Auf einen Blick
Wenn Ihr Assistenzdienst nicht liefert, was Sie brauchen, dürfen Sie wechseln — das ist Ihr gesetzlich verankertes Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX). Ihr Bewilligungsbescheid bleibt dabei bestehen: Der Kostenträger hat Ihren Bedarf bewilligt, nicht einen bestimmten Anbieter. Ein neues Antragsverfahren ist beim reinen Anbieterwechsel in aller Regel nicht nötig. Entscheidend sind zwei Dinge: die Kündigungsfrist in Ihrem Dienstleistungsvertrag (häufig vier bis zwölf Wochen, im Zweifel gilt § 621 BGB) und ein sauber geplanter Übergang, damit keine einzige Schicht unbesetzt bleibt. Die goldene Regel: erst den neuen Dienst festmachen, dann kündigen — nie umgekehrt. Oft können sogar Ihre vertrauten Assistenzkräfte zum neuen Dienst mitwechseln.
Wann ist ein Wechsel des Assistenzdienstes sinnvoll?
Viele Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer bleiben jahrelang bei einem Dienst, mit dem sie unzufrieden sind — aus Sorge vor einer Versorgungslücke oder weil sie glauben, der Kostenträger müsse zustimmen. Beides ist unbegründet, dazu gleich mehr. Typische Gründe, die in der Beratungspraxis immer wieder auftauchen:
- Ständig wechselnde Kräfte, obwohl gerade bei persönlicher Assistenz Vertrauen und Routine alles sind
- Kurzfristige Ausfälle ohne Ersatz — Sie bleiben unversorgt oder Angehörige müssen einspringen
- Keine echte Mitsprache bei der Auswahl der Assistenzkräfte, obwohl § 78 SGB IX Ihnen genau diese Entscheidungsmacht über Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Leistung zuschreibt
- Dienstpläne, die sich nach dem Dienst richten statt nach Ihrem Leben
- Chaos bei Abrechnung oder Leistungsnachweisen, das im schlimmsten Fall Ärger mit dem Kostenträger verursacht
- Der Dienst kann Ihren gewachsenen Bedarf nicht mehr abdecken, etwa beim Übergang zu einer 24-Stunden-Assistenz
Wichtig: Sie müssen Ihre Unzufriedenheit niemandem beweisen. Das Wahlrecht setzt keine Verfehlung des alten Dienstes voraus — Ihr Wunsch genügt.
Darf ich den Assistenzdienst einfach wechseln?
Ja. Das Sozialgesetzbuch IX stellt Ihre Selbstbestimmung an den Anfang: Nach § 8 SGB IX wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen, und § 104 SGB IX verpflichtet den Träger der Eingliederungshilfe, angemessene Wünsche bei der Leistungsgestaltung zu berücksichtigen. Für Assistenzleistungen konkretisiert § 78 SGB IX das noch einmal: Sie entscheiden über die Gestaltung Ihrer Assistenz.
In der Praxis heißt das: Der Kostenträger — in Westfalen etwa der LWL, im Rheinland der LVR, anderswo der jeweils zuständige Eingliederungshilfe-Träger — bewilligt Ihren Bedarf in Stunden und Leistungsinhalten. Welcher zugelassene Dienst diese Stunden erbringt, ist Ihre Wahl. Ein Anbieterwechsel ist kein Gnadenakt, sondern der Normalfall eines funktionierenden Wahlrechts.
Muss der Kostenträger dem Wechsel zustimmen?
Eine Zustimmung im engeren Sinne brauchen Sie nicht — Ihr Bewilligungsbescheid gilt weiter, denn er regelt Ihren Anspruch, nicht den Namen des Anbieters. Zwei Punkte sollten Sie trotzdem beachten:
- Im Dienstleistungsmodell (Sachleistung) muss der neue Dienst als Leistungserbringer mit dem Träger zusammenarbeiten können, also die entsprechenden Vereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX geschlossen haben oder mit dem Träger abrechnen dürfen. Seriöse Dienste klären das im Erstgespräch von sich aus und sagen Ihnen klar, ob eine Direktabrechnung mit Ihrem Träger möglich ist.
- Informieren Sie den Kostenträger rechtzeitig über den Wechsel, mit Datum und neuem Anbieter. Das ist im Regelfall eine formlose Mitteilung und sorgt dafür, dass die Abrechnung ab dem Stichtag sauber umgestellt wird.
Beim Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX ist es noch einfacher: Sie sind Vertragspartner Ihres Dienstes und wechseln, wie jeder Kunde einen Dienstleister wechselt. Die Zielvereinbarung mit dem Träger bleibt davon unberührt, solange sich an Bedarf und Verwendung nichts ändert.
Welche Kündigungsfrist gilt für meinen Assistenzvertrag?
Der erste Blick gehört Ihrem Dienstleistungsvertrag: Dort ist die Kündigungsfrist geregelt, üblich sind vier Wochen bis drei Monate zum Monatsende. Enthält der Vertrag keine Regelung, greift § 621 BGB — bei nach Monaten bemessener Vergütung ist die Kündigung dann bis zum 15. eines Monats zum Monatsende möglich.
Zwei Sonderfälle:
- Bei schweren Pflichtverletzungen des Dienstes — etwa wiederholten unentschuldigten Ausfällen, die Sie unversorgt lassen — kommt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht (§ 626 BGB). Dokumentieren Sie solche Vorfälle mit Datum.
- Manche Verträge enthalten überlange Fristen oder Bindungsklauseln. Lassen Sie das im Zweifel prüfen, etwa bei der EUTB — der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, die kostenlos berät.
Kündigen Sie immer schriftlich und lassen Sie sich den Zugang bestätigen. Und noch einmal, weil es der häufigste Fehler ist: Kündigen Sie erst, wenn der neue Dienst den Start verbindlich zugesagt hat.
Wie wechsle ich ohne Versorgungslücke? Der Ablauf in sechs Schritten
- Neuen Dienst auswählen und Erstgespräch führen. Klären Sie: Kann der Dienst Ihren bewilligten Stundenumfang ab dem Wunschtermin abdecken? Rechnet er direkt mit Ihrem Kostenträger ab? Wie läuft die Auswahl der Assistenzkräfte — haben Sie ein echtes Mitspracherecht?
- Übernahme Ihrer Assistenzkräfte ansprechen. Wenn Sie mit einzelnen Kräften zufrieden sind, fragen Sie den neuen Dienst, ob er sie übernehmen kann. Das ist gängige Praxis und für alle Seiten ein Gewinn: Sie behalten vertraute Gesichter, die Kräfte ihren Einsatz.
- Kündigungsfrist prüfen und rückwärts planen. Startdatum beim neuen Dienst = erster Tag nach Vertragsende beim alten. Keine Lücke, aber auch keine teure Doppelversorgung.
- Vertrag beim neuen Dienst schließen, dann erst beim alten kündigen. Schriftlich, mit Datum, Zugang bestätigen lassen.
- Kostenträger informieren. Formlose Mitteilung mit Wechseldatum und neuem Anbieter genügt in der Regel; der neue Dienst unterstützt dabei üblicherweise.
- Übergabe organisieren. Dienstpläne, wichtige Abläufe, Schlüsselregelungen, Besonderheiten der Versorgung — je besser die Übergabe, desto unsichtbarer der Wechsel im Alltag. Ein guter neuer Dienst führt vor dem Start ein ausführliches Aufnahmegespräch und lernt Ihre Abläufe kennen, bevor die erste Schicht beginnt.
Realistischer Zeithorizont: Mit einer Vier-Wochen-Frist ist ein kompletter Wechsel in vier bis acht Wochen machbar — deutlich schneller als jedes neue Bewilligungsverfahren.
Können meine Assistenzkräfte zum neuen Dienst mitkommen?
Häufig ja. Assistenzkräfte sind beim Dienst angestellt, nicht an ihn gekettet — sie können beim neuen Anbieter anfangen, wenn beide Seiten das wollen. Gerade bei langjährigen 1:1-Konstellationen ist die Übernahme der eingespielten Kräfte oft das stärkste Argument für einen geordneten Wechsel: Für Sie ändert sich im Alltag fast nichts, nur die Organisation dahinter wird besser. Klären sollte der neue Dienst dabei die Vertragssituation der Kräfte (Kündigungsfristen, eventuelle Klauseln im alten Arbeitsvertrag). Ein pauschales Verbot, „abgeworbene" Kräfte einzustellen, gibt es nicht.
Was gilt beim Wechsel zwischen Arbeitgebermodell und Dienstleistungsmodell?
Auch ein Modellwechsel ist möglich — in beide Richtungen. Wer im Arbeitgebermodell selbst Arbeitgeber der Assistenzkräfte ist und die Verwaltungslast abgeben möchte, kann ins Dienstleistungsmodell wechseln; umgekehrt genauso. Dabei ändert sich allerdings mehr als nur der Anbieter: Beim Modellwechsel sind Bescheid beziehungsweise Zielvereinbarung anzupassen, weil sich die Form der Leistungserbringung ändert. Sprechen Sie das früh mit dem Kostenträger durch. Einen ausführlichen Vergleich beider Modelle finden Sie in unserem Beitrag zum Arbeitgebermodell und Dienstleistungsmodell.
Häufige Fragen
Verliere ich beim Anbieterwechsel meine bewilligten Stunden?
Nein. Der Bescheid regelt Ihren Bedarf und bleibt vom Anbieterwechsel unberührt. Der neue Dienst erbringt die bewilligten Stunden weiter — er tritt nur an die Stelle des alten Leistungserbringers.
Wie lange dauert ein Wechsel des Assistenzdienstes?
Meist vier bis acht Wochen, abhängig von der Kündigungsfrist Ihres laufenden Vertrags. Das Bewilligungsverfahren müssen Sie nicht neu durchlaufen.
Muss ich meinem alten Dienst einen Grund nennen?
Nein. Eine ordentliche Kündigung braucht keinen Grund. Ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX setzt keine Pflichtverletzung des Dienstes voraus.
Was passiert, wenn mein alter Dienst vor dem Wechseltermin die Versorgung einstellt?
Der Dienst ist bis zum Vertragsende zur Leistung verpflichtet. Stellt er die Versorgung vorzeitig ein, dokumentieren Sie das und informieren Sie sofort den Kostenträger — der hat eine Sicherstellungsverantwortung. Ein guter neuer Dienst kann in solchen Fällen oft kurzfristig einspringen.
Wer hilft mir neutral bei der Entscheidung?
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenlos, unabhängig und im Sinne der Selbstbestimmung — auch beim Vergleich von Anbietern und Modellen.
Wie BeHome Care den Wechsel gestaltet
Wir übernehmen Assistenzversorgungen bundesweit — von der stundenweisen Alltagsassistenz bis zur 24-Stunden-Assistenz im Schichtsystem. Ein Wechsel zu uns läuft so: ausführliches Erstgespräch, Prüfung Ihres Bescheids, verbindliche Startzusage vor Ihrer Kündigung, auf Wunsch Übernahme Ihrer eingespielten Assistenzkräfte, Direktabrechnung mit Ihrem Kostenträger. Und wir sagen ehrlich, wenn wir nicht der richtige Partner sind — dann verweisen wir Sie an die EUTB statt Ihnen etwas zu verkaufen.
Ob Ihr aktueller Bescheid zu uns passt, sehen Sie in zwei Minuten im Assistenz-Anspruchs-Check — oder Sie rufen uns direkt an: 02327 4177490.
→ Persönliche Assistenz bei BeHome Care → Anspruchs-Check starten
Weiterführend:
- Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX: der Überblick
- Persönliches Budget 2026: Vertrag, Kosten, Anbieterwechsel
- Arbeitgebermodell vs. Dienstleistungsmodell im Vergleich
- Alltagsassistenz: Was ist das und wie beantrage ich sie?
Stand: Juli 2026. Gesetzliche Grundlagen und Verfahrenspraxis können sich ändern — wir aktualisieren diesen Beitrag bei jeder relevanten Änderung.
Quellen: § 8 SGB IX (Wunsch- und Wahlrecht) · § 78 SGB IX (Assistenzleistungen) · § 104 SGB IX (Leistungen der Eingliederungshilfe, Wünsche der Leistungsberechtigten) · § 29 SGB IX (Persönliches Budget) · §§ 123 ff. SGB IX (Vereinbarungen mit Leistungserbringern) · § 621 BGB (Kündigungsfristen beim Dienstvertrag) · § 626 BGB (außerordentliche Kündigung) · Deutscher Verein, Empfehlungen zu Assistenzleistungen (2024) · Umsetzungsbegleitung BTHG, Fachdiskussion Persönliche Assistenz · Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)


