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Ratgeber · Assistenz & Teilhabe

Eingliederungshilfe-Bescheid läuft aus? Rechte bei Weiterbewilligung

Läuft Ihr Bescheid über Eingliederungshilfe oder Persönliche Assistenz aus, obwohl Ihr Bedarf gleich bleibt? Warum Befristungen oft unzulässig sind — und wie Sie Ihre Weiterbewilligung durchsetzen.

L Lisa Richter ca. 5 Min. Lesezeit
Eingliederungshilfe-Bescheid läuft aus? Rechte bei Weiterbewilligung

Auf einen Blick: Läuft Ihr Bescheid über Eingliederungshilfe oder Persönliche Assistenz aus, obwohl sich an Ihrem Bedarf nichts geändert hat? Dann lohnt sich Widerstand. Das Bundessozialgericht hat 2021 klargestellt (Az. B 8 SO 9/19 R): Leistungen der Eingliederungshilfe sind Dauerverwaltungsakte und dürfen grundsätzlich nicht befristet werden. Der Träger muss den Bedarf regelmäßig überprüfen — in der Regel nach zwei Jahren (§ 121 SGB IX) —, darf Sie aber nicht in jährliche Folgeanträge zwingen. Gegen einen auslaufenden oder gekürzten Bescheid haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 84 SGG); bei drohender Versorgungslücke hilft der einstweilige Rechtsschutz (§ 86b SGG).

Der Brief von der Behörde liegt auf dem Tisch, und er verunsichert: Die bewilligte Assistenz ende zum Monatsende, ein Folgeantrag sei zu stellen. Dabei hat sich am Alltag nichts geändert — die Behinderung besteht fort, der Unterstützungsbedarf ist derselbe wie im Jahr zuvor. Viele Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen kennen dieses mulmige Gefühl. Die gute Nachricht: Die Rechtslage ist klarer auf Ihrer Seite, als die Verwaltungspraxis oft vermuten lässt.

Darf ein Bescheid über Eingliederungshilfe überhaupt befristet werden?

Grundsätzlich nein. Das Bundessozialgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 28. Januar 2021 (Az. B 8 SO 9/19 R) festgestellt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe als sogenannte Dauerverwaltungsakte zu gewähren sind — also fortlaufend und nicht mit einem eingebauten Ablaufdatum. Der Träger ist stattdessen verpflichtet, den Bedarf in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Diese Linie gilt unabhängig davon, ob die Assistenz als Sachleistung über einen Assistenzdienst erbracht oder als Persönliches Budget ausgezahlt wird.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind Dauerverwaltungsakte: Sie werden fortlaufend gewährt und dürfen nicht befristet werden — der Träger überprüft den Bedarf, statt die Leistung mit einem Ablaufdatum zu versehen (BSG, Urteil vom 28.01.2021, Az. B 8 SO 9/19 R).

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Dingen, die gern verwechselt werden: der Fortschreibung des Gesamtplans und der Wirksamkeit Ihres Bescheids. Nach § 121 SGB IX wird der Gesamtplan spätestens nach zwei Jahren überprüft und fortgeschrieben. Das ist eine reine Überprüfungs-Frist — sie bedeutet nicht, dass Ihre Leistung automatisch endet. Ihr Bewilligungsbescheid bleibt wirksam, bis er auf rechtlich zulässige Weise geändert oder aufgehoben wird. Ein einprägsamer Merksatz: Überprüfung ist nicht gleich Befristung.

„Kettenbewilligung": Warum sind jährliche Folgeanträge oft unzulässig?

In der Praxis erleben viele Leistungsberechtigte trotzdem etwas anderes: Bescheide, die auf zwölf Monate befristet sind und jedes Jahr einen neuen Antrag verlangen. Fachleute nennen das „Kettenbewilligung". Das Sozialgericht Berlin hat diese Verwaltungspraxis als rechtswidrig kritisiert — Menschen mit unverändertem, dauerhaftem Bedarf sollen nicht Jahr für Jahr aufs Neue um ihre Assistenz kämpfen müssen. Auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge weist darauf hin, dass die Zwei-Jahres-Überprüfung des Gesamtplans keine wiederkehrende Antrags- und Bescheidpflicht rechtfertigt.

Eingliederungshilfe-Bescheid läuft aus? Rechte bei Weiterbewilligung

Für Sie heißt das: Wenn ein Träger Ihren Bescheid befristet und einen Folgeantrag verlangt, obwohl sich Ihr Bedarf nicht verringert hat, ist das nicht automatisch rechtmäßig — auch wenn es „schon immer so gemacht wurde". Sie dürfen nachfragen, auf welche Rechtsgrundlage sich die Befristung stützt, und Sie dürfen widersprechen.

Ein Beispiel aus der Beratungspraxis macht den Unterschied greifbar: Eine junge Frau mit einer dauerhaften körperlichen Behinderung erhält seit Jahren Assistenz für Haushalt, Körperpflege und die Wege zur Arbeit. Ihr Bedarf ist stabil. Trotzdem flattert jeden Herbst ein Bescheid ins Haus, der die Leistung zum Jahresende auslaufen lässt und einen neuen Antrag verlangt — mit demselben Fragebogen, denselben Nachweisen, derselben Unsicherheit über den Jahreswechsel. Genau diese Routine beanstanden die Gerichte: Wo der Bedarf unverändert fortbesteht, trägt eine jährliche Neubewilligung keine sachliche Rechtfertigung.

Was tun, wenn der Bescheid ausläuft oder gekürzt wird?

  1. Frist im Blick behalten. Gegen einen Bescheid, der Leistungen befristet, kürzt oder ablehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Diese Frist ist bindend — versäumen Sie sie, wird der Bescheid bestandskräftig.
  2. Fristwahrend widersprechen. Ein kurzes, formloses Schreiben an den Träger der Eingliederungshilfe genügt zunächst. Die ausführliche Begründung können Sie nachreichen. Legen Sie im Zweifel lieber rechtzeitig Widerspruch ein und sammeln danach in Ruhe die Argumente.
  3. Akte und Bedarfsermittlung anfordern. Sie haben ein Recht auf Akteneinsicht. Lassen Sie sich das Ergebnis der Bedarfsermittlung aushändigen, die mit einem landeseinheitlichen Instrument nach § 118 SGB IX durchgeführt wird. Erst wenn Sie sehen, worauf die Entscheidung fußt, können Sie sie gezielt entkräften.
  4. Auf Kontinuität pochen. Machen Sie deutlich, dass sich Ihr Bedarf nicht verringert hat und die Leistung als Dauerverwaltungsakt fortbesteht. Verweisen Sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts, wenn eine Befristung ohne sachlichen Grund erfolgt.
  5. Bei drohender Lücke: Eilantrag. Wenn ohne die Assistenz eine echte Versorgungslücke droht, ermöglicht der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b SGG eine schnelle vorläufige Entscheidung des Sozialgerichts. So bleiben Sie versorgt, während in der Hauptsache weiter geprüft wird.

Gut zu wissen: Ein Verfahren vor dem Sozialgericht ist für leistungsberechtigte Menschen gerichtskostenfrei. Und Sie müssen den Weg nicht allein gehen: Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) unterstützt Sie kostenlos und trägerneutral — von der Einschätzung des Bescheids bis zur Formulierung des Widerspruchs.

Was bedeutet Ihr Wunsch- und Wahlrecht in dieser Situation?

Ein Aspekt geht im Papierkram oft unter: Nach § 8 SGB IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Sie entscheiden im Rahmen des Gesetzes mit, wie und durch wen Ihre Assistenz erbracht wird — und ob Sie sie als Sachleistung oder über das Persönliche Budget organisieren. Ein auslaufender Bescheid ändert an diesem Grundrecht nichts. Es ist gerade in Umbruchphasen ein starkes Argument, weil es die Selbstbestimmung in den Mittelpunkt stellt, um die es bei Assistenz im Kern geht.

Praktisch bedeutet das: Sie müssen einen einmal gewählten Weg nicht aufgeben, nur weil ein Bescheid neu ausgestellt wird. Wenn ein vertrauter Assistenzdienst Ihren Alltag trägt oder Sie Ihre Kräfte über das Persönliche Budget selbst organisieren, können Sie auf der Fortführung bestehen. Der Träger muss nachvollziehbar begründen, warum er davon abweichen will — und sich dabei an Ihrem tatsächlichen Bedarf und Ihren berechtigten Wünschen orientieren, nicht allein an Kostengesichtspunkten.

Als bundesweit tätiger Assistenzdienst begleitet BeHome Care Menschen mit Behinderung nicht nur im Alltag, sondern auch dann, wenn ein Bescheid ausläuft oder eine Bewilligung wackelt. Wir helfen, den Assistenzbedarf so zu dokumentieren und verständlich darzustellen, dass er für den Träger nachvollziehbar wird — damit die Versorgung ohne Unterbrechung weiterläuft und Sie sich nicht jedes Jahr neu rechtfertigen müssen.

Häufige Fragen

Muss ich jedes Jahr einen neuen Antrag für meine Assistenz stellen?

In aller Regel nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Eingliederungshilfe unbefristet zu gewähren; der Träger überprüft den Bedarf, statt Sie zu jährlichen Folgeanträgen zu zwingen. Eine auf zwölf Monate angelegte „Kettenbewilligung" bei unverändertem Bedarf gilt als rechtlich angreifbar.

Was passiert mit meiner Assistenz, während der Widerspruch läuft?

Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein, kämpfen Sie um die Fortsetzung der bisherigen Leistung. Droht bis zur Entscheidung eine Versorgungslücke, können Sie beim Sozialgericht einen Eilantrag nach § 86b SGG stellen. Damit lässt sich eine vorläufige Weiterbewilligung erreichen, bis endgültig entschieden ist.

Ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht teuer?

Nein. Für leistungsberechtigte Menschen ist das sozialgerichtliche Verfahren gerichtskostenfrei. Kosten können allenfalls für eine anwaltliche Vertretung entstehen — hier hilft unter Umständen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist grundsätzlich kostenlos.

Gilt das auch für das Persönliche Budget?

Ja. Das Bundessozialgericht hat das Befristungsverbot ausdrücklich für die gesamte Eingliederungshilfe formuliert — unabhängig davon, ob die Leistung als Sachleistung oder als Persönliches Budget erbracht wird.

Ein auslaufender Bescheid ist also selten das letzte Wort. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Befristung rechtens ist oder wie Sie einen Widerspruch begründen, lassen Sie sich beraten, bevor die Monatsfrist verstreicht. Sprechen Sie uns an — wir ordnen Ihre Situation ein und begleiten Sie durch den Prozess.

Weiterführend:

Rechtsgrundlagen: § 78 SGB IX — Assistenzleistungen · § 118 SGB IX — Instrumente der Bedarfsermittlung · § 121 SGB IX — Gesamtplan · § 8 SGB IX (Wunsch- und Wahlrecht) · § 84 SGG (Widerspruchsfrist) · § 86b SGG (einstweiliger Rechtsschutz)

Quellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2021, Az. B 8 SO 9/19 R (bsg.bund.de); Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben Düsseldorf (ksl-duesseldorf.de); Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge — Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe (2026).

Stand: Juli 2026 — Rechtslage geprüft (BSG-Urteil B 8 SO 9/19 R vom 28.01.2021; Gesamtplan-Überprüfung § 121 SGB IX; Widerspruchsfrist ein Monat § 84 SGG).

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Lisa Richter

Zertifizierte Pflegeberaterin

Lisa Richter berät täglich Familien in Bochum rund um Pflegegrade, Entlastungsangebote und optimale Wohnlösungen im Alter.

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Fachlich geprüft von Katja Niedzwecki, Stellv. Pflegedienstleitung · Stand: Juli 2026
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