Auf einen Blick: Für Eltern ist die Schulbegleitung in aller Regel kostenfrei — es gibt bei Minderjährigen keinen einkommensabhängigen Elternbeitrag. Bezahlt wird sie je nach Art der Behinderung von zwei verschiedenen Stellen: bei seelischer Behinderung vom Jugendamt (§ 35a SGB VIII), bei körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung von der Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX). Für den Träger kostet eine Vollzeit-Begleitung grob 25.000 bis 50.000 € im Schuljahr. Und: Der zuerst angeschriebene Träger muss binnen zwei Wochen klären, ob er zuständig ist — danach darf der Antrag nicht weitergereicht werden.
„Was kostet uns das?" ist die erste Frage, die Eltern stellen — und die im Netz erstaunlich selten klar beantwortet wird.
Die kurze Antwort steht oben. Die längere erklärt, warum trotzdem so viel schiefgeht: Weil zwei Behörden zuständig sein können und der Antrag regelmäßig bei der falschen landet.
Wer zahlt: Jugendamt oder Eingliederungshilfe?
Die Weiche wird nicht nach Schulform oder Alter gestellt, sondern nach der Art der Behinderung:
| Art der Behinderung | Rechtsgrundlage | Zuständig |
|---|---|---|
| seelische Behinderung (z. B. Autismus-Spektrum, ADHS mit Teilhabebeeinträchtigung, psychische Erkrankung) | § 35a SGB VIII | Jugendamt |
| körperliche, geistige oder Sinnesbehinderung | § 112 SGB IX | Eingliederungshilfe |
Bei einer seelischen Behinderung verlangt das Gesetz zusätzlich eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme. Sie muss zweierlei belegen: dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht — und dass daraus eine Beeinträchtigung der Teilhabe folgt. Das zweite wird häufig vergessen; eine Diagnose allein trägt den Antrag nicht.
In Nordrhein-Westfalen kommt eine Besonderheit hinzu: Für Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung ist bei der Eingliederungshilfe häufig der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, nicht der Landschaftsverband. Wer den Antrag an LWL oder LVR schickt, weil dort sonst die Assistenz läuft, verliert Wochen. Die Aufteilung erklärt LWL oder LVR — wer ist in NRW zuständig?.
Die Zwei-Wochen-Regel, die Sie kennen sollten
Das wichtigste Werkzeug gegen das Hin- und Herschieben steht in § 14 SGB IX: Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag weiter — und der zweite Träger muss dann entscheiden. Ein weiteres Weiterreichen ist nicht zulässig.
Praktische Folge: Wenn Sie unsicher sind, ob Jugendamt oder Eingliederungshilfe zuständig ist, stellen Sie den Antrag trotzdem — bei einer der beiden Stellen. Der falsche Adressat kostet Sie zwei Wochen, nicht das Verfahren. Nichts zu tun, weil die Zuständigkeit unklar ist, kostet Monate.
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Schreiben Sie den Antrag formlos und datiert, mit einem Satz zur Behinderung, einem Satz zum Bedarf in der Schule und der Bitte um Weiterleitung nach § 14 SGB IX, falls der Träger sich für unzuständig hält. Das Datum sichert Ihre Ansprüche.
Was Sie zahlen: nichts
Für Eltern minderjähriger Kinder fällt für die Schulbegleitung regelmäßig kein Kostenbeitrag an. Die Hilfe zur Teilhabe an Bildung wird vom zuständigen Träger finanziert; die Einkommens- und Vermögensprüfung, die viele aus anderen Sozialleistungen kennen, ist hier nicht das Regelschema.
Das ist der Punkt, an dem Familien am häufigsten von einem Antrag absehen, den sie stellen sollten — aus der Sorge vor einer Rechnung, die nicht kommt.
Was es den Träger kostet — und warum Sie das wissen sollten
In der Praxis werden Stundensätze von etwa 25 bis 45 Euro je Einsatzstunde genannt, abhängig von Qualifikation, Anbieter und Region. Bei 25 bis 35 Wochenstunden und rund 40 Schulwochen ergibt das eine Größenordnung von grob 25.000 bis 50.000 Euro pro Schuljahr, in intensiven Fällen mehr.
Diese Zahl ist keine Drohung, sondern eine Erklärung: Sie ist der Grund, warum Anträge geprüft, gekürzt und in Poollösungen überführt werden. Wer sie kennt, versteht die Gegenseite — und argumentiert anders.
Die Konsequenz für Ihren Antrag: Beschreiben Sie den Bedarf so konkret, dass sich der Umfang aus der Beschreibung ergibt. Nicht „braucht Unterstützung im Unterricht", sondern welche Situationen ohne Begleitung nicht bewältigt werden, wie oft sie am Tag vorkommen und was dann passiert.
Poollösung: wann sie zulässig ist — und wann nicht
Träger schlagen zunehmend vor, eine Kraft für mehrere Kinder einzusetzen. Das ist rechtlich nicht ausgeschlossen: Eine gemeinsame Schulbegleitung ist möglich, solange der individuelle Hilfebedarf jedes einzelnen Kindes gedeckt bleibt.
Genau daran ist zu messen, nicht am Sparziel. Fragen Sie deshalb konkret nach:
- Wie viele Kinder teilen sich die Kraft, und in welchen Stunden?
- Was geschieht, wenn zwei Kinder gleichzeitig Unterstützung brauchen?
- Wer entscheidet in dieser Situation — und nach welchem Kriterium?
- Wie wird sichergestellt, dass die im Bescheid genannten Bedarfe tatsächlich gedeckt werden?
Bleiben diese Fragen unbeantwortet, ist das ein Ansatzpunkt für den Widerspruch. Bei Kindern mit hohem, unvorhersehbarem oder krisenhaftem Bedarf trägt ein Poolmodell in der Regel nicht.
Wer den Dienst aussucht
Ein Missverständnis, das Familien Handlungsspielraum kostet: Nicht die Schule beauftragt die Schulbegleitung. Der Träger bewilligt die Leistung, und die Ausführung wird über den Bescheid beziehungsweise das Hilfeplanverfahren festgelegt.
Dabei gilt Ihr Wunsch- und Wahlrecht, soweit der Wunsch angemessen und wirtschaftlich vertretbar ist. Sie dürfen also einen Anbieter benennen — und Sie sollten es tun, statt zugewiesen zu werden. Wer wechseln möchte, findet die Schritte in Assistenzdienst wechseln.
BeHome Care erbringt Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX bundesweit, Schulbegleitung im Ruhrgebiet — Details unter Schulbegleitung und Schul- und Freizeitassistenz.
Häufige Fragen
Was kostet die Schulbegleitung die Eltern? In aller Regel nichts. Für Minderjährige fällt für diese Leistung kein einkommensabhängiger Elternbeitrag an.
Was zahlt das Jugendamt für einen Schulbegleiter? Das Jugendamt trägt die Kosten vollständig, wenn es nach § 35a SGB VIII zuständig ist — also bei seelischer Behinderung. In der Praxis liegen die Stundensätze bei etwa 25 bis 45 Euro.
Wer ist zuständig — Jugendamt oder Eingliederungshilfe? Das hängt an der Art der Behinderung: seelisch → Jugendamt (§ 35a SGB VIII), körperlich/geistig/Sinne → Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX). In NRW ist bei Kindern häufig der Kreis oder die kreisfreie Stadt der richtige Adressat.
Was mache ich, wenn ich die Zuständigkeit nicht kenne? Antrag trotzdem stellen. Der zuerst angeschriebene Träger muss binnen zwei Wochen prüfen und gegebenenfalls weiterleiten (§ 14 SGB IX).
Was kostet eine Schulbegleitung im Jahr? Für den Träger grob 25.000 bis 50.000 Euro bei einer Vollzeitbegleitung über ein Schuljahr — abhängig von Stundenumfang, Qualifikation und Region.
Darf der Träger eine Kraft für mehrere Kinder einsetzen? Ja, wenn der individuelle Bedarf jedes Kindes gedeckt bleibt. Lassen Sie sich schriftlich erklären, wie das bei gleichzeitigem Bedarf sichergestellt wird.
Kann ich den Anbieter selbst wählen? Ihr Wunsch- und Wahlrecht ist zu beachten, soweit der Wunsch angemessen und wirtschaftlich vertretbar ist. Benennen Sie den gewünschten Dienst aktiv im Antrag.
Brauchen wir ein ärztliches Attest? Bei seelischer Behinderung ist eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich. Sie muss auch die Teilhabebeeinträchtigung beschreiben, nicht nur die Diagnose.
Unsicher, wohin Ihr Antrag geht? Sagen Sie uns Wohnort und Situation — wir sagen Ihnen, welche Stelle zuständig ist und was sie braucht. Kostenlos und unverbindlich. Telefon 02327 4177490 oder über das Kontaktformular.
Weiterführend:
Pflege und Beruf vereinbaren: Wie Familien den Spagat schaffen Quellen:
§ 35a SGB VIII — Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 8 SGB IX — Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
Stand: September 2026. Die Kostenangaben sind Größenordnungen aus der Praxis und variieren nach Träger, Qualifikation, Stundenumfang und Region. Wir prüfen diesen Ratgeber bei jeder Änderung nach.


