Höhe gibt es nicht, und die Beträge werden regelmäßig angepasst. Den aktuellen Stand für Ihr Land führen die Landesvereine des Blinden- und Sehbehindertenverbands sowie die zuständige Landesstelle.
Brauche ich das Merkzeichen Bl?
Für Blindengeld und Blindenhilfe ist der Nachweis der Blindheit zentral, üblicherweise über das Merkzeichen Bl. Für Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX ist dagegen der Teilhabebedarf maßgeblich — auch stark sehbehinderte Menschen ohne dieses Merkzeichen können anspruchsberechtigt sein.
Zahlt die Krankenkasse einen Blindenführhund?
Grundsätzlich ja, als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob er im konkreten Fall geeignet, erforderlich und wirtschaftlich angemessen ist. Der Antrag läuft über die Krankenkasse, nicht über die Eingliederungshilfe.
Gilt Assistenz auch bei starker Sehbehinderung ohne Blindheit?
Ja. Für Assistenzleistungen zählt der Teilhabebedarf, nicht die formale Einstufung als blind. Wer sich außerhalb der eigenen Wohnung nicht sicher orientieren kann oder Schriftliches nicht mehr erfassen kann, hat einen Bedarf, der im Verfahren zu prüfen ist.
Wer hilft mir bei der Antragstellung?
Kostenfrei und unabhängig beraten die Stellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung sowie die Landesvereine des Blinden- und Sehbehindertenverbands. Sie kennen auch die landesspezifischen Besonderheiten beim Blindengeld.
Weiterführend:
- Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX — der Überblick
- Eingliederungshilfe beantragen: bundesweit erklärt
- Persönliches Budget beantragen: Schritt für Schritt
- Budget für Arbeit: Anspruch, Leistungen und Antrag
- 5 Situationen, in denen persönliche Assistenz Sie sofort entlastet Rechtsgrundlagen: § 78 SGB IX — Assistenzleistungen · § 99 SGB IX — Leistungsberechtigter Personenkreis · § 72 SGB XII — Blindenhilfe
Quellen: § 78 SGB IX · Landesblindengeld Sachsen-Anhalt seit 01.07.2025: bis zu 460,44 € monatlich für Erwachsene, 319,76 € für Minderjährige (Bundesportal) · Blindengeld-Übersicht des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands (Beträge je Bundesland, Stand 2026)
Stand: August 2026 · fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung (examinierte Pflegefachkraft). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — die Beträge des Blindengeldes prüfen Sie bitte für Ihr Bundesland.


