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Ratgeber · Pflege & Pflegegrade

Umbau-Zuschuss der Pflegekasse: 4.180 € nach § 40 SGB XI

Bis 4.180 Euro je Maßnahme zahlt die Pflegekasse für Badumbau, Treppenlift oder Rampe — schon ab Pflegegrad 1. Erst der Bescheid, dann der Handwerker.

S Sarah Müller ca. 5 Min. Lesezeit
Umbau-Zuschuss der Pflegekasse: 4.180 € nach § 40 SGB XI

Auf einen Blick: Für Umbauten, die die Pflege zu Hause ermöglichen oder erheblich erleichtern, zahlt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI bis zu 4.180 Euro je Maßnahme — schon ab Pflegegrad 1. Leben mehrere pflegebedürftige Menschen in derselben Wohnung, sind für eine gemeinsame Maßnahme höchstens 16.720 Euro möglich. Die wichtigste Regel steht nicht im Gesetz, sondern in der Praxis: Erst der Bescheid, dann der Handwerker. Wer vorher beauftragt, verliert den Anspruch — und das ist der häufigste Fehler überhaupt.

Eine bodengleiche Dusche, ein Treppenlift, eine Rampe vor der Haustür: Es sind selten die großen Umbauten, die darüber entscheiden, ob jemand zu Hause bleiben kann. Es sind die zwei Stufen am Eingang und die Badewanne, über die niemand mehr steigt.

Was gefördert wird

§ 40 Abs. 4 SGB XI spricht von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Gefördert wird, was

  • die häusliche Pflege ermöglicht,
  • sie erheblich erleichtert oder
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt oder verbessert.

Entscheidend ist nicht, wie der Umbau heißt, sondern welcher pflegebedingte Bedarf dahintersteht. Typische Maßnahmen:

  • barrierearmer Badumbau — bodengleiche Dusche, Haltegriffe, unterfahrbares Waschbecken
  • Treppenlift oder Plattformlift
  • Rampen und die Beseitigung von Schwellen
  • Türverbreiterungen für den Rollstuhl
  • Anpassung der Küche auf eine erreichbare Arbeitshöhe
  • fest installierte Haltesysteme im Schlafzimmer

Nicht gefördert wird, was nur dem Komfort dient oder ohnehin anstünde — eine neue Küche ist keine Wohnumfeldverbesserung, nur weil sie neu ist.

Der Betrag und wie er sich vervielfacht

Zuschuss je Maßnahme und Person

bis 4.180 €

Ab Pflegegrad

1

Mehrere Pflegebedürftige, eine gemeinsame Maßnahme

höchstens 16.720 €

Erneute Förderung

möglich, wenn sich die Pflegesituation ändert

Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen.

Erstens: Es ist kein einmaliger Betrag für ein Leben. Der Zuschuss gilt je Maßnahme. Ändert sich die Pflegesituation wesentlich — etwa weil aus Gehen mit Rollator ein Rollstuhl wird —, kann eine erneute Förderung beantragt werden. Wer vor drei Jahren das Bad umgebaut hat, ist für den Treppenlift nicht verbraucht.

Zweitens: In einer Wohngemeinschaft zählt jede Person. Leben etwa zwei pflegebedürftige Eheleute zusammen, kann der Zuschuss je anspruchsberechtigter Person gewährt werden; für eine gemeinsame Maßnahme gilt der Gesamtbetrag von 16.720 Euro. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird anteilig auf die beteiligten Pflegekassen verteilt.

Die Reihenfolge, an der die meisten scheitern

Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt sein. Bereits beauftragte oder begonnene Arbeiten gefährden den Anspruch — und zwar vollständig, nicht anteilig.

Umbau-Zuschuss der Pflegekasse: 4.180 € nach § 40 SGB XI

Das klingt selbstverständlich und passiert trotzdem ständig: Der Handwerker hat gerade Zeit, das Bad ist seit Wochen unbenutzbar, also wird losgelegt. Die Pflegekasse zahlt dann nichts, weil sie die Notwendigkeit nicht mehr prüfen kann.

Die richtige Reihenfolge:

  1. Kostenvoranschlag einholen — konkret, mit Positionen, nicht als Pauschalsumme.
  2. Antrag stellen mit Kostenvoranschlag und einer kurzen Begründung des Pflegebedarfs.
  3. Bescheid abwarten. Die Pflegekasse kann den Medizinischen Dienst einschalten.
  4. Erst dann beauftragen.

Eilt es wirklich, sprechen Sie mit der Pflegekasse und lassen Sie sich die Zustimmung schriftlich bestätigen — telefonische Zusagen helfen später nicht.

Wie Sie den Antrag begründen

Die Pflegekasse entscheidet nicht über Geschmack, sondern über Notwendigkeit. Entsprechend sollte die Begründung aussehen.

Schreiben Sie nicht „das Bad ist alt", sondern was konkret nicht mehr geht: Der Einstieg in die Wanne ist seit dem Sturz im Mai nicht mehr möglich; die Körperpflege findet derzeit am Waschbecken im Sitzen statt; eine bodengleiche Dusche würde die tägliche Pflege durch den Pflegedienst erst ermöglichen.

Drei Dinge stärken den Antrag:

  • eine Stellungnahme des Pflegedienstes oder der Pflegefachkraft, die die Situation kennt
  • ein ärztlicher Hinweis auf die funktionelle Einschränkung
  • Fotos der aktuellen Situation

Wird abgelehnt, haben Sie einen Monat für den Widerspruch. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, sind es zwölf Monate. Ablehnungen stützen sich häufig darauf, dass der pflegebedingte Zusammenhang nicht erkennbar war — das lässt sich nachreichen.

Was ein guter Kostenvoranschlag enthält

Ein Angebot über „Badumbau pauschal" mit einer einzigen Summe ist für die Pflegekasse schwer prüfbar und wird häufig zurückgewiesen. Brauchbar wird es, wenn die Positionen einzeln ausgewiesen sind: Entfernen der Wanne, bodengleiche Duschtasse, Abdichtung, Fliesenarbeiten, Haltegriffe, Duschsitz.

Der Grund ist einfach: Nicht alles an einem Badumbau ist pflegebedingt. Die neuen Fliesen hinter dem Waschbecken sind es nicht, der schwellenlose Zugang schon. Je klarer die Trennung, desto weniger Angriffsfläche hat der Bescheid — und desto eher lässt sich der nicht geförderte Teil sauber über die KfW oder als haushaltsnahe Handwerkerleistung steuerlich geltend machen.

Der Zeitplan, mit dem Sie rechnen sollten

Zwischen Kostenvoranschlag und fertigem Umbau liegen in der Praxis mehrere Wochen: Die Pflegekasse entscheidet häufig innerhalb von drei bis fünf Wochen, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes länger. Danach kommt die Terminlage des Handwerks dazu.

Beginnen Sie deshalb früh — idealerweise, sobald sich abzeichnet, dass eine Einschränkung bleibt, und nicht erst, wenn gar nichts mehr geht. Für die Überbrückung sind Hilfsmittel der schnellere Weg: Ein Badewannenlifter steht oft innerhalb weniger Tage in der Wohnung und kostet den Haushalt nichts.

Mieten statt Eigentum

Auch in einer Mietwohnung ist der Zuschuss möglich. Zusätzlich brauchen Sie die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters.

Nach § 554 BGB können Mieterinnen und Mieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung erforderlich sind — der Vermieter kann sie nur verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegt. Im Gegenzug kann er einen Rückbau bei Auszug verlangen und dafür eine Sicherheit fordern.

Klären Sie das schriftlich, bevor der Antrag läuft. Eine Bewilligung der Pflegekasse nützt nichts, wenn der Umbau an der Zustimmung scheitert.

Wer in Bochum und Umgebung weiterhilft

Für die Beratung vor einem Umbau gibt es im Ruhrgebiet kostenlose Anlaufstellen, die unabhängig vom Handwerk beraten. Die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sind dafür der erste Weg; in Bochum kommt die Wohnberatung der Stadt hinzu, die sich Wohnungen vor Ort ansieht und Maßnahmen vorschlägt.

Der Vorteil dieser Beratung liegt weniger im Technischen als im Formalen: Sie kennt die Anforderungen der Pflegekassen und formuliert den Bedarf so, dass er prüfbar ist. Wir in Bochum und Wattenscheid arbeiten im Alltag mit denselben Stellen zusammen — wenn eine Versorgung an einer Türschwelle scheitert, ist das selten ein pflegerisches, sondern ein bauliches Problem.

Fragen Sie außerdem beim Handwerksbetrieb nach Erfahrung mit Pflegekassen-Anträgen. Betriebe, die das regelmäßig machen, liefern den Kostenvoranschlag von sich aus in der Gliederung, die der Bescheid braucht.

Was die KfW zusätzlich beisteuert

Neben der Pflegekasse fördert die KfW barrierereduzierende Umbauten im Programm „Altersgerecht Umbauen":

  • Investitionszuschuss 455-B: 10 Prozent der förderfähigen Kosten für Einzelmaßnahmen, höchstens 2.500 Euro; für den Standard „Altersgerechtes Haus" 12,5 Prozent, maximal 6.250 Euro
  • Kredit 159: bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die Zuschussmittel waren 2026 zeitweise ausgeschöpft — prüfen Sie den Förderstatus unmittelbar vor der Antragstellung. Und eine Doppelförderung derselben Kosten ist ausgeschlossen: Was die Pflegekasse trägt, kann nicht zusätzlich über die KfW abgerechnet werden. Sinnvoll ist deshalb, die Maßnahmen sauber zu trennen.

Was sich ohne Umbau erreichen lässt

Nicht jede Lücke braucht einen Handwerker. Bevor Sie bauen, lohnt der Blick auf das, was schneller und ohne Antrag geht:

Pflegehilfsmittel wie Badewannenlifter, Duschhocker, Bettgalgen oder ein Pflegebett laufen als Hilfsmittel über die Pflege- oder Krankenkasse und sind oft innerhalb von Tagen da. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Handschuhe und Bettschutz werden mit 42 Euro im Monat bezuschusst. Und ein Hausnotruf schafft nachts Sicherheit, ohne dass sich an der Wohnung etwas ändert.

In eigener Sache: BeHome Care schaut sich die Wohnung im Erstgespräch an und sagt, welche Maßnahme pflegefachlich begründbar ist — diese Begründung ist der Teil, an dem Anträge scheitern. Was im Alltag sonst noch hilft, steht im Ratgeber Barrierefreiheit zu Hause.

Häufige Fragen

Ab welchem Pflegegrad gibt es den Zuschuss? Ab Pflegegrad 1. Ein höherer Pflegegrad ist nicht erforderlich, wohl aber ein nachvollziehbarer pflegebedingter Bedarf.

Bekomme ich den Zuschuss nur einmal? Nein. Er gilt je Maßnahme. Ändert sich die Pflegesituation wesentlich, ist eine erneute Förderung möglich.

Was passiert, wenn ich schon beauftragt habe? Dann ist der Anspruch in aller Regel verloren. Stellen Sie den Antrag trotzdem und schildern Sie den Ablauf — in Einzelfällen wird nachträglich entschieden, verlassen sollten Sie sich darauf nicht.

Zahlt die Pflegekasse den vollen Umbau? Nur bis 4.180 Euro je Maßnahme. Darüber hinausgehende Kosten tragen Sie selbst oder über die KfW.

Geht das auch zur Miete? Ja, mit Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters. § 554 BGB gibt Ihnen dafür einen Anspruch, wenn der Umbau behindertengerechtes Wohnen ermöglicht.


Unsicher, welche Maßnahme begründbar ist? Wir sehen uns die Wohnung an und formulieren die pflegefachliche Begründung für Ihren Antrag. Telefon 02327 4177490 oder über das Kontaktformular.

Weiterführend:

  • Barrierefreiheit zu Hause
  • Sturzprävention im Alter
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro im Monat
  • Hausnotruf und digitale Helfer zu Hause
  • Pflegegrad 1: Was steht mir zu?

Quellen:

Stand: Oktober 2026. Der Zuschuss folgt § 40 Abs. 4 SGB XI; KfW-Konditionen und Mittelverfügbarkeit ändern sich kurzfristig und sollten vor Antragstellung geprüft werden. Wir prüfen diesen Ratgeber bei jeder Änderung nach.

Fragen zu Pflege oder Assistenz? Kostenlos beraten lassen 02327 4177490

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Sarah Müller

Teamleitung BeHome Care

Sarah Müller leitet seit über 10 Jahren die Pflege bei BeHome Care. Ihre Expertise liegt in der Strukturierung von Pflege-WGs und der Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege.

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Fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung · Stand: Oktober 2026
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