Auf einen Blick: Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sollen ab dem 1. Januar 2027 höhere Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 gelten. Maßgeblich soll das Recht am Tag der Antragstellung sein: Ein Erstantrag, der bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingeht, würde nach den heutigen Regeln begutachtet – auch wenn der Gutachter erst 2027 kommt. Bestehende Pflegegrade sollen nicht allein wegen der neuen Grenzen verloren gehen. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht; wer ohnehin Hilfe braucht, sollte den Antrag trotzdem nicht aufschieben.
„Meine Mutter kommt eigentlich noch zurecht. Aber seit dem Sturz im Sommer braucht sie beim Duschen Hilfe. Müssen wir jetzt schnell den Pflegegrad beantragen, bevor die Reform kommt?" Diese Frage hören wir in der Pflegeberatung seit einigen Wochen häufiger. Anlass sind Berichte, man solle den Erstantrag unbedingt noch 2026 stellen. Wir haben den Entwurfstext selbst gelesen und nennen zu jeder Aussage die Seite.
Was ändert sich bei den Punktgrenzen?
Beim Pflegegrad zählt nicht die Diagnose, sondern die Selbständigkeit im Alltag: Der Medizinische Dienst bewertet sechs Lebensbereiche und rechnet daraus Gesamtpunkte zwischen 0 und 100 (§ 15 SGB XI).
Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 hebt die Einstiegsgrenzen der unteren drei Grade an (Artikel 1 Nummer 16, Seite 29 des Entwurfs):
| Pflegegrad | heute (§ 15 Abs. 3 SGB XI) | Entwurf ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten |
| Pflegegrad 4 | ab 70 Punkten | ab 70 Punkten (unverändert) |
| Pflegegrad 5 | ab 90 Punkten | ab 90 Punkten (unverändert) |
Was in vielen Berichten fehlt: Der Entwurf ändert zusätzlich die Bewertungstabelle (Anlage 2 zu § 15 SGB XI). In den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung braucht es künftig mehr Einzelpunkte für dieselbe Stufe. Ein Beispiel: Als „schwer" beeinträchtigt in der Selbstversorgung gilt heute, wer 19 Einzelpunkte erreicht – nach dem Entwurf wären es 25 (Seite 57). Die Selbstversorgung macht 40 Prozent der Gesamtwertung aus.
Die Begründung des Entwurfs beziffert den Effekt selbst: Bei Erstbegutachtungen würden allein durch die höheren Grenzen knapp 12 Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt, zusammen mit der geänderten Bewertungstabelle etwa 22 Prozent (Seite 168, gestützt auf eine Studie des IGES-Instituts). Hinzu kommt eine strengere Prognose: Die Beeinträchtigung soll nicht mehr „voraussichtlich", sondern „mit hoher Wahrscheinlichkeit" mindestens sechs Monate andauern (Seite 29).
Der Sozialverband VdK lehnt die Anhebung in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 „kategorisch ab". Er verweist auf Berechnungen des IGES-Instituts, nach denen jährlich rund 122.900 Begutachtungen weniger zu einem Pflegegrad führen würden und rund 155.000 zu einem niedrigeren (Stellungnahme, Seite 7).
Nach dem PNOG-Entwurf wären für die Pflegegrade 1 bis 3 ab 2027 mehr Punkte nötig als heute; für die Grade 4 und 5 bliebe es bei 70 und 90 Punkten.
Zählt das Antragsdatum?
Ja – nach dem Wortlaut des Entwurfs ist das der Kern. Die geplante Übergangsregel, § 142b des Entwurfs (neu im SGB XI, Seite 55), sagt in Absatz 1 sinngemäß: Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird nach dem Recht festgestellt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Nur bei Wiederholungsbegutachtungen, die die Kasse von sich aus ansetzt, zählt der Zeitpunkt der Feststellung – dort gibt es keinen neuen Antrag (Begründung, Seite 202).
Für die Praxis heißt das:
- Geht Ihr Erstantrag bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse ein, gelten die heutigen Punktgrenzen – auch wenn der Gutachter erst im Januar oder Februar 2027 kommt.
- Geht der Antrag ab dem 1. Januar 2027 ein, gelten die neuen Grenzen, falls das Gesetz so beschlossen wird.
- Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung (§ 33 Abs. 1 SGB XI), nicht erst ab dem Bescheid. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI).
Insoweit liegen die Presseberichte richtig. Ein Vorbehalt bleibt: Der Stichtag steht bisher nur in einem Entwurf. Den Beschluss im Bundeskabinett hat Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann für den 30. September 2026 angekündigt. Stand 26. September 2026: Ein Kabinettsbeschluss liegt noch nicht vor, auch eine Verschiebung in den Oktober gilt als möglich. Solange Bundestag und Bundesrat nicht entschieden haben, können sich Grenzen, Übergangsregel und Datum noch ändern. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 (Artikel 7, Seite 63).
Was gilt für bestehende Pflegegrade und Höherstufungen?
Wer heute einen Pflegegrad hat, behält ihn. Absatz 2 der Übergangsregel schafft einen Bestandsschutz: Ein nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht festgestellter Pflegegrad bleibt bestehen. Eine neue Begutachtung darf nicht allein wegen der neuen Grenzen oder der neuen Bewertungstabelle zum Verlust dieses Pflegegrades führen (Seite 55). Neubegutachtungen nur wegen der Reform soll es laut Begründung nicht geben (Seite 202).
Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen:
- Der Bestandsschutz gilt nicht, wenn sich der Zustand tatsächlich bessert, etwa nach einer erfolgreichen Reha. Dann bleibt eine Herabstufung möglich (Begründung, Seite 202).
- Stellen Sie den Antrag auf einen höheren Pflegegrad erst 2027, gilt dafür das neue Recht. Ihren bisherigen Grad verlieren Sie nicht allein wegen der Reform, für den nächsten Grad brauchen Sie dann aber mehr Punkte – für Pflegegrad 3 etwa 50 statt 47,5.
Hat sich der Bedarf schon jetzt deutlich erhöht, spricht deshalb einiges dafür, den Antrag auf Höherstufung nicht ins neue Jahr zu schieben. Ohne echte Verschlechterung bringt ein solcher Antrag dagegen nichts.
Für wen lohnt sich ein Antrag noch 2026?
Ein Antrag noch 2026 ist sinnvoll, wenn …
- Sie schon heute regelmäßig Hilfe brauchenetwa beim Waschen, Anziehen, bei Medikamenten oder weil die Orientierung im Alltag nachlässt
- der Hilfebedarf länger als sechs Monate bestehen wirdDas verlangt schon das heutige Recht (§ 14 Abs. 1 SGB XI)
- Angehörige die Pflege bereits übernehmenPflegegeld, Sachleistung und Entlastung gibt es erst ab dem Antragsmonat
- ein bestehender Pflegegrad nicht mehr zum Bedarf passtDann ist ein Höherstufungsantrag der richtige Weg
Wer diese Punkte erfüllt, sollte nicht warten – mit und ohne Reform. Leistungen gibt es nicht rückwirkend vor dem Antragsmonat. Die Reform ist ein zusätzlicher Grund, aber nicht der wichtigste.
Wer dagegen im Alltag noch gut allein zurechtkommt, gewinnt durch einen Antrag „auf Vorrat" nichts. Der Gutachter bewertet den heutigen Zustand, und eine Ablehnung sichert kein altes Recht: Ein neuer Antrag 2027 würde nach dem dann geltenden Recht beurteilt.
Ehrlich einordnen sollten Sie einen Antrag, der voraussichtlich bei Pflegegrad 1 endet. Der Entwurf streicht den Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 (Neufassung von § 28a SGB XI, Seite 35; Begründung, Seite 175). Heute sind das bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI). Das neue Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat soll nur für die Pflegegrade 2 bis 5 gelten (§ 45b in der Entwurfsfassung, Seite 45). Ein Pflegegrad 1 aus 2026 bliebe also bestehen, brächte ab 2027 aber weniger Geld als heute. Nützlich bleibt er trotzdem: für Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Wohnungsumbau und Beratung, ab 2028 in Form der neuen Pflegebegleitung.
Unsere Einschätzung aus der Praxis
Vorweg in eigener Sache: BeHome Care ist ein ambulanter Pflegedienst, und die Reform betrifft uns selbst. Weniger anerkannte Pflegebedürftige und ein Sozialraumbudget, das anders als der heutige Entlastungsbetrag nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten soll und nicht mehr für Leistungen ambulanter Pflegedienste (Begründung, Seite 187), verändern auch unsere Arbeit. Bitte lesen Sie unsere Sicht mit diesem Wissen.
In der Beratung erleben wir selten überstürzte Anträge, sondern oft das Gegenteil: Familien warten zu lange, weil sie meinen, so schlimm sei es noch nicht. Diesen Familien raten wir, den Antrag jetzt zu stellen – weil Hilfe ab dem Antragsmonat gezahlt wird, nicht wegen der Reform. Einen Antrag ohne erkennbaren Hilfebedarf empfehlen wir nicht. Und wer bereits einen Pflegegrad hat, muss wegen der Reform nichts tun.
So stellen Sie den Antrag
- Antrag stellen: Formlos bei der Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse sitzt. Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt, entscheidend ist das Eingangsdatum.
- Eingang sichern: Lassen Sie sich den Eingang schriftlich bestätigen. Warten Sie im Dezember nicht bis zu den letzten Tagen vor dem Jahreswechsel.
- Begutachtung vorbereiten: Notieren Sie eine Woche lang, wobei Hilfe nötig ist. Legen Sie Arztberichte und den Medikamentenplan bereit.
- Bescheid prüfen: Die Kasse entscheidet binnen 25 Arbeitstagen. Gegen einen falschen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Die ausführliche Anleitung steht in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen, die Punktberechnung erklärt der Beitrag zu Pflegegrad-Punkten und Begutachtung.
Hier setzt die Pflegegrad-Beratung von BeHome Care an, dem Pflegedienst aus Bochum: Wir gehen mit Ihnen vorab durch, ob ein Antrag Aussicht hat, und bereiten den Gutachtertermin gemeinsam vor – kostenlos, in Bochum und Umgebung auch bei Ihnen zu Hause. Mehr dazu auf unserer Seite Pflegegrad in Bochum; eine erste Orientierung gibt der Pflegegrad-Check.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Pflegegrad wegen der Reform neu beantragen?
Nein. Ein bestehender Pflegegrad bleibt nach dem Entwurf erhalten, Neubegutachtungen allein wegen der Reform sind nicht vorgesehen.
Reicht ein Antrag im Dezember 2026, wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet?
Nach dem Entwurf ja. Maßgeblich ist das Recht am Tag der Antragstellung, nicht am Tag der Begutachtung – der Antrag muss also noch 2026 bei der Pflegekasse eingehen.
Kann ich meinen Pflegegrad durch die Reform verlieren?
Nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen oder der neuen Bewertungstabelle. Bessert sich Ihr Zustand tatsächlich, kann eine spätere Begutachtung aber wie bisher zu einem niedrigeren Pflegegrad führen.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?
Bis Ende 2026 gelten unverändert bis zu 131 Euro im Monat. Nach dem Entwurf entfällt der Betrag in Pflegegrad 1 ab 2027; das neue Sozialraumbudget soll es nur ab Pflegegrad 2 geben.
Ist die Reform schon beschlossen?
Nein. Bis Bundestag und Bundesrat entschieden haben, gilt das heutige Recht. Den Verfahrensstand finden Sie im Abschnitt zum Antragsdatum.
Sie sind unsicher, ob sich ein Antrag in Ihrer Lage lohnt? Rufen Sie uns an. Wir sagen Ihnen offen, ob wir einen Antrag für aussichtsreich halten – auch wenn die ehrliche Antwort „noch nicht" lautet. Kostenlos und unverbindlich: Telefon 02327 4177490 oder über das Kontaktformular.
Weiterführend:
- Pflegegrad beantragen 2026: Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Höherstufung des Pflegegrads beantragen
- Pflegegrad-Punkte und Begutachtung erklärt
- Pflegereform 2026/2027 (PNOG): alle Änderungen im Überblick
- Pflegegrad 1: Was steht mir zu?
Rechtsgrundlagen: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit · § 15 SGB XI – Ermittlung des Pflegegrades · Anlage 2 zu § 15 SGB XI – Bewertungssystematik · § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, Fristen · § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1 · § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen · § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026 – Punktgrenzen Seite 29, Übergangsregel Seite 55 und Begründung Seite 202, Bewertungstabelle Seiten 56–58, Wirkungsschätzung Seite 168, Pflegegrad 1 Seite 35, Sozialraumbudget Seite 45, Inkrafttreten Seite 63; Sozialverband VdK, Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 10. Juni 2026, Seiten 6–7.
Stand: September 2026 – Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 am Originaltext geprüft; heutige Rechtslage nach gesetze-im-internet.de.


