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Ratgeber · Persönliche Assistenz

24-Stunden-Pflege oder Assistenz? Die Entscheidung

Pflege versorgt, Assistenz ermöglicht. Welcher Träger zuständig ist, warum Assistenz keinen Pflegegrad braucht und wann beides nebeneinander läuft.

L Lisa Richter ca. 5 Min. Lesezeit
24-Stunden-Pflege oder Assistenz? Die Entscheidung

Auf einen Blick: Pflege und Assistenz sind keine zwei Namen für dieselbe Sache. Pflege wird von der Pflegeversicherung getragen, setzt einen Pflegegrad voraus und richtet sich nach dem, was versorgt werden muss. Assistenz nach § 78 SGB IX kommt aus der Eingliederungshilfe, braucht keinen Pflegegrad und richtet sich danach, was Sie vorhaben — Arbeit, Ausbildung, Verein, Einkauf, Elternschaft. Wer beides verwechselt, beantragt beim falschen Träger und bekommt am Ende zu wenig Stunden für das falsche Ziel. Beides nebeneinander ist möglich und in vielen Fällen der richtige Weg.

„Wir brauchen jemanden rund um die Uhr" ist der Satz, mit dem die Suche beginnt. Welche Leistung dahintersteckt, entscheidet sich an einer einzigen Frage: Geht es darum, versorgt zu werden — oder darum, den eigenen Tag führen zu können?

Der Unterschied in einem Satz

Pflege versorgt. Assistenz ermöglicht.

Eine Pflegekraft wäscht, lagert, verbindet, gibt Medikamente. Eine Assistenzkraft ist dabei, damit Sie tun können, was Sie sich vorgenommen haben — zur Arbeit fahren, einkaufen, ein Kind zur Schule bringen, abends ins Kino. Sie übernimmt nicht, sie begleitet.

Daraus folgt der ganze Rest: Zuständigkeit, Finanzierung, Antragsweg und die Frage, wie der Bedarf überhaupt gemessen wird.

Wer zahlt was

Die Pflegeversicherung zahlt nach Pflegegrad. Ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder eine Kombination aus beidem; der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht schon ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Die Beträge sind gedeckelt und für jeden gleich, der denselben Pflegegrad hat.

Die Eingliederungshilfe zahlt nach Bedarf. Assistenz nach § 78 SGB IX wird individuell ermittelt — in Nordrhein-Westfalen über das Verfahren nach § 118 SGB IX mit dem Instrument BEI_NRW. Es gibt keine Tabelle und keinen festen Höchstbetrag. Maßgeblich ist, wie stark die Teilhabe eingeschränkt ist, nicht welche Diagnose vorliegt und nicht, ob ein Pflegegrad besteht.

In NRW sind für die Fachleistung der Eingliederungshilfe die Landschaftsverbände zuständig: der LVR im Rheinland, der LWL in Westfalen-Lippe. Welcher von beiden, entscheidet der Wohnort.

Wann Pflege die richtige Antwort ist

Pflege passt, wenn der Bedarf überwiegend körperlich ist und sich in Verrichtungen beschreiben lässt:

  • Körperpflege, Anziehen, Essen, Mobilität im Wohnraum
  • Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung nach § 37 SGB V — Wundversorgung, Insulingabe, Medikamentenstellung
  • nächtliche Versorgung mit festen Zeiten
  • hauswirtschaftliche Unterstützung

Typisch ist diese Konstellation bei Menschen im höheren Alter, nach einem Schlaganfall, bei fortgeschrittener Demenz oder bei Erkrankungen, die vor allem Versorgung und Überwachung erfordern.

Wann Assistenz die richtige Antwort ist

Assistenz passt, wenn es um Teilhabe geht — also um das, was außerhalb der reinen Versorgung stattfindet. § 78 SGB IX nennt ausdrücklich Haushaltsführung, Mobilität, Kommunikation sowie Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten.

24-Stunden-Pflege oder Assistenz? Die Entscheidung

Praktisch heißt das: Assistenz begleitet zur Arbeit, in die Hochschule, zur Elternversammlung des Kindes, in den Verein, in den Urlaub. Sie ist nicht an die Wohnung gebunden und nicht an eine Uhrzeit.

Und sie ist nicht an einen Pflegegrad gebunden. Menschen mit ME/CFS, einer psychischen Erkrankung, einer Sinnesbehinderung oder einer Querschnittlähmung haben häufig keinen oder nur einen niedrigen Pflegegrad — und trotzdem einen erheblichen Assistenzbedarf. Wie die Stundenzahl ermittelt wird, steht im Ratgeber Wie viele Assistenzstunden bekomme ich?.

Beides zusammen ist der Normalfall

Die Entscheidung ist selten ein Entweder-oder. Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe sind verschiedene Systeme mit verschiedenen Zielen; sie schließen sich nicht aus.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine 34-Jährige mit Muskeldystrophie arbeitet in Teilzeit. Morgens und abends kommt ein Pflegedienst für Grundpflege und Behandlungspflege — finanziert über Pflegesachleistung und § 37 SGB V. Tagsüber begleitet eine Assistenzkraft sie zur Arbeit und im Alltag — finanziert über § 78 SGB IX durch den LWL.

Wichtig dabei: Die Pflegeversicherung ist vorrangig für das, was sie abdeckt. Die Eingliederungshilfe tritt für die Teilhabe hinzu. Wer beides beantragt, sollte in beiden Anträgen beschreiben, was der jeweils andere Träger nicht leistet — sonst verweist jeder auf den anderen.

Pflegesachleistung § 36 SGB XI · ab Pflegegrad 2

796 € bis 2.299 € im Monat

Pflegegeld § 37 SGB XI · ab Pflegegrad 2

347 € bis 990 € im Monat

Entlastungsbetrag § 45b SGB XI · ab Pflegegrad 1

131 € im Monat

Assistenz § 78 SGB IX

individuell ermittelt, keine Tabelle, kein Pflegegrad nötig

Der Weg zum richtigen Antrag

Der häufigste Fehler ist nicht ein schlechter Antrag, sondern der Antrag beim falschen Träger. Drei Schritte halten das Verfahren offen:

  1. Antrag formlos und datiert stellen. Leistungen laufen ab Antragstellung, nicht ab Bescheid.
  2. Auf § 14 SGB IX hinweisen. Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss binnen zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und den Antrag sonst weiterleiten. Der falsche Adressat kostet dann zwei Wochen — nicht das Verfahren.
  3. Den Alltag beschreiben, nicht die Diagnose. Im Bedarfsgespräch zählt, was an einem schlechten Tag nicht geht. Wer den besten Tag schildert, bekommt einen Bescheid für den besten Tag.

Für die Pflegeseite läuft der Weg über die Pflegekasse und die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Beide Verfahren lassen sich parallel betreiben; sie behindern einander nicht.

Drei Sätze, an denen Sie es im Gespräch erkennen

Wenn Sie unsicher sind, welches System gemeint ist, hilft ein Blick darauf, wie über die Unterstützung gesprochen wird.

Wer sagt „Sie wird morgens fertig gemacht", beschreibt Pflege. Wer sagt „Ich möchte morgens um sieben los, weil ich um acht anfange", beschreibt Assistenz. Und wer sagt „Es muss einfach jemand da sein", beschreibt meistens weder das eine noch das andere, sondern Angst vor dem Alleinsein — dafür gibt es wieder andere Antworten, vom Hausnotruf bis zur stundenweisen Betreuung über den Entlastungsbetrag.

Diese Unterscheidung klingt sprachlich, hat aber handfeste Folgen: Sie entscheidet, bei welchem Träger der Antrag landet, welches Verfahren läuft und woran der Bedarf gemessen wird.

Was passiert, wenn man sich vertut

Nicht viel Schlimmes — vorausgesetzt, der Antrag ist gestellt. Nach § 14 SGB IX bleibt ein weitergeleiteter Antrag wirksam, und das ursprüngliche Antragsdatum zählt weiter. Verloren geht nur Zeit.

Teuer wird es in der anderen Konstellation: wenn gar kein Antrag gestellt wird, weil unklar ist, wohin er soll. Diese Monate kommen nicht zurück — weder in der Pflegeversicherung noch in der Eingliederungshilfe.

Was das für die Rund-um-die-Uhr-Frage bedeutet

Zurück zum Ausgangssatz. Wer „jemanden rund um die Uhr" sucht, meint in der Regel eines von drei Dingen:

Erstens: Sicherheit, dass nachts jemand da ist. Dafür braucht es keine durchgehende Anwesenheit, sondern eine nächtliche Lösung — Hausnotruf, einzelne Einsätze, in manchen Fällen teilstationäre Nachtpflege nach § 41 SGB XI. Welche Modelle es gibt, steht im Ratgeber Nachts zu Hause versorgt.

Zweitens: durchgehende Versorgung bei hohem Pflegebedarf. Das ist Pflege, und es braucht mehr als eine Person — die Arbeitszeitgrenzen nach § 3 ArbZG lassen nichts anderes zu. Welche Modelle am Markt angeboten werden, haben wir in einem eigenen Ratgeber sortiert: 24-Stunden-Betreuung zu Hause.

Drittens: Begleitung durch den Tag, damit ein eigenes Leben möglich bleibt. Das ist Assistenz — und es ist die Variante, die am häufigsten übersehen wird, weil sie in keinem Betreuungsprospekt steht.

In eigener Sache: BeHome Care arbeitet in beiden Systemen — ambulante Pflege in Bochum und Umgebung, persönliche Assistenz bundesweit. Deshalb sagen wir im Erstgespräch zuerst, welcher Träger zuständig ist, und erst danach, was wir anbieten.

Häufige Fragen

Brauche ich für Assistenz einen Pflegegrad? Nein. Maßgeblich ist die Einschränkung der Teilhabe, nicht ein Pflegegrad und nicht die Diagnose.

Kann ich Pflege und Assistenz gleichzeitig bekommen? Ja. Es sind verschiedene Leistungssysteme mit verschiedenen Trägern. Beschreiben Sie in beiden Anträgen, was der jeweils andere nicht abdeckt.

Wer entscheidet, wie viele Assistenzstunden ich bekomme? Die Eingliederungshilfe, auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX. In NRW ist das je nach Wohnort der LVR oder der LWL.

Zählt das Pflegegeld gegen die Assistenz? Die Eingliederungshilfe rechnet Leistungen der Pflegeversicherung an, soweit sie denselben Bedarf abdecken. Teilhabeleistungen bleiben davon unberührt — wer zur Arbeit begleitet wird, bekommt das nicht vom Pflegegeld abgezogen.

Was ist mit dem Persönlichen Budget? Es ist keine eigene Leistung, sondern eine andere Auszahlungsform: Sie erhalten die bewilligte Assistenz als Geldbetrag nach § 29 SGB IX und organisieren sie selbst — mit einem Dienst, mit angestellten Kräften oder in einer Mischform.

Ist Assistenz teurer als Pflege? Für Sie nicht. Beides sind Sozialleistungen. Bei Minderjährigen gibt es in der Eingliederungshilfe keinen einkommensabhängigen Elternbeitrag; bei Erwachsenen gelten eigene Einkommens- und Vermögensgrenzen, die seit 2020 deutlich großzügiger sind als früher.


Unklar, welcher Weg Ihrer ist? Wir ordnen es im Gespräch ein — unabhängig davon, ob am Ende Pflege, Assistenz oder beides dabei herauskommt. Telefon 02327 4177490 oder über das Kontaktformular.

Weiterführend:

Quellen:

Stand: Oktober 2026. Leistungsbeträge folgen dem Stand der Pflegereform zum 1. Juli 2025. Wir prüfen diesen Ratgeber bei jeder Änderung nach.

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Fachbeitrag von

Lisa Richter

Zertifizierte Pflegeberaterin

Lisa Richter berät täglich Familien in Bochum rund um Pflegegrade, Entlastungsangebote und optimale Wohnlösungen im Alter.

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Fachlich geprüft von Katja Niedzwecki, Stellv. Pflegedienstleitung · Stand: Oktober 2026
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