Auf einen Blick: Das Wichtigste zuerst: Stellen Sie den Pflegegrad-Antrag heute, formlos und datiert — Leistungen laufen ab Antragstellung, nicht ab Bescheid. Liegt die Person im Krankenhaus, in einer Reha oder im Hospiz, muss der Medizinische Dienst innerhalb von fünf Arbeitstagen begutachten. Im Regelfall gilt eine Frist von 25 Arbeitstagen; wird sie überschritten, stehen Ihnen 70 € für jede angefangene Woche Verzug zu (§ 18c SGB XI). Und für die Lücke direkt nach dem Krankenhaus gibt es die Übergangspflege nach § 39e SGB V — bis zu zehn Tage, ganz ohne Pflegegrad.
Es passiert selten angekündigt. Ein Sturz, ein Schlaganfall, ein Anruf aus der Klinik: „Wir entlassen am Freitag." Und plötzlich steht die Frage im Raum, wie es ab Montag weitergehen soll.
Dieser Ratgeber ist für genau diese Lage. Keine Grundsatzerklärung, sondern die Reihenfolge der nächsten zwei Tage.
Zuerst: der Antrag. Heute, nicht nächste Woche.
Der Pflegegrad-Antrag ist formlos möglich — ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, ein Satz per Mail oder Fax ebenso. Sie brauchen dafür keine Unterlagen und keine Diagnose.
Der Grund für die Eile ist ein einziger Satz, der viel Geld wert ist: Leistungen werden ab dem Tag der Antragstellung gewährt, nicht ab dem Tag des Bescheids. Wer drei Wochen wartet, weil er erst Unterlagen sammeln will, verschenkt drei Wochen Leistung.
Was Sie heute tun: Bei der Pflegekasse anrufen, Antrag auf Pflegegrad stellen, sich das Datum notieren und eine schriftliche Bestätigung erbitten. Alles Weitere kommt danach.
Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt — dieselbe Nummer, dieselbe Adresse. Wenn Sie nicht wissen, welche das ist: Sie steht auf der Gesundheitskarte.
Die Fristen — und was ein Verzug wert ist
| Situation | Frist für die Begutachtung |
|---|---|
| Krankenhaus, stationäre Reha, Hospiz oder ambulante Palliativversorgung | 5 Arbeitstage |
| Regelfall zu Hause | Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen ab Antragseingang |
Die kurze Frist gilt, wenn die Begutachtung für die Weiterversorgung notwendig ist. Sagen Sie beim Antrag ausdrücklich, dass die Person im Krankenhaus liegt und eine Entlassung ansteht — sonst läuft der Vorgang als Regelfall.
Wird die 25-Arbeitstage-Frist überschritten, sieht § 18c SGB XI eine Entschädigung von 70 € für jede begonnene Woche der Verzögerung vor. Das ist kein Trostpflaster, sondern ein Anspruch — und ein Grund, das Antragsdatum zu dokumentieren.
Im Krankenhaus: zwei Hebel, die Sie einfordern können
Das Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V). Die Klinik ist verpflichtet, die Anschlussversorgung zu organisieren — Pflege, Hilfsmittel, Verordnungen, Reha. Das ist keine Serviceleistung, sondern Pflicht. Wenden Sie sich an den Sozialdienst der Klinik, und zwar am ersten Tag, nicht am letzten.
Die Übergangspflege (§ 39e SGB V). Wenn die Versorgung zu Hause noch nicht steht, kann die Person im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung bis zu zehn Tage im Krankenhaus weiterversorgt werden — mit Unterkunft, Verpflegung, Grund- und Behandlungspflege. Entscheidend: Das gilt unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt.
Diese zehn Tage sind oft genau die Zeit, die man braucht, um einen Pflegedienst zu finden, Hilfsmittel zu bestellen und die Wohnung herzurichten. Fragen Sie danach — angeboten wird es selten von selbst.
Wenn noch kein Pflegegrad da ist
Die häufigste Sackgasse: Viele Leistungen setzen einen Pflegegrad voraus, und der ist noch nicht da. Drei Wege führen trotzdem weiter:
- Übergangspflege nach § 39e SGB V — bis zu zehn Tage im Krankenhaus, ohne Pflegegrad.
- Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V — eine Regelung der Krankenversicherung für akute Versorgungslücken. Sie ist etwas anderes als die Kurzzeitpflege nach SGB XI, für die ein Pflegegrad nötig ist.
- Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V — ärztlich verordnete Behandlungspflege braucht ebenfalls keinen Pflegegrad. Wundversorgung, Medikamentengabe und Injektionen können also sofort starten.
Nicht der richtige Weg ist in dieser Lage die Verhinderungspflege: Sie setzt einen bestehenden Pflegegrad und eine private Pflegeperson voraus, die ausfällt.
Wer am Wochenende hilft
Wenn Freitagnachmittag alles zumacht, bleiben vier Nummern:
- Der Sozialdienst der Klinik, solange die Person dort ist — der schnellste Weg überhaupt.
- Die Pflegekasse, für den Antrag. Viele haben eine Servicenummer auch außerhalb der Kernzeiten; der Anruf lässt sich sonst am Montag nachholen, das Antragsdatum notieren Sie trotzdem heute.
- Der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117 für medizinische Fragen, die keinen Notruf rechtfertigen.
- Ambulante Pflegedienste vor Ort. Rufen Sie mehrere an. Ein Dienst, der eine Rufbereitschaft hat, geht auch samstags ans Telefon.
Für die Zeit danach sind die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI die richtige Adresse — kostenlos, trägerunabhängig und zur Fallsteuerung verpflichtet.
Wenn niemand entscheiden darf
Die Situation, an der Familien am schnellsten scheitern: Die betroffene Person kann nicht mehr selbst entscheiden, und es gibt keine Vorsorgevollmacht. Dann darf auch der Ehepartner nicht ohne Weiteres über Behandlung, Unterbringung oder Verträge bestimmen.
In akuten Lagen kann beim Betreuungsgericht eine vorläufige Betreuung angeregt werden, damit medizinische und organisatorische Entscheidungen nicht blockieren. Das geht schneller, als der Begriff „Gerichtsverfahren" vermuten lässt.
Und für alle, die das gerade miterleben: Solange jemand entscheiden kann, ist eine Vorsorgevollmacht in einer halben Stunde erstellt. Danach nicht mehr.
Die ersten 48 Stunden als Liste
- Pflegegrad beantragen — formlos, heute, Datum notieren.
- Sozialdienst der Klinik ansprechen, Entlassmanagement und Übergangspflege ansprechen.
- Hausarztpraxis informieren und Behandlungspflege verordnen lassen, wenn Wunden, Medikamente oder Injektionen anstehen.
- Zwei bis drei Pflegedienste anrufen und nach Kapazität fragen — nicht nur einen.
- Hilfsmittel klären: Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl. Vieles ist kurzfristig lieferbar.
- Die Wohnung ansehen: Stolperfallen, Treppen, Bad. Was diese Woche nicht geht, muss nicht diese Woche perfekt sein.
- Vollmachtslage prüfen — und wenn nichts vorliegt, das Betreuungsgericht anrufen.
- Aufschreiben, was Sie tun. In drei Wochen weiß niemand mehr, wann welcher Antrag rausging.
BeHome Care versorgt in Bochum, Wattenscheid und im angrenzenden Ruhrgebiet und sagt Ihnen im Erstgespräch offen, ob und ab wann wir Kapazität haben. Assistenz nach § 78 SGB IX erbringen wir bundesweit.
Häufige Fragen
Muss ich mit dem Antrag warten, bis ich Unterlagen habe? Nein. Der Antrag ist formlos und ohne Nachweise möglich. Unterlagen reichen Sie nach — das Antragsdatum zählt.
Ab wann bekommen wir Geld? Leistungen werden grundsätzlich ab Antragstellung gewährt, nicht erst ab dem Bescheid.
Wie schnell kommt der Medizinische Dienst? Im Krankenhaus, in der Reha oder im Hospiz innerhalb von fünf Arbeitstagen, wenn die Begutachtung für die Weiterversorgung nötig ist. Sonst gilt die Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen.
Was ist, wenn die Kasse die Frist reißt? Dann stehen Ihnen 70 € für jede begonnene Woche der Verzögerung zu (§ 18c SGB XI). Fordern Sie das schriftlich ein.
Was tun wir, wenn zu Hause noch nichts steht? Nach der Übergangspflege im Krankenhaus fragen — bis zu zehn Tage, ohne Pflegegrad.
Geht Pflege ohne Pflegegrad überhaupt? Ja. Ärztlich verordnete Behandlungspflege nach § 37 SGB V setzt keinen Pflegegrad voraus. Nur die Leistungen der Pflegekasse tun das.
Wer hilft uns, wenn wir gar nicht weiterwissen? Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und trägerunabhängig; im Akutfall ist der Klinik-Sozialdienst schneller.
Sie stehen gerade mittendrin? Rufen Sie an — wir sagen Ihnen in zehn Minuten, was heute dran ist und was warten kann. Kostenlos und unverbindlich: 02327 4177490 oder über das Kontaktformular.
Weiterführend:
Woran Sie erkennen, dass Ihre Eltern im Alltag Hilfe brauchen Quellen:
§ 18 SGB XI — Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
§ 39c SGB V — Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Stand: September 2026. Fristen und Entschädigungsbetrag nach § 18c SGB XI in der aktuellen Fassung. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; wir prüfen ihn bei jeder Änderung nach.


