Auf einen Blick: Findet Ihr Assistenzdienst kein Personal, haben Sie mehr Möglichkeiten, als es sich anfühlt. Ihre Bewilligung bleibt bestehen. Dokumentieren Sie jeden Ausfall, informieren Sie Ihren Träger und fordern Sie vom Dienst eine verbindliche Lösung. Der Träger der Eingliederungshilfe muss die bewilligte Leistung sicherstellen (§ 95 SGB IX). Wenn sich nichts ändert, können Sie einen zweiten Dienst ergänzend einsetzen, ins Persönliche Budget wechseln oder den Dienst ganz wechseln, ohne neuen Antrag.
Es ist Sonntagabend, 21 Uhr. Die Nachricht kommt per SMS: „Leider kann die Spätschicht morgen nicht besetzt werden. Wir bitten um Verständnis." Es ist die dritte in diesem Monat. Herr S., der mit einer Querschnittlähmung lebt, ruft seine Schwester an. Sie nimmt sich wieder frei.
Für viele Menschen mit Assistenz ist das Alltag. Der Fachkräftemangel trifft Assistenzdienste hart, und am Ende fängt die Familie auf, was der Dienst nicht leistet. Dabei haben Sie den Anspruch längst erkämpft. Der Bescheid ist da, die Hilfe nicht. Dieser Ratgeber zeigt, was Sie in dieser Lage tun können.
Was schuldet mir mein Assistenzdienst?
Mit Ihrem Dienst haben Sie einen Vertrag über bestimmte Leistungen, meist in Stunden pro Woche oder Monat. Der Dienst hat sich verpflichtet, diese Stunden zu erbringen. Personalmangel ist sein unternehmerisches Risiko, nicht Ihres.
Gleichzeitig hat der Träger der Eingliederungshilfe die Leistung bewilligt. Nach § 95 SGB IX hat er den Auftrag, die personenzentrierte Leistung sicherzustellen. Fällt die Assistenz dauerhaft aus, ist das deshalb nicht nur Ihr Problem mit dem Dienst, sondern auch eine Frage an den Träger.
Personalmangel ist das unternehmerische Risiko des Dienstes, nicht Ihres. Der Träger der Eingliederungshilfe muss die bewilligte Leistung sicherstellen (§ 95 SGB IX).
Schritt 1: Jeden Ausfall dokumentieren
Ohne Aufzeichnungen steht später Aussage gegen Aussage. Führen Sie ab sofort eine einfache Liste:
| Datum | Geplante Schicht | Was ist passiert? | Wer hat stattdessen geholfen? |
|---|---|---|---|
| 06.10. | 14–22 Uhr | abgesagt am Vortag, 21 Uhr | Schwester |
| 09.10. | 7–15 Uhr | Kraft kam 2 Stunden später | niemand |
Bewahren Sie Absagen per SMS, Mail oder Brief auf. Notieren Sie auch, was ausgefallen ist, etwa ein Arzttermin, eine Mahlzeit oder ein Toilettengang.
Diese Liste schützt Sie doppelt. Sie belegt gegenüber Dienst und Träger, dass die Leistung nicht erbracht wird. Und sie verhindert ein häufiges Missverständnis: Werden über Monate weniger Stunden abgerechnet, kann das bei der nächsten Bedarfsermittlung so aussehen, als bräuchten Sie weniger. Ihre Liste zeigt, dass der Bedarf besteht, aber nicht gedeckt wird.
Schritt 2: Den Dienst schriftlich zur Lösung auffordern
Ein Gespräch am Telefon ist ein Anfang, verbindlich ist es nicht. Schreiben Sie dem Dienst eine kurze Mail oder einen Brief:
- welche Schichten in welchem Zeitraum ausgefallen sind,
- dass Sie eine verbindliche Planung für die kommenden Wochen erwarten,
- bis wann Sie eine Antwort brauchen, zum Beispiel innerhalb einer Woche.
Fragen Sie konkret: Gibt es feste Vertretungskräfte? Wird gerade eingestellt? Ab wann ist das Team vollständig? Ein seriöser Dienst antwortet darauf ehrlich, auch wenn die Antwort unbequem ist.
Schritt 3: Den Träger informieren
Schreiben Sie Ihrem Träger, etwa dem Landschaftsverband oder dem Kreis, mit Ihrer Ausfall-Liste und Ihrem Aktenzeichen. Bitten Sie darum, dass er mit Ihnen und dem Dienst eine Lösung sucht. Der Träger kennt in der Regel weitere Dienste in Ihrer Region, mit denen er Vereinbarungen hat.
Wichtig: Sie verlieren durch diese Meldung keine Leistung. Sie zeigen, dass die bewilligte Hilfe nicht ankommt, und das muss der Träger wissen.
Welche Lösungen gibt es?
Wenn sich nach Ihren Schreiben nichts bessert, haben Sie mehrere Wege:
Ein zweiter Dienst ergänzend. Ein anderer Dienst übernimmt bestimmte Schichten, etwa die Nächte oder die Wochenenden. Das geht, wenn der Träger zustimmt und die Stunden sauber aufgeteilt werden. Der Vorteil: Ihr bisheriges Team bleibt für die Zeiten, die gut funktionieren.
Das Persönliche Budget. Statt der Sachleistung erhalten Sie das Geld selbst (§ 29 SGB IX) und kaufen die Assistenz ein, bei einem oder mehreren Diensten oder mit eigenen Angestellten. Das gibt Ihnen Freiheit, verlangt aber Organisation.
Den Dienst ganz wechseln. Ihre Bewilligung bleibt bestehen, ein neuer Antrag ist nicht nötig. Der Träger braucht eine Kostenzusage für den neuen Dienst. Gibt es mit dem neuen Dienst keine Rahmenvereinbarung, ist eine Vereinbarung im Einzelfall möglich (§ 123 Abs. 5 SGB IX). Ihre Wünsche zur Gestaltung der Leistung sind zu berücksichtigen, soweit sie angemessen sind (§ 104 SGB IX).
Ein Wechsel des Assistenzdienstes braucht keinen neuen Antrag. Die Bewilligung bleibt bestehen; der Träger braucht nur Ihre Wechselmeldung und eine Kostenzusage für den neuen Dienst.
Wenn Sie wechseln: erst der Stichtag, dann die Kündigung
Der häufigste Fehler beim Wechsel ist, aus Ärger sofort zu kündigen. Endet die Kündigungsfrist, bevor der neue Dienst startet, haben Sie plötzlich gar keine Assistenz mehr. So geht es sicher:
- Neuen Dienst finden und klären, ab wann er die Schichten besetzen kann.
- Stichtag festlegen, an dem der neue Dienst übernimmt.
- Kündigen mit Wirkung zum Tag vor dem Stichtag und um schriftliche Bestätigung bitten. Die Frist läuft ab Zugang beim Dienst, nicht ab Absendung.
- Träger informieren: Ihre Wechselmeldung und die Kostenzusage für den neuen Dienst, am besten in getrennten Schreiben.
- Übergabe planen, damit der neue Dienst Ihre Abläufe vom ersten Tag an kennt.
Haben Sie neben der Assistenz einen Pflegevertrag über Leistungen der Pflegekasse, können Sie diesen jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Auch hier gilt: erst den Stichtag, dann die Kündigung.
Hier setzt BeHome Care an: Wir übernehmen Assistenz bundesweit, stundenweise oder rund um die Uhr im festen Schichtteam. Bei einem Wechsel planen wir mit Ihnen den Stichtag, bereiten die Schreiben an den Träger vor und stellen Ihnen das neue Team vor dem ersten Einsatz vor. Wie das abläuft, zeigt unsere Seite Assistenzdienst wechseln.
Was Sie in der Zwischenzeit tun können
Bis eine Lösung steht, können Leistungen der Pflegekasse Lücken überbrücken, wenn Sie einen Pflegegrad haben. Mit der Verhinderungspflege bezahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege, wenn Ihre private Pflegeperson verhindert ist. Der Entlastungsbetrag lässt sich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Beides ersetzt keine Assistenz, kann aber Angehörige entlasten, die gerade einspringen.
Häufige Fragen
Darf mein Assistenzdienst einfach Schichten absagen?
Der Dienst hat sich vertraglich zu bestimmten Leistungen verpflichtet. Kurzfristige Ausfälle können vorkommen, etwa bei Krankheit. Fallen aber regelmäßig Schichten aus, erfüllt der Dienst den Vertrag nicht. Dokumentieren Sie die Ausfälle und fordern Sie schriftlich eine Lösung.
Verliere ich bewilligte Stunden, wenn sie nicht geleistet werden?
Die Bewilligung bleibt bestehen. Werden aber über lange Zeit weniger Stunden abgerechnet, kann das bei der nächsten Bedarfsermittlung missverstanden werden. Halten Sie deshalb fest, dass der Bedarf besteht, aber nicht gedeckt wird, und melden Sie das dem Träger.
Muss ich einen neuen Antrag stellen, wenn ich den Dienst wechsle?
Nein. Es wechselt nur der Dienst, der die bewilligte Leistung erbringt. Der Träger braucht Ihre Wechselmeldung und eine Kostenzusage für den neuen Dienst.
Kann ich zwei Assistenzdienste gleichzeitig haben?
Ja, wenn der Träger zustimmt und die Stunden klar aufgeteilt sind. Das kann sinnvoll sein, wenn ein Dienst bestimmte Zeiten wie die Nächte nicht besetzen kann.
Wer berät mich unabhängig?
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenlos, unabhängig von Trägern und Diensten. Adressen in Ihrer Nähe finden Sie unter teilhabeberatung.de.
Ihre Assistenz fällt immer wieder aus? Rufen Sie uns an unter 02327 4177494 oder schreiben Sie uns über die Anfrage. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob und ab wann wir übernehmen können.
Weiterführend:
- Assistenzdienst wechseln: Anbieterwechsel ohne Versorgungslücke
- Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX im Überblick
- Arbeitgebermodell in der Assistenz: Rechte, Pflichten, Risiken
- Eingliederungshilfe (SGB IX)
Rechtsgrundlagen: § 95 SGB IX — Sicherstellungsauftrag · § 104 SGB IX — Wünsche der Leistungsberechtigten · § 123 SGB IX — Vereinbarungen · § 29 SGB IX — Persönliches Budget · § 120 SGB XI — Pflegevertrag
Quellen: EUTB — Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung · Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Eingliederungshilfe
Stand: Oktober 2026.


