Auf einen Blick: „24-Stunden-Betreuung" ist ein Verkaufsbegriff, keine Leistungsart. Eine einzelne Person darf nicht rund um die Uhr arbeiten — § 3 ArbZG begrenzt den Arbeitstag auf acht, ausnahmsweise zehn Stunden, § 5 ArbZG verlangt elf Stunden Ruhezeit. Was tatsächlich angeboten wird, sind drei Modelle mit sehr unterschiedlicher Rechtslage: Entsendung aus dem Ausland, das Arbeitgebermodell und die selbstständige Betreuungskraft. Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden, dass auch Bereitschaftszeit zu vergüten ist — seitdem rechnet sich die Branche anders, als viele Angebote vermuten lassen.
Wenn zu Hause nichts mehr ohne Hilfe geht, fällt der Satz oft innerhalb weniger Tage: „Wir brauchen jemanden rund um die Uhr." Was dann an Angeboten auf den Tisch kommt, klingt überall ähnlich und ist rechtlich sehr verschieden. Dieser Ratgeber sortiert die Modelle — ohne Werbung für eines davon.
Eine Person rund um die Uhr gibt es nicht
Der häufigste Irrtum steckt schon im Namen. Eine Betreuungskraft, die 24 Stunden anwesend ist, arbeitet nicht 24 Stunden — sie darf es nicht.
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; auf zehn Stunden verlängern lässt sie sich nur, wenn der Durchschnitt im Ausgleichszeitraum wieder bei acht liegt. Dazu kommen nach § 5 ArbZG in der Regel elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Und Bereitschaftsdienst zählt arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit, sobald sich jemand an einem vorgegebenen Ort bereithalten muss.
Was in der Praxis geliefert wird, ist deshalb Anwesenheit mit begrenzter Arbeitszeit: Eine Kraft wohnt im Haushalt, übernimmt einen definierten Teil des Tages und ist darüber hinaus erreichbar. Wer eine lückenlose Versorgung über 24 Stunden braucht — etwa bei Beatmung oder nächtlichem Absaugen —, kommt mit einer Person nicht aus. Dann geht es um Schichten, und das ist eine andere Kostenrechnung.
Seien Sie misstrauisch, wenn ein Anbieter diese Unterscheidung nicht von sich aus macht.
Das Entsendemodell
Das verbreitetste Modell: Die Betreuungskraft bleibt bei einem Unternehmen im Herkunftsland angestellt und wird nach Deutschland entsandt. Eine gültige A1-Bescheinigung weist nach, dass weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats gilt.
Was die A1-Bescheinigung ausdrücklich nicht leistet: Sie befreit weder vom deutschen Arbeitszeitrecht noch vom deutschen Mindestlohn. Genau hier liegt der Bruch zwischen Angebot und Rechtslage.
Mit Urteil vom 24. Juni 2021 (5 AZR 505/20) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass nach Deutschland entsandte Betreuungskräfte den gesetzlichen Mindestlohn auch für vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten beanspruchen können. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat 2022 in einem vergleichbaren Fall ebenso entschieden. Ein Vertrag, der acht Stunden bezahlt, während tatsächlich ständige Rufbereitschaft im Haushalt erwartet wird, trägt vor Gericht nicht.
Für Sie als Familie bedeutet das zweierlei. Erstens: Angebote deutlich unterhalb des Marktniveaus sind meist nicht günstiger, sondern unvollständig kalkuliert. Zweitens: Sie sind nicht Arbeitgeber, aber Sie sollten die Unterlagen sehen — A1-Bescheinigung, Arbeitsvertrag, Nachweis der Meldepflichten.
Das Arbeitgebermodell
Hier schließen Sie oder die pflegebedürftige Person den Arbeitsvertrag selbst. Das verschafft die größte Kontrolle — und überträgt Ihnen sämtliche Arbeitgeberpflichten: Lohnabrechnung, Anmeldung zur Sozialversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitszeitdokumentation, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Einhaltung des Mindestlohns.
Das ist machbar, aber es ist ein zweiter Job. Wer ihn unterschätzt, merkt es spätestens beim ersten Krankheitsfall: Fällt die Kraft aus, steht die Versorgung — und Sie bleiben in der Pflicht.
Finanziert wird das Modell häufig über das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX, bei dem Sie bewilligte Leistungen als Geldbetrag erhalten und die Unterstützung selbst organisieren. Wie der Weg dorthin aussieht, steht im Ratgeber zum Persönlichen Budget.
Die selbstständige Betreuungskraft
Das Modell mit dem höchsten Risiko — und es trifft Sie, nicht die Betreuungskraft.
Wer weisungsgebunden arbeitet, feste Zeiten einhält, in den Haushalt eingegliedert ist und wirtschaftlich von einem einzigen Auftraggeber abhängt, ist sozialversicherungsrechtlich in aller Regel abhängig beschäftigt — unabhängig davon, was im Vertrag steht. Stellt die Deutsche Rentenversicherung das fest, werden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nachgefordert, rückwirkend.
Wenn jemand Ihnen eine selbstständige Betreuungskraft für den ganzen Tag anbietet, lassen Sie sich erklären, worin die Selbstständigkeit konkret bestehen soll. Kommt darauf keine überzeugende Antwort, lassen Sie es.
Die unterschätzte Variante: Dienst plus Nachtlösung
In der Beratung stellt sich häufig heraus, dass gar keine Rund-um-die-Uhr-Anwesenheit gebraucht wird, sondern Sicherheit zu bestimmten Zeiten. Dafür gibt es eine Kombination, die seltener angeboten wird, weil sie aus mehreren Bausteinen besteht:
- ein ambulanter Pflegedienst für Grund- und Behandlungspflege, finanziert über die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI und über § 37 SGB V
- stundenweise Betreuung über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI und den gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI
- ein Hausnotruf für die Nacht, bei Bedarf ergänzt um einzelne nächtliche Einsätze
Welche nächtlichen Modelle es tatsächlich gibt und was die Pflegeversicherung dafür vorsieht, steht im Ratgeber Nachts zu Hause versorgt. Und wenn es nicht um Pflege, sondern um Teilhabe geht — Begleitung nach draußen, Arbeit, Alltag —, ist persönliche Assistenz der passendere Weg, weil sie über die Eingliederungshilfe läuft und nicht über die Pflegekasse.
Was es wirklich kostet
Monatspreise lassen sich schlecht vergleichen, weil sie unterschiedlich viel enthalten. Diese Posten tauchen in Angeboten regelmäßig nicht auf und entscheiden trotzdem über die Jahressumme:
Entsendemodell · Marktspanne 2026
2.500 – 4.000 € im Monat
Vermittlungsgebühr
einmalig oder monatlich, oft 100 – 300 €
An- und Abreise je Wechsel
150 – 400 €, meist alle 4 – 12 Wochen
Überschneidungstage beim Wechsel
1 – 2 Tage doppelte Kosten
Dem stehen Leistungen gegenüber, die Sie ohnehin beanspruchen können: Pflegegeld nach § 37 SGB XI, der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat nach § 45b SGB XI und der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 42a SGB XI. Wer diese Töpfe nicht abruft, zahlt unnötig aus eigener Tasche — und das passiert häufiger, als man denkt.
Rechnen Sie außerdem die Vertretung mit: Fällt eine Kraft aus und springt niemand ein, brauchen Sie kurzfristig eine Lösung. Verhinderungspflege deckt genau das ab, wenn der Pflegedienst zugelassen ist. Was dabei gilt, steht im Überblick zur Verhinderungspflege.
Was Sie vor der Unterschrift klären
Fünf Fragen, die in der Praxis den Unterschied machen:
- Wie viele Arbeitsstunden sind vertraglich vereinbart — und was gilt in der übrigen Zeit? Lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
- Wer springt bei Krankheit oder Urlaub ein, und innerhalb welcher Frist? Ohne verbindliche Vertretungsregelung ist das Angebot unvollständig.
- Liegt eine gültige A1-Bescheinigung vor? Im Entsendemodell ist das die Grundlage, nicht ein Detail.
- Was kostet der Wechsel zwischen zwei Kräften? An- und Abreise sowie Überschneidungstage tauchen in Monatspreisen oft nicht auf.
- Was passiert, wenn sich der Pflegebedarf erhöht? Behandlungspflege wie Insulingabe oder Wundversorgung darf eine Betreuungskraft nicht übernehmen — dafür braucht es eine ärztliche Verordnung und eine Pflegefachkraft.
Woran Sie einen seriösen Anbieter erkennen
Es gibt wenige Merkmale, die zuverlässig trennen — und sie haben alle mit Offenheit zu tun.
Ein seriöser Anbieter nennt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von sich aus, statt mit „rund um die Uhr" zu werben. Er erklärt ungefragt, dass Behandlungspflege nicht dazugehört. Er legt die A1-Bescheinigung vor, bevor Sie danach fragen. Er sagt, was bei Krankheit passiert, und nennt dafür eine Frist. Und er rechnet Ihnen vor, welche Leistungen der Pflege- und Krankenkasse sich anrechnen lassen — auch wenn das seinen eigenen Umsatz senkt.
Umgekehrt: Wer Druck macht, wer Verträge nur auf Deutsch vorlegt, obwohl die Betreuungskraft kein Deutsch spricht, oder wer auf die Frage nach dem Mindestlohn ausweichend antwortet, kalkuliert entweder unsauber — oder verlagert das Risiko auf Sie.
Was wir selbst leisten — und was nicht
Ein Wort in eigener Sache, weil die Frage in jedem Beratungsgespräch kommt: BeHome Care bietet keine 24-Stunden-Betreuung im Entsendemodell an. Wir übernehmen Grund- und Behandlungspflege, stundenweise Betreuung und persönliche Assistenz — und wir sagen offen, wenn eine Familie mit einer Kombination aus Pflegedienst, Entlastungsbetrag und Hausnotruf besser und günstiger versorgt ist als mit einer Rund-um-die-Uhr-Kraft. Das ist in der Beratung häufiger der Fall, als die Angebotslage vermuten lässt.
Wenn am Ende doch eine Betreuungskraft im Haushalt die richtige Lösung ist, helfen wir bei der Einordnung der Verträge, ohne selbst zu vermitteln.
Häufige Fragen
Zahlt die Pflegekasse die 24-Stunden-Betreuung? Nicht als eigene Leistung. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und der gemeinsame Jahresbetrag lassen sich anrechnen, decken aber nur einen Teil der Kosten.
Ist das Entsendemodell legal? Ja, wenn A1-Bescheinigung, Arbeitszeitrecht und Mindestlohn stimmen. Problematisch wird es bei Verträgen, die Bereitschaftszeit nicht vergüten.
Was ist der Unterschied zur persönlichen Assistenz? Betreuung versorgt. Assistenz ermöglicht, was Sie selbst vorhaben, und wird von der Eingliederungshilfe getragen, nicht von der Pflegekasse.
Darf die Betreuungskraft Medikamente geben? Die Gabe vorbereiteter Medikamente ist möglich. Injektionen, Wundversorgung und vergleichbare Maßnahmen sind Behandlungspflege und gehören in die Hände einer Pflegefachkraft.
Unsicher, welches Modell zu Ihrer Situation passt? Wir rechnen es mit Ihnen durch — auch dann, wenn am Ende kein Pflegedienst die richtige Antwort ist. Telefon 02327 4177490 oder über das Kontaktformular.
Weiterführend:
- 24-Stunden-Pflege zu Hause: der Überblick
- 24-Stunden-Assistenz: wenn Teilhabe das Ziel ist
- Nachts zu Hause versorgt: welche Modelle es wirklich gibt
- Pflegedienst in Bochum: 12 Fragen zur Checkliste
- Verhinderungspflege: Anspruch, Beträge und wie es funktioniert
Quellen:
- § 3 ArbZG — Arbeitszeit der Arbeitnehmer
- § 5 ArbZG — Ruhezeit
- BAG, Urteil vom 24.06.2021 — 5 AZR 505/20
- § 36 SGB XI — Pflegesachleistung
- § 29 SGB IX — Persönliches Budget
Stand: Oktober 2026. Die Arbeitszeitgrenzen folgen §§ 3 und 5 ArbZG, die Vergütungspflicht für Bereitschaftszeiten dem BAG-Urteil 5 AZR 505/20. Preisangaben sind Marktspannen, keine Zusagen. Wir prüfen diesen Ratgeber bei jeder Änderung nach.
Fragen zu Pflege oder Assistenz? Kostenlos beraten lassen 02327 4177490


