Auf einen Blick: Reichen Rente, Pflegegeld und Erspartes für die Pflege nicht aus, springt die Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII ein. Zwei Dinge sollten Sie dabei kennen. Erstens: Sozialhilfe beginnt nach § 18 SGB XII, sobald der Träger vom Bedarf Kenntnis hat — nicht rückwirkend, aber auch nicht erst mit einem perfekt ausgefüllten Antrag. Ein datiertes Schreiben genügt, um den Anspruch zu sichern. Zweitens: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder nach § 94 Abs. 1a SGB XII erst ab einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro herangezogen — und zwar je Person, nicht als Familieneinkommen.
Die Sorge, am Ende das Haus zu verlieren oder die Kinder zu belasten, hält viele Familien davon ab, überhaupt einen Antrag zu stellen. Diese Sorge ist in den meisten Fällen unbegründet — und das Zögern kostet Geld, das später nicht nachgezahlt wird.
Wann Hilfe zur Pflege infrage kommt
Hilfe zur Pflege ist nachrangig. Sie greift, wenn der notwendige Pflegebedarf nicht gedeckt ist durch
- die Leistungen der Pflegeversicherung,
- eigenes Einkommen,
- verwertbares Vermögen.
Das kommt häufiger vor, als man denkt. Die Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung: Bei Pflegegrad 3 stehen 1.497 Euro Sachleistung im Monat zur Verfügung — eine umfassende häusliche Versorgung kostet schnell mehr. Die Differenz trägt zunächst der Haushalt. Reicht das Einkommen nicht, beginnt der Bereich der Hilfe zur Pflege.
Wichtig: Ein Pflegegrad ist der Regelfall, aber der Sozialhilfeträger prüft zusätzlich den konkreten sozialhilferechtlichen Bedarf. Die Entscheidung der Pflegekasse bindet ihn nicht vollständig.
Der Kenntnisgrundsatz — der Satz, der Geld rettet
Hier unterscheidet sich die Sozialhilfe grundlegend von der Pflegeversicherung.
Nach § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem zuständigen Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Es braucht also keinen formgerechten Antrag, damit der Anspruch entsteht — es braucht Kenntnis. Nach der Rechtsprechung genügt grundsätzlich die Kenntnis von der Bedarfslage; der Träger muss dadurch nur in die Lage versetzt werden, den Anspruch zu prüfen.
Was das praktisch bedeutet: Schreiben Sie dem Sozialamt heute, auch wenn noch Unterlagen fehlen. Ein datierter Dreizeiler reicht:
Hiermit teile ich mit, dass die Pflegekosten für [Name, geboren am] aus Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden können, und beantrage Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Unterlagen reiche ich nach.
Was davor liegt, ist verloren. Deshalb ist dieses Schreiben der erste Schritt — nicht das Sammeln von Belegen.
Einkommen: es gibt keine feste Grenze
Anders als beim Bürgergeld existiert keine einheitliche Einkommensgrenze. Geprüft wird, ob nach Anrechnung der berücksichtigungsfähigen Einnahmen ein ungedeckter Pflegebedarf bleibt.
Angerechnet werden Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen und Leistungen der Pflegeversicherung. Bestimmte Beträge und Aufwendungen bleiben nach den §§ 82 ff. SGB XII unberücksichtigt — dazu gehören etwa Absetzbeträge für Versicherungen und Werbungskosten.
Die Folge: Eine Rente, die auf dem Papier auskömmlich wirkt, schließt Hilfe zur Pflege nicht aus, wenn die Pflegekosten hoch genug sind. Rechnen Sie nicht selbst vor, dass es „sowieso nicht reicht". Das entscheidet der Träger.
Vermögen und das eigene Haus
Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden, soweit es verwertbar ist. Geschützt bleibt nach § 90 SGB XII unter anderem:
- angemessener Hausrat
- ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück unter den dortigen Voraussetzungen
- ein allgemeiner Vermögensschonbetrag, in der Verwaltungspraxis grundsätzlich mindestens 5.000 Euro je leistungsberechtigter Person; bei Ehe- oder Lebenspartnern werden regelmäßig 10.000 Euro berücksichtigt
Die Formulierung „angemessen" ist dehnbar und wird im Einzelfall geprüft — bei einem selbst bewohnten Eigenheim üblicher Größe ist der Schutz in der häuslichen Pflege aber der Regelfall, nicht die Ausnahme.
Vermögensschonbetrag · eine Person
mindestens 5.000 €
Vermögensschonbetrag · Ehe- oder Lebenspartner
in der Regel 10.000 €
Selbst bewohntes Hausgrundstück
geschützt, soweit angemessen (§ 90 SGB XII)
Rückgriff auf Kinder
erst über 100.000 € Jahresbrutto (§ 94 Abs. 1a SGB XII)
Müssen die Kinder zahlen?
Das ist die häufigste Frage — und die Antwort hat sich mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz grundlegend geändert.
Nach § 94 Abs. 1a SGB XII geht ein Unterhaltsanspruch gegenüber Kindern oder Eltern grundsätzlich nicht auf den Sozialhilfeträger über, wenn deren steuerrechtliches Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro oder weniger beträgt. Entscheidend ist die Grenze je unterhaltspflichtiger Person, nicht das gemeinsame Familieneinkommen.
Erst oberhalb dieser Schwelle wird weiter geprüft, und auch dann richtet sich die tatsächliche Zahlungspflicht nach den unterhaltsrechtlichen Regeln und der individuellen Leistungsfähigkeit.
Der Träger darf die Einkommensverhältnisse der Kinder abfragen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten bestehen. Eine routinemäßige Offenlegung aller Kontoauszüge der erwachsenen Kinder gehört nicht dazu.
Was Sie einreichen sollten
Nach dem ersten Schreiben folgen die Unterlagen. Diese werden in aller Regel verlangt:
- Pflegegradbescheid der Pflegekasse
- Aufstellung der Pflegekosten — Rechnungen des Pflegedienstes, Verträge, Kostenvoranschläge
- Einkommensnachweise — Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen
- Vermögensnachweise — Kontoauszüge, Sparbücher, Angaben zu Immobilien
- Nachweis der beantragten Pflegekassenleistungen — weil Hilfe zur Pflege nachrangig ist, muss das Vorrangige ausgeschöpft sein
Ein Hinweis aus der Praxis: Beantragen Sie parallel alles, was die Pflegeversicherung hergibt — Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, den gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI, Pflegehilfsmittel. Nicht nur, weil es Geld bringt, sondern weil der Sozialhilfeträger den Nachrang prüft und ein unvollständiger Abruf das Verfahren verzögert.
Was das für die häusliche Versorgung heißt
Hilfe zur Pflege ist nicht auf das Pflegeheim beschränkt. Sie trägt auch ambulante Versorgung zu Hause — und das ist die Variante, die seltener beantragt wird, obwohl sie häufig die günstigere für den Träger ist.
Für Sie heißt das: Wenn die Finanzierung der häuslichen Pflege kippt, ist der Umzug ins Heim nicht der einzige Weg. Sprechen Sie mit dem Sozialamt über die ambulante Lösung, bevor Sie eine Entscheidung treffen, die sich schwer zurücknehmen lässt.
In eigener Sache: BeHome Care rechnet in diesen Fällen direkt mit dem Sozialhilfeträger ab, wenn die Kostenzusage vorliegt. Wir sagen Ihnen vorab, was die Versorgung kostet und welcher Teil voraussichtlich ungedeckt bleibt — diese Zahl brauchen Sie für den Antrag. Eine unabhängige Einschätzung bekommen Sie zusätzlich über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die kostenlos ist.
Ein Rechenbeispiel
Eine Witwe, 84, Pflegegrad 3, lebt in ihrer Mietwohnung. Die Rente beträgt 1.280 Euro, dazu kommen 1.497 Euro Pflegesachleistung von der Pflegekasse. Die Versorgung durch den Pflegedienst kostet 2.350 Euro im Monat, Miete und Nebenkosten 710 Euro, der Lebensunterhalt der Rest.
Die Pflegekasse deckt 1.497 Euro der Pflegekosten. Ungedeckt bleiben 853 Euro — mehr, als nach Miete und Lebenshaltung von der Rente übrig ist. Genau diese Lücke ist der Gegenstand der Hilfe zur Pflege.
Was in solchen Fällen regelmäßig übersehen wird: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich und der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen zusätzlich zur Verfügung. Wer sie nicht abruft, vergrößert die ungedeckte Summe — und der Sozialhilfeträger prüft den Nachrang.
Wenn der Bescheid ablehnt
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Die häufigsten Gründe in der Praxis sind nicht grundsätzlicher Natur, sondern rechnerisch: Ein Vermögenswert wurde als verwertbar eingestuft, der es nicht ist, oder ein Einkommensbestandteil wurde angerechnet, der nach §§ 82 ff. SGB XII abzusetzen wäre. Fordern Sie mit dem Widerspruch eine nachvollziehbare Berechnung an — welche Beträge wurden wie angesetzt. In dieser Aufstellung finden sich die meisten Fehler.
Häufige Fragen
Verliere ich mein Haus? In der häuslichen Pflege ist ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück nach § 90 SGB XII in aller Regel geschützt. Prüfen lassen sollten Sie es trotzdem, weil „angemessen" im Einzelfall beurteilt wird.
Zahlt das Sozialamt rückwirkend? Nein. Leistungen beginnen, sobald der Träger Kenntnis hat (§ 18 SGB XII). Was davor liegt, bleibt bei Ihnen — deshalb das frühe Schreiben.
Mein Kind verdient gut. Wird es herangezogen? Erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen je Person, und auch dann nur nach Prüfung der Leistungsfähigkeit.
Brauche ich einen Pflegegrad? In der Regel ja. Der Sozialhilfeträger prüft zusätzlich den sozialhilferechtlichen Bedarf und ist an die Entscheidung der Pflegekasse nicht vollständig gebunden.
Was ist mit Schenkungen aus der Vergangenheit? Hat die pflegebedürftige Person innerhalb der letzten zehn Jahre größere Beträge verschenkt, kann der Träger die Rückforderung der Schenkung verlangen. Legen Sie solche Vorgänge offen — sie kommen ohnehin heraus, und eine verschwiegene Schenkung belastet das Verfahren zusätzlich.
Wird die Hilfe zur Pflege später zurückgefordert? Von der pflegebedürftigen Person nicht. Erbinnen und Erben können nach den Regeln des SGB XII in begrenztem Umfang herangezogen werden; das selbst bewohnte Hausgrundstück genießt dabei weiteren Schutz.
Wer ist zuständig? Der örtliche Sozialhilfeträger — das Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Wohnort.
Sie wissen nicht, wie hoch die ungedeckte Summe ist? Wir stellen Ihnen die Kostenaufstellung zusammen, die Sie für den Antrag brauchen. Telefon 02327 4177490 oder über das Kontaktformular.
Weiterführend:
- Eigenanteil in der ambulanten Pflege
- Pflegeleistungen 2026: diese Beträge gelten
- Pflegeberatung in Bochum
- Pflegekosten steuerlich absetzen
- Eingliederungshilfe altersgrenze und Erstantrag
Quellen:
- § 61 SGB XII — Leistungsberechtigte, Hilfe zur Pflege
- § 18 SGB XII — Einsetzen der Sozialhilfe
- § 90 SGB XII — Einzusetzendes Vermögen
- § 94 SGB XII — Übergang von Ansprüchen gegen Unterhaltspflichtige
- BMAS — Fragen und Antworten zum Angehörigen-Entlastungsgesetz
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Schonbeträge folgen der Verwaltungspraxis zu § 90 SGB XII und können im Einzelfall abweichen. Wir prüfen diesen Ratgeber bei jeder Änderung nach.
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