Auf einen Blick: In Nordrhein-Westfalen entscheidet Ihr Wohnort darüber, wer Ihre Assistenz bezahlt. Für die Fachleistung der Eingliederungshilfe sind die beiden Landschaftsverbände zuständig: der LVR für das Rheinland (unter anderem Köln, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Bonn, Aachen, Wuppertal) und der LWL für Westfalen-Lippe (unter anderem Bochum, Dortmund, Münster, Bielefeld, Gelsenkirchen, Hagen). Daneben sind Kreise und kreisfreie Städte für existenzsichernde Leistungen zuständig — und in NRW zusätzlich für bestimmte Leistungen an Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung.
Der erste Antrag geht erstaunlich oft an die falsche Stelle. Das kostet keine Rechte, aber Wochen — und Wochen sind bei Assistenz selten harmlos.
Dieser Ratgeber sortiert, wer in NRW wofür zuständig ist.
Die Aufteilung: zwei Landschaftsverbände, eine Landesgrenze in der Mitte
Nordrhein-Westfalen ist für die Eingliederungshilfe in zwei Hälften geteilt. Die Grenze folgt der historischen Zugehörigkeit zu Rheinland beziehungsweise Westfalen-Lippe — nicht der Postleitzahl und nicht dem Regierungsbezirk.
| Landschaftsverband | Zuständig unter anderem für |
|---|---|
| LVR (Rheinland) | Köln, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Bonn, Aachen, Wuppertal, StädteRegion Aachen |
| LWL (Westfalen-Lippe) | Bochum, Dortmund, Münster, Bielefeld, Gelsenkirchen, Hagen, Paderborn |
Insgesamt sind 53 Gebietskörperschaften zugeordnet: 13 kreisfreie Städte und 12 Kreise im Rheinland, 9 kreisfreie Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe.
Für Menschen im Ruhrgebiet ist das besonders verwirrend, weil die Grenze mitten hindurchläuft: Essen und Duisburg gehören zum LVR, Bochum, Dortmund und Gelsenkirchen zum LWL. Zwei Nachbarstädte, zwei verschiedene Träger, zwei verschiedene Verfahren.
Wer macht was — Landschaftsverband oder Kommune?
Auch innerhalb eines Falls können zwei Stellen beteiligt sein:
- Fachleistung der Eingliederungshilfe — also die Assistenz selbst, Schulbegleitung, Arbeitsassistenz: Landschaftsverband (LWL oder LVR).
- Existenzsichernde Leistungen — Unterkunft, Lebensunterhalt: Kreis oder kreisfreie Stadt.
- Bestimmte Leistungen an Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung: in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Kreis oder kreisfreie Stadt.
Der letzte Punkt überrascht regelmäßig. Wer für ein Kind Assistenz beantragt, landet in NRW häufig nicht beim Landschaftsverband, sondern beim Kreis — und wer das nicht weiß, schickt den Antrag an die falsche Adresse und verliert Wochen.
Faustregel: Erwachsene → Landschaftsverband. Kinder und Jugendliche in der Schulzeit → Kreis oder kreisfreie Stadt. Im Zweifel beim Kreis anrufen und fragen, wer den Antrag entgegennimmt.
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Was passiert nach dem Antrag: das Gesamtplanverfahren
Mit dem Antrag beginnt das Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX. Es ist kein Formalakt, sondern das Verfahren, in dem über Umfang und Inhalt Ihrer Assistenz entschieden wird.
Ablauf in groben Zügen:
- Antrag stellen — formlos möglich, das Datum zählt. Stellen Sie ihn, bevor alle Unterlagen beisammen sind.
- Bedarfsermittlung — der Träger erhebt den Bedarf mit einem landeseinheitlichen Instrument. Hier entscheidet sich, wie viele Stunden am Ende bewilligt werden.
- Gesamtplankonferenz — Sie können sie verlangen. Nutzen Sie das, wenn der ermittelte Bedarf nicht zu Ihrem Alltag passt.
- Bescheid — mit Umfang, Dauer und Form der Leistung.
- Fortschreibung — der Gesamtplan wird regelmäßig überprüft; in der Fachpraxis wird ein Rhythmus von spätestens zwei Jahren genannt.
Wie Sie sich auf die Bedarfsermittlung vorbereiten, steht ausführlich in Eingliederungshilfe beantragen. Was zu tun ist, wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt, in Eingliederungshilfe abgelehnt — Widerspruch.
Warum die Zuständigkeit über mehr entscheidet als die Adresse
Zwei Träger bedeuten in der Praxis zwei Verwaltungskulturen. Das ist kein Vorwurf, sondern eine Beobachtung, die man bei der Planung berücksichtigen sollte:
Unterschiedliche Bedarfsermittlungs-Praxis. Beide Landschaftsverbände arbeiten nach denselben gesetzlichen Vorgaben, setzen sie in der Fläche aber unterschiedlich um — bei Bearbeitungsdauer, bei der Gewichtung einzelner Lebensbereiche und bei der Bereitschaft, eine Gesamtplankonferenz anzuberaumen.
Unterschiedliche Vertragslandschaft. Welche Dienste abrechnen dürfen, hängt am jeweiligen Träger. Wer über die Landesgrenze zieht, findet dort unter Umständen andere Anbieter vor.
Unterschiedliche Ansprechpartner bei Kindern. Weil in NRW für Kinder und Jugendliche bis zum Schulabschluss häufig der Kreis zuständig ist, kann eine Familie im Verlauf mit drei Stellen zu tun haben: Kreis für die Schulzeit, Landschaftsverband danach, Pflegekasse parallel für die Pflegeleistungen.
Was daraus folgt: Klären Sie die Zuständigkeit schriftlich, bevor Sie Unterlagen verschicken. Ein Anruf mit Namen und Aktenzeichen spart im Zweifel Wochen.
Umzug: Zuständigkeit folgt dem Wohnort, nicht dem Wunsch
Bei einem Umzug wechselt die Zuständigkeit mit der neuen kommunalen Zuordnung. Ziehen Sie von Essen (LVR) nach Bochum (LWL), wechselt der Träger — auch mitten in einer laufenden Bewilligung.
Drei Dinge, die dabei schiefgehen können:
- Der Vorgang wird nicht rechtzeitig übergeleitet. Melden Sie den Umzug frühzeitig bei beiden Trägern, nicht erst nach dem Umzugstag.
- Der neue Träger bewertet neu. Die Zuständigkeitslogik folgt der festen Gebietszuteilung; ein Wunschträgerprinzip gibt es nicht. Rechnen Sie damit, dass der Bedarf erneut ermittelt wird.
- Die Assistenz läuft weiter, die Bezahlung stockt. Klären Sie vor dem Umzug schriftlich, wer die Leistung in der Übergangszeit trägt.
Wenn Sie den Dienst gleich mitwechseln möchten oder müssen, hilft Assistenzdienst wechseln.
Was das für die Auswahl des Dienstes bedeutet
Ein Punkt, der in der Beratung oft untergeht: Der Träger bestimmt, wer zahlt — nicht, wen Sie beauftragen. Sie wählen den Assistenzdienst selbst. Voraussetzung ist, dass er mit dem zuständigen Träger abrechnen kann.
Genau hier liegt in NRW eine praktische Hürde: Ein Dienst braucht eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem jeweiligen Träger. Ein Anbieter, der mit dem LWL abrechnet, kann nicht ohne Weiteres auch im LVR-Gebiet abrechnen. Fragen Sie deshalb konkret: „Haben Sie eine Vereinbarung mit dem Träger, der für mich zuständig ist?"
BeHome Care erbringt Assistenz nach § 78 SGB IX bundesweit, mit Sitz in Bochum und Schwerpunkt im Ruhrgebiet — Standortseiten gibt es unter anderem für Dortmund, Essen, Duisburg, Düsseldorf und Köln.
Häufige Fragen
Ich wohne in Bochum — LWL oder LVR? LWL. Bochum gehört zu Westfalen-Lippe, ebenso Dortmund, Gelsenkirchen und Hagen. Essen und Duisburg dagegen zum LVR.
Kann ich mir den Träger aussuchen? Nein. Die Zuordnung folgt dem Wohnort und ist nicht verhandelbar.
Mein Kind braucht Schulbegleitung — wohin geht der Antrag? In Nordrhein-Westfalen bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung in der Regel an den Kreis oder die kreisfreie Stadt, nicht an den Landschaftsverband. Mehr dazu in Schulbegleitung beantragen.
Wie lange dauert das Gesamtplanverfahren? Das hängt vom Träger und der Fallkonstellation ab. Wichtig ist, den Antrag früh zu stellen — das Datum sichert Ihre Ansprüche, auch wenn Unterlagen nachgereicht werden.
Zahlt der Träger auch, wenn ich außerhalb von NRW versorgt werde? Die Zuständigkeit bleibt beim Träger Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Wird die Assistenz zeitweise woanders erbracht — etwa auf einer Reise —, ändert das die Zuständigkeit nicht, muss aber vorher bewilligt sein.
Brauche ich für den Antrag schon einen Assistenzdienst? Nein. Sie können den Antrag stellen, bevor Sie einen Anbieter ausgewählt haben. Der Bedarf wird unabhängig davon ermittelt, wer ihn später deckt.
Was, wenn ich mitten im Verfahren umziehe? Informieren Sie beide Träger schriftlich. Die Akte wird übergeleitet; ohne Ihre Meldung passiert das nicht automatisch.
Unklar, wer für Sie zuständig ist? Sagen Sie uns Ihren Wohnort, und wir sagen Ihnen, welcher Träger den Antrag bearbeitet und was er von Ihnen braucht — kostenlos. Telefon 02327 4177490 oder über das Kontaktformular.
Weiterführend:
Stand: September 2026. Die Zuständigkeitsverteilung folgt dem Ausführungsgesetz NRW zum BTHG; wir prüfen diesen Ratgeber bei jeder Änderung nach.


