Auf einen Blick: Ob und welchen Pflegegrad ein Mensch erhält, entscheidet nicht das Bauchgefühl der Gutachterin, sondern ein festes Punktesystem — das Neue Begutachtungsassessment, kurz NBA. Dabei wird in sechs Lebensbereichen (Modulen) bewertet, wie selbstständig jemand noch ist. Die Module fließen unterschiedlich stark ein: Die Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent am meisten. Aus den gewichteten Punkten ergibt sich ein Gesamtwert zwischen 0 und 100, der den Pflegegrad festlegt. Wer versteht, wie diese Einstufung funktioniert, kann die Begutachtung gezielt vorbereiten.
„Wie viele Punkte braucht man für Pflegegrad 3?" — diese Frage stellen sich viele Angehörige vor der Begutachtung. Die gute Nachricht ist: Das Verfahren ist transparent und nachvollziehbar. Seit 2017 gilt für alle das gleiche Punktesystem, das den Grad der Selbstständigkeit misst — nicht mehr die früher übliche Zeit, die für die Pflege aufgewendet wird.
Wie läuft die Begutachtung ab?
Bevor es um Punkte geht, ein Blick auf den Weg dorthin. Nachdem Sie bei der Pflegekasse einen Antrag gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (bei privat Versicherten Medicproof) mit der Begutachtung. Eine Gutachterin kommt zu einem angekündigten Termin nach Hause und verschafft sich ein Bild von der Situation: Sie stellt Fragen, bittet um kleine Bewegungsabläufe und schaut sich das Wohnumfeld an.
Auf Grundlage dieses Besuchs erstellt sie ein Gutachten nach dem NBA — die Begutachtung selbst ist in § 18 SGB XI geregelt. Die Pflegekasse entscheidet dann auf dieser Basis über den Pflegegrad. Wichtig zu wissen: Die Gutachterin entscheidet nicht selbst über den Pflegegrad — sie stellt fest, und die Kasse bescheidet. Zwischen Antrag und Bescheid vergehen in der Regel einige Wochen; die Pflegekasse ist an gesetzliche Fristen gebunden.
Was sind die sechs Module?
Das Herzstück der Begutachtung sind sechs Lebensbereiche, in denen die Selbstständigkeit bewertet wird. Sie zählen unterschiedlich stark:
| Modul | Lebensbereich | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 | Mobilität (Bewegung, Aufstehen, Treppen) | 10 % |
| 2 / 3 | Geistige Fähigkeiten und Verhalten/Psyche | 15 % |
| 4 | Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen) | 40 % |
| 5 | Umgang mit Krankheit und Therapie | 20 % |
| 6 | Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte | 15 % |
Eine Besonderheit gibt es bei den Modulen 2 und 3: Sie werden zwar beide erhoben, aber nur der höhere der beiden Werte fließt in die Gesamtwertung ein. So wird vermieden, dass eine Beeinträchtigung doppelt zählt.
Am stärksten wiegt mit 40 Prozent die Selbstversorgung — also alltägliche Verrichtungen wie Waschen, Anziehen, Toilettengang und Essen. Das erklärt, warum diese Bereiche bei der Begutachtung besonders genau betrachtet werden.
Ein kurzer Blick auf die einzelnen Module macht das System greifbarer. In der Mobilität geht es darum, ob jemand selbst aufstehen, sich fortbewegen und Treppen steigen kann. Bei den geistigen Fähigkeiten wird geschaut, ob sich die Person örtlich und zeitlich orientiert, Gespräche versteht und Entscheidungen trifft — hier schlägt sich eine beginnende Demenz nieder. Das Verhaltensmodul erfasst etwa nächtliche Unruhe, Ängste oder Aggressionen. In der Selbstversorgung wird die Körperpflege im Detail bewertet, im Modul zur Krankheitsbewältigung geht es um Medikamente, Verbandswechsel, Arztbesuche und ähnliche Anforderungen. Das sechste Modul schließlich betrachtet, ob jemand den Tag selbst strukturieren und soziale Kontakte pflegen kann.
Diese Aufteilung sorgt dafür, dass auch Menschen mit vor allem geistigen Einschränkungen — etwa bei Demenz — angemessen eingestuft werden. Das war vor der Reform 2017 anders: Damals zählte fast nur der körperliche Hilfebedarf, und Demenzkranke gingen oft leer aus. Das heutige System bildet die Wirklichkeit deutlich gerechter ab.
Wie werden aus Punkten Pflegegrade?
In jedem Modul vergibt die Gutachterin Punkte für den Grad der Selbstständigkeit. Diese Punkte werden mit der jeweiligen Modulgewichtung verrechnet und zu einem Gesamtwert zwischen 0 und 100 zusammengeführt. Je höher der Wert, desto größer die Beeinträchtigung — und desto höher der Pflegegrad. Die Schwellen sind gesetzlich festgelegt:
| Gesamtpunkte | Pflegegrad |
|---|---|
| unter 12,5 | kein Pflegegrad |
| 12,5 bis unter 27 | Pflegegrad 1 |
| 27 bis unter 47,5 | Pflegegrad 2 |
| 47,5 bis unter 70 | Pflegegrad 3 |
| 70 bis unter 90 | Pflegegrad 4 |
| 90 bis 100 | Pflegegrad 5 |
Gut zu wissen: Weil die Selbstversorgung mit 40 Prozent so stark ins Gewicht fällt, entscheidet sich der Pflegegrad häufig genau hier. Schildern Sie bei der Begutachtung ehrlich und vollständig, wobei tatsächlich Hilfe nötig ist — auch bei Dingen, die aus Stolz oder Gewohnheit heruntergespielt werden. Untertreibung kostet buchstäblich Punkte.
Wie bereiten Sie die Begutachtung vor?
Die Einstufung fällt oft knapp aus — deshalb lohnt sich eine gute Vorbereitung:
- Pflegetagebuch führen: Halten Sie über ein bis zwei Wochen fest, wobei und wie oft am Tag Unterstützung nötig ist. Das gibt der Gutachterin ein realistisches Bild statt einer Momentaufnahme.
- Ehrlich schildern, nicht beschönigen: Viele ältere Menschen wollen sich im Gespräch von der besten Seite zeigen und geben an, „das noch selbst zu schaffen". Bereiten Sie Ihren Angehörigen darauf vor, dass hier Offenheit wichtig ist.
- Unterlagen bereitlegen: Arztberichte, Medikamentenplan, Hilfsmittel und der Schwerbehindertenausweis helfen, den Bedarf zu belegen.
- Zu zweit sein: Es ist sinnvoll, dass eine vertraute Person beim Termin dabei ist und ergänzt, was der Betroffene selbst vielleicht vergisst oder herunterspielt.
Hier setzt die Beratung von BeHome Care an: Wir bereiten Sie und Ihren Angehörigen auf die Begutachtung vor, helfen beim Pflegetagebuch und begleiten auf Wunsch den Termin. In Bochum und Umgebung sorgen wir dafür, dass der tatsächliche Hilfebedarf sichtbar wird und keine Punkte verschenkt werden. Ergänzend hat jeder Anspruch auf eine kostenlose, unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — ein Angebot, das gerade vor der ersten Begutachtung viel Sicherheit gibt und das Sie unabhängig vom Pflegegrad in Anspruch nehmen können.
Häufige Fragen
Wie viele Punkte braucht man für welchen Pflegegrad?
Für Pflegegrad 1 sind mindestens 12,5 Punkte nötig, für Pflegegrad 2 mindestens 27, für Pflegegrad 3 mindestens 47,5, für Pflegegrad 4 mindestens 70 und für Pflegegrad 5 mindestens 90 von maximal 100 Punkten. Die Punkte ergeben sich aus den sechs gewichteten Modulen.
Welches Modul ist am wichtigsten?
Die Selbstversorgung (Modul 4) zählt mit 40 Prozent am stärksten. Sie umfasst alltägliche Verrichtungen wie Körperpflege, Anziehen, Toilettengang und Essen. Weil dieses Modul so schwer wiegt, entscheidet sich der Pflegegrad häufig genau hier — eine ehrliche Schilderung des Hilfebedarfs ist deshalb besonders wichtig.
Zählt die Zeit, die für die Pflege gebraucht wird?
Nein, nicht mehr. Seit der Umstellung 2017 misst die Begutachtung ausschließlich den Grad der Selbstständigkeit, nicht mehr die aufgewendeten Pflegeminuten. Es geht also nicht darum, wie lange etwas dauert, sondern wie viel eine Person noch selbst kann und wobei sie Unterstützung braucht.
Was kann ich tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ausfällt?
Sie können innerhalb eines Monats nach dem Bescheid Widerspruch einlegen. Fordern Sie zunächst das Gutachten an und prüfen Sie, ob der Hilfebedarf vollständig erfasst wurde. Oft hilft ein Pflegetagebuch als Beleg. Bei einer echten Verschlechterung ist auch ein Antrag auf Höherstufung möglich.
Weiterführend:
- MDK-Begutachtung vorbereiten
- MDK-Begutachtung: von der Antragstellung bis zum Bescheid
- Pflegeleistungen 2026: alle Beträge im Überblick
- Höherstufung des Pflegegrads beantragen
Rechtsgrundlagen: § 14 SGB XI — Begriff der Pflegebedürftigkeit · § 15 SGB XI — Pflegegrade und Begutachtungsinstrument
Quellen: Medizinischer Dienst Bund — Begutachtungsrichtlinien und NBA (md-bund.de); Bundesministerium für Gesundheit — Pflegegrade und Begutachtung (bundesgesundheitsministerium.de); gesetzliche Grundlagen §§ 14–15 SGB XI.
Stand: Juli 2026 — Rechtslage geprüft (NBA-Modulgewichtung und Punkteschwellen nach §§ 14–15 SGB XI).


