Auf einen Blick
Elternassistenz nach § 78 Abs. 3 SGB IX ist eine Eingliederungshilfe für Eltern mit Behinderung, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen möchten, dies aber wegen einer wesentlichen Behinderung nicht oder nur eingeschränkt können. Wichtig: Die Leistung ist klar abgegrenzt zur Familienhilfe nach SGB VIII — Elternassistenz richtet sich an Eltern mit Behinderung, nicht an Kinder mit Erziehungshilfebedarf. Anspruchsvoraussetzung ist die wesentliche Behinderung nach § 99 SGB IX sowie der Nachweis, dass die Hilfe für die Wahrnehmung des Elternseins erforderlich ist. Der Antrag läuft beim Träger der Eingliederungshilfe (in NRW: LWL oder LVR). Kinderbetreuung im engeren Sinne — also was Babysitter oder Kinderpflegerinnen leisten — ist NICHT der Inhalt der Elternassistenz.
In Kürze: Elternassistenz heißt: Die Mutter mit Lernbehinderung soll ihrem Kind selbst Frühstück machen, die Windel wechseln, in den Kindergarten bringen — und bekommt dafür Assistenz an ihrer Seite. Nicht: Jemand übernimmt die Kinderbetreuung, weil die Eltern „verhindert" sind. Diese Abgrenzung ist juristisch entscheidend.
Frau D. hat ein Sehrest unter zehn Prozent, ihr Mann ist sehend. Als ihre Tochter geboren wird, ist klar: Mit Säugling wäre der Alltag ohne Hilfe nicht zu schaffen. Aber Frau D. möchte ihre Tochter selbst pflegen, baden, ankleiden, durch den Garten tragen. Sie braucht keine Babysitterin — sie braucht jemanden, der ihr Augen leiht. Genau das ist Elternassistenz.
Was ist Elternassistenz konkret?
Elternassistenz ergänzt das, was die Eltern selbst tun. Die Assistenzkraft:
- assistiert beim Wickeln (wenn die Mutter selbst nicht greifen kann — sie führt die Hände zum richtigen Punkt)
- liest dem Vater mit Sehbehinderung die Bedienungsanleitung des Fläschchens vor
- begleitet den Spaziergang mit Kinderwagen und Rollstuhl
- erklärt die Spielsituation beim Kinderfest, damit die gehörlose Mutter sie mit den anderen Kindern teilen kann
- hilft beim Anziehen des Kindes vor dem Kita-Bringen
- assistiert beim Kochen für das Familienessen
- ist beim Arztbesuch oder beim Elternabend dabei und unterstützt mit Kommunikation und Mobilität
Was sie NICHT tut: das Kind selbst betreuen, wenn die Eltern abwesend sind. Das wäre Kinderbetreuung — und liefe nicht über § 78 Abs. 3 SGB IX.
Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung ist die wesentliche Behinderung der Eltern nach § 99 SGB IX. Typische Konstellationen:
- Körperliche Behinderung (Rollstuhl, eingeschränkte Hand-Funktion, schwere chronische Erkrankung)
- Sinnesbehinderung (Sehbehinderung, Blindheit, Gehörlosigkeit, Taubblindheit)
- Geistige Behinderung (Lernbehinderung, Trisomie 21)
- Seelische Behinderung (schwere psychiatrische Erkrankungen — hier oft schwieriger anerkannt)
Es muss zudem nachgewiesen werden, dass die Hilfe erforderlich ist — die Eltern können ihre Rolle ohne diese Unterstützung nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen.
Wer ist der Träger?
In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände zuständig: LWL (Westfalen-Lippe, also auch das Ruhrgebiet) oder LVR (Rheinland). In anderen Bundesländern entweder Landschaftsverbände, Bezirke oder die örtlichen Sozialämter.
Wichtig: Manche Träger versuchen, Elternassistenz auf das Jugendamt zu schieben. Das ist falsch — Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII wäre eine andere Leistung (sie würde Familien mit Erziehungsdefizit unterstützen, nicht Eltern mit Behinderung). Beharrlich auf der Eingliederungshilfe-Schiene bleiben.
Antragsweg
- Ärztliche Stellungnahme zur Behinderung und ihren Auswirkungen auf das Elternsein
- Schriftlicher Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe — am besten mit Beratungstermin
- Beschreibung des Bedarfs: An welchen Tagen, zu welchen Zeiten, welche konkreten Tätigkeiten brauchen Assistenz?
- Teilhabeplanverfahren nach §§ 19 ff. SGB IX — die Träger müssen ein strukturiertes Verfahren durchführen, oft mit Hausbesuch
- Bewilligung als Sachleistung über einen Assistenzdienst oder als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX
- Bei Ablehnung Widerspruch innerhalb von vier Wochen — Elternassistenz wird häufig erst nach Widerspruch bewilligt, weil das Konzept vielen Sachbearbeitenden nicht vertraut ist
Wieviele Stunden sind realistisch?
Der Bedarf wird einzelfallbezogen ermittelt — pauschale Stundenzahlen gibt es nicht. In der Praxis:
- Eltern mit Säugling und schwerer körperlicher Behinderung: oft 30-60 Stunden pro Woche, teilweise mehr
- Eltern mit Kindergartenkind und Sehbehinderung: oft 10-25 Stunden, vor allem bei Bring-/Abholzeiten und Spielzeiten
- Eltern mit Schulkind und Lernbehinderung: meist niedriger Bedarf, weil das Kind selbstständiger ist
Mit zunehmendem Alter des Kindes sinkt der Bedarf in der Regel — die Bewilligung wird angepasst.
Persönliches Budget vs. Sachleistung
Elternassistenz wird zunehmend über das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX abgewickelt. Der Vorteil: Sie wählen die Person aus, die mit Ihrer Familie arbeitet. Das ist gerade bei intimen Bereichen — Pflege des Kindes, Familienessen, Schlafenszeit — wichtig.
Im Persönlichen Budget können Sie als Arbeitgeber:in auftreten oder über einen Dienstleister abrechnen. Bei Bedarf vermittelt die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB nach § 32 SGB IX) zwischen den Modellen.
Häufige Stolpersteine
„Wir bezahlen doch Kindergeld." Manche Sachbearbeitende verwechseln die Familienunterstützung über Kindergeld und Elterngeld mit der Elternassistenz. Beide haben nichts miteinander zu tun — die Elternassistenz ist eine Behinderungs-Leistung, kein Familien-Förderbetrag.
„Das ist doch Kinderbetreuung." Häufiger Ablehnungsgrund: Der Träger ordnet die Leistung als Kinderbetreuung ein und verweist auf Krippe/Kita. Das ist juristisch falsch — Elternassistenz richtet sich an die Eltern, nicht an das Kind.
„Andere Eltern schaffen das ja auch ohne Hilfe." Der Vergleich mit nicht-behinderten Eltern ist unzulässig. Anspruchsgegenstand ist die Auswirkung der Behinderung auf das Elternsein.
„Sie haben doch einen sehenden Mann." Bei Eltern-Paaren mit nur einem behinderten Elternteil versuchen Träger manchmal, die Hilfe komplett auf den anderen Elternteil zu schieben. Auch das ist juristisch unhaltbar — Elternassistenz ist eine individuelle Leistung, kein Familien-Saldo.
Häufige Fragen
Wie lange darf eine Bewilligung gehen? Manche Träger bewilligen jährlich, andere für längere Zeiträume. Bei stabilen Konstellationen — z. B. dauerhafte Sehbehinderung — sind längere Bewilligungen mit Anpassungsoption sachgerecht.
Was, wenn ich noch ein zweites Kind bekomme? Eine Bewilligungsanpassung ist möglich. Beantragen Sie die Erhöhung rechtzeitig — der Bedarf wächst meist deutlich.
Bekomme ich Elternassistenz auch, wenn ich allein erziehe? Ja. Die Frage des Partners spielt im Anspruch keine Rolle. Tatsächlich ist der Bedarf bei alleinerziehenden Eltern mit Behinderung oft höher.
Wer hilft mir beim Antrag? Die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), Selbsthilfeverbände wie der Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern (bbe), Sozialverbände wie SoVD und VdK, und spezialisierte Anwält:innen.
Was ist mit Eingliederungshilfe-Beträgen — wird mein Einkommen angerechnet? Seit dem BTHG ist Eingliederungshilfe weitgehend einkommens- und vermögensunabhängig. Auch das Einkommen des Partners wird nicht angerechnet.
Erfahrungen aus der Praxis
Wer Elternassistenz seit Jahren in Anspruch nimmt, berichtet oft: Die ersten sechs Monate sind die schwierigsten — sowohl im Antrag als auch in der Eingewöhnung der Assistenzkraft in den Familienalltag. Wer die Hürden überstanden hat, beschreibt das System aber als Befreiung: Die Eltern können tatsächlich ihre Elternrolle leben, statt sie an Verwandte oder Institutionen zu delegieren. Wichtig: Die Kinder gewöhnen sich an die Assistenzkraft — Kontinuität in der Personalauswahl ist deshalb noch wichtiger als bei reiner Erwachsenen-Assistenz. Familien, die das Persönliche Budget nutzen und die Person selbst auswählen, berichten von deutlich höherer Zufriedenheit als Familien mit zugewiesenen Assistenzkräften eines Dienstleisters.
So unterstützt BeHome Care
BeHome Care begleitet bundesweit Eltern mit Behinderung beim Antrag auf Elternassistenz und stellt — wo gewünscht — selbst Assistenzkräfte. Wir kennen die Verfahren bei LWL und LVR und die typischen Argumente, die im Widerspruchsverfahren überzeugen.
→ Kostenloses Erstgespräch vereinbaren → Persönliche Assistenz als BeHome-Care-Leistung
Weiterführend:
- Eingliederungshilfe beim LWL beantragen
- Persönliches Budget 2026: Vertrag, Kosten, Anbieterwechsel
- Arbeitgebermodell in der Assistenz: Rechte, Pflichten, Risiken
- Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX
Stand: Juli 2026. Verweise auf SGB IX entsprechen der BTHG-Fassung nach 2020 + Aktualisierungen.
Quellen: § 29 SGB IX (Persönliches Budget) · § 32 SGB IX (Unabhängige Teilhabeberatung EUTB) · § 78 Abs. 3 SGB IX (Elternassistenz) · § 99 SGB IX (Wesentlich behinderte Menschen) · §§ 19 ff. SGB IX (Teilhabeplanverfahren) · §§ 90 ff. SGB IX (Eingliederungshilfe) · Bundesteilhabegesetz (BTHG) · §§ 27 ff. SGB VIII (Hilfe zur Erziehung, zur Abgrenzung) · Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern (bbe)


