Zum Hauptinhalt springen
Magazin · Pflege & Pflegegrade

Pflegereform 2026/2027 (PNOG): Alle Änderungen im Überblick

Die Pflegereform 2026 (PNOG) ist noch nicht beschlossen. Was heute schon gilt, was nur geplant ist — und warum Sie jetzt nichts überstürzen müssen.

L Lisa Richter ca. 5 Min. Lesezeit
Pflegereform 2026/2027 (PNOG): Alle Änderungen im Überblick

Auf einen Blick: Über die große Pflegereform — das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) — wird derzeit intensiv diskutiert, beschlossen ist sie im Juli 2026 aber noch nicht. Die Kabinettsbefassung hat sich in den Juli verschoben, eine erste Beratung im Bundestag wird frühestens im Herbst 2026 erwartet. Für Sie heißt das: Alle heutigen Leistungen gelten unverändert weiter — der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI), der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, das Pflegegeld je Pflegegrad. Geplant sind unter anderem ein neues Sozialraumbudget, flexiblere Leistungsbudgets und eine Anpassung der Pflegegrad-Einstufung — mit Besitzstandsschutz für bereits Eingestufte. Nichts davon müssen Sie heute überstürzt regeln.

„Wird mir jetzt mein Pflegegeld gekürzt?" Diese Frage hören wir in der Beratung im Moment oft. In den Nachrichten ist von einer „Sparreform" die Rede, von schärferen Kriterien und weniger Rente für pflegende Angehörige. Kein Wunder, dass viele Familien verunsichert sind. Deshalb hier ein nüchterner Überblick: Was ist bei der Pflegereform 2026 schon beschlossen, was ist bloß geplant — und was sollten Sie jetzt tun?

Was gilt 2026 bereits — unabhängig von der Reform?

Zunächst die Entwarnung: Ihre Ansprüche stehen. Was heute im Sozialgesetzbuch XI geregelt ist, gilt weiter, bis ein neues Gesetz tatsächlich in Kraft tritt. Konkret bedeutet das für die häusliche Pflege 2026:

  • Pflegegeld und Pflegesachleistung je Pflegegrad nach § 37 und § 36 SGB XI — in bekannter Höhe.
  • Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 42a SGB XI, seit dem 1. Juli 2025 zusammengeführt; die Verhinderungspflege ist auf bis zu acht Wochen im Jahr möglich.
  • Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (§ 45b SGB XI) für Betreuung und Alltagshilfe.
  • Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI für Pflegegeld-Empfänger.

Wichtig zu wissen: Ein bereits festgestellter Pflegegrad bleibt bestehen. Sie müssen ihn nicht neu beantragen, nur weil eine Reform diskutiert wird. Einen Teil der Entlastungen für 2026 haben Sie sogar schon in der Tasche — sie stammen aus einem anderen Gesetz, das bereits gilt (mehr dazu in unserem Überblick, welche Änderungen 2026 in der Pflege neu sind).

Bis das Pflegeneuordnungsgesetz verkündet ist, gelten die heutigen Regelungen unverändert weiter: Ein festgestellter Pflegegrad bleibt bestehen, und für 2026 ist keine Kürzung des Pflegegeldes beschlossen.

Was plant das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?

Das PNOG liegt derzeit als Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Ein Referentenentwurf ist ein Arbeitsstand, kein geltendes Recht — er kann sich im weiteren Verfahren noch deutlich ändern. Vorgesehen sind nach dem Entwurf unter anderem:

  • Ein Sozialraumbudget, das den heutigen Entlastungsbetrag ablösen und die Angebote zur Unterstützung im Alltag neu ordnen soll — die Einführung ist gestaffelt ab 2027 geplant.
  • Flexiblere Leistungsbudgets: ein Sachleistungsbudget und ein Entlastungsbudget, die die bisherige Trennung zwischen Pflegegeld und Sachleistung durchlässiger machen sollen.
  • Eine neue „Pflegebegleitung" als strukturierte Unterstützung — im Entwurf ist ein Start etwa zum Jahr 2028 vorgesehen.
  • Eine Anpassung des Begutachtungsinstruments für die Pflegegrad-Einstufung. Ziel ist, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zu bremsen; für bereits eingestufte Menschen ist ausdrücklich ein Besitzstandsschutz vorgesehen.
  • Reduzierte Rentenbeiträge der Pflegeversicherung für pflegende Angehörige sowie mehrere Maßnahmen auf der Finanzierungsseite (etwa ein höherer Beitrag für Kinderlose).

Diese Punkte sind fachlich und politisch umstritten. Sozialverbände und Pflegekassen kritisieren den Entwurf teils deutlich und warnen vor einer Mehrbelastung von Pflegebedürftigen und Angehörigen. Ob und in welcher Form die einzelnen Vorhaben Gesetz werden, entscheidet sich erst im parlamentarischen Verfahren.

Wann kommt die Reform — und was bedeutet das für Sie?

Der Zeitplan ist offen. Die Kabinettsbefassung hat sich in den Juli 2026 verschoben, die erste Lesung im Bundestag wird frühestens im Herbst erwartet. Bis das PNOG verkündet ist, gelten die heutigen Regelungen unverändert weiter — darauf weist auch der Pflegewegweiser NRW ausdrücklich hin. Selbst nach einem Beschluss würden viele Neuerungen erst 2027 oder 2028 greifen, und für laufende Einstufungen ist Besitzstandsschutz vorgesehen.

Für Sie als pflegende Familie ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung: Nichts überstürzen — aber die Ansprüche 2026 voll ausschöpfen. Der Entlastungsbetrag lässt sich ansparen, die Verhinderungspflege sichert eine Auszeit, und ein zu niedriger Pflegegrad lässt sich weiterhin per Höherstufung korrigieren. Genau hier setzt die Beratung von BeHome Care an: In Bochum und im Ruhrgebiet behalten wir die Gesetzeslage für Sie im Blick, damit Sie keine Leistung verschenken und im Fall einer Reform rechtzeitig wissen, was sich ändert.

Häufige Fragen

Wird 2026 das Pflegegeld gekürzt?

Nein. Für 2026 ist keine Kürzung des Pflegegeldes beschlossen. Die diskutierten Änderungen stehen im Referentenentwurf des PNOG, der noch nicht Gesetz ist. Bis zu einer Verkündung gelten die heutigen Beträge weiter.

Muss ich meinen Pflegegrad wegen der Reform neu beantragen?

Nein. Ein festgestellter Pflegegrad bleibt bestehen. Der Entwurf sieht für bereits eingestufte Menschen ausdrücklich einen Besitzstandsschutz vor, falls das Begutachtungsinstrument angepasst wird.

Was ist das Sozialraumbudget?

Es ist ein geplanter neuer Baustein, der den heutigen Entlastungsbetrag ablösen und die Angebote zur Unterstützung im Alltag neu ordnen soll. Die Einführung ist gestaffelt ab 2027 vorgesehen — Details können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen Ihnen aktuell zustehen oder wie sich eine kommende Reform auf Ihre Situation auswirkt, nehmen Sie Kontakt auf. Wir beraten Sie unverbindlich und behalten die Entwicklung für Sie im Blick.

Weiterführend:

Rechtsgrundlagen: § 14 SGB XI — Begriff der Pflegebedürftigkeit / Pflegegrade · § 42a SGB XI — gemeinsamer Jahresbetrag · § 45b SGB XI — Entlastungsbetrag · § 36 SGB XI (Pflegesachleistung) · § 37 SGB XI (Pflegegeld, Beratungsbesuch Abs. 3)

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit — Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) (bundesgesundheitsministerium.de); Pflegewegweiser NRW — Aktuelles zur Pflegereform 2026 (pflegewegweiser-nrw.de); fokus-sozialrecht.de zum PNOG.

Stand: Juli 2026 — Reform noch nicht beschlossen; geplante Punkte aus dem PNOG-Referentenentwurf, geltende Beträge 2026 geprüft (§ 42a: 3.539 €, Entlastungsbetrag 131 €).

Portrait von Lisa Richter
Fachbeitrag von

Lisa Richter

Zertifizierte Pflegeberaterin

Lisa Richter berät täglich Familien in Bochum rund um Pflegegrade, Entlastungsangebote und optimale Wohnlösungen im Alter.

Alle Beiträge von Lisa Richter →
Fachlich geprüft von Katja Niedzwecki, Stellv. Pflegedienstleitung · Stand: Juli 2026
Pflege-Rechner
02327 4177490 Kostenlose Beratung