Wer 2026 Pflege zu Hause organisiert, sucht zuerst nach klaren Zahlen: Wie viel Geld steht mir zu, und was hat sich gegenüber dem Vorjahr verändert? Die gute Nachricht vorweg: Für die wichtigsten Pflegeleistungen 2026 gilt Planungssicherheit. Wir von BeHome Care, Ihrem ambulanten Pflege- und Assistenzdienst in Bochum-Wattenscheid, fassen die geltenden Beträge übersichtlich zusammen – ohne Kleingedrucktes, mit den passenden Paragrafen.
Steigen die Pflegeleistungen 2026?
Nein. 2026 gelten dieselben Beträge wie 2025 – es gibt keine Erhöhung der Pflegeleistungen. Die nächste gesetzlich vorgesehene Anpassung (Dynamisierung) folgt erst zum 01.01.2028. Für Pflegebedürftige und Angehörige heißt das: Sie können mit den heutigen Zahlen verlässlich für das ganze Jahr planen. Es lohnt sich aber, vorhandene Ansprüche jetzt vollständig auszuschöpfen – viele Leistungen verfallen, wenn sie nicht abgerufen werden.
Wie hoch ist die Pflegesachleistung 2026 (§36 SGB XI)?
Die Pflegesachleistung deckt die Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes – also die professionelle Versorgung zu Hause. Sie wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Die monatlichen Beträge 2026 je Pflegegrad:
- Pflegegrad 2: 796 €/Monat
- Pflegegrad 3: 1.497 €/Monat
- Pflegegrad 4: 1.859 €/Monat
- Pflegegrad 5: 2.299 €/Monat
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistung.
Was bekomme ich an Pflegegeld 2026 (§37 SGB XI)?
Pflegegeld erhalten Sie, wenn die Pflege durch Angehörige oder andere private Personen sichergestellt wird. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Die Beträge 2026:
- Pflegegrad 2: 347 €/Monat
- Pflegegrad 3: 599 €/Monat
- Pflegegrad 4: 800 €/Monat
- Pflegegrad 5: 990 €/Monat
Auch hier gilt: Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld. Wer Sachleistung und Pflegegeld kombiniert (sogenannte Kombinationsleistung), erhält das Pflegegeld anteilig für den nicht durch den Pflegedienst genutzten Betrag.
Was ist der Entlastungsbetrag und wer bekommt ihn?
Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI beträgt 131 €/Monat – und steht allen Pflegegraden zu, einschließlich Pflegegrad 1. Das ist der einzige reguläre Leistungsanspruch, den auch Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten. Verwenden lässt er sich zum Beispiel für Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen, Alltagsbegleitung oder unterstützende Angebote im Alltag. Nicht abgerufene Beträge können innerhalb gewisser Fristen angespart werden – ungenutzt verfallen sie jedoch irgendwann.
Was hat sich bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege geändert?
Hier liegt die größte praktische Neuerung der letzten Pflegereform (PUEG), die seit dem 01.07.2025 gilt und 2026 unverändert fortbesteht:
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bilden jetzt einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €/Jahr (ab Pflegegrad 2). Sie müssen das Budget nicht mehr starr auf zwei Töpfe aufteilen, sondern können flexibel umschichten.
- Verhinderungspflege ist für bis zu 8 Wochen pro Jahr möglich – etwa wenn pflegende Angehörige krank sind, im Urlaub oder einfach eine Auszeit brauchen.
- Die frühere 6-monatige Vorpflegezeit ist entfallen. Sie müssen also nicht mehr ein halbes Jahr gepflegt haben, bevor Verhinderungspflege genutzt werden kann.
Diese Zusammenlegung macht die Planung deutlich einfacher und ist einer der Gründe, warum sich ein Blick auf die eigenen Ansprüche 2026 besonders lohnt.
Welche weiteren Leistungen gibt es 2026?
Neben den großen Beträgen gibt es mehrere ergänzende Leistungen, die im Alltag oft übersehen werden:
- Wohngruppenzuschlag (§38a SGB XI): 224 €/Monat für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§40 SGB XI): 42 €/Monat – etwa für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen.
- Häusliche Krankenpflege (§37 SGB V): ärztlich verordnete Leistungen wie Medikamentengabe, Injektionen oder Wundversorgung. Diese werden budgetlos über die Krankenkasse abgerechnet – nicht über die Pflegekasse – und zählen daher nicht auf die oben genannten Pflegegrad-Budgets an.
Gerade die häusliche Krankenpflege ist wichtig zu kennen: Sie läuft getrennt von der Pflegeversicherung und kann zusätzlich zu Pflegesachleistung oder Pflegegeld in Anspruch genommen werden.
Wie hängen die Leistungen zusammen?
Viele Ansprüche lassen sich kombinieren. Ein typisches Beispiel: Eine Person mit Pflegegrad 3 nutzt teilweise einen Pflegedienst (Sachleistung), erhält für den Rest anteiliges Pflegegeld, setzt zusätzlich den Entlastungsbetrag für eine Alltagsbegleitung ein und bezieht bei Bedarf häusliche Krankenpflege über die Krankenkasse. So entsteht aus mehreren Bausteinen eine passgenaue Versorgung.
Weil die Kombination im Detail schnell unübersichtlich wird, lohnt sich ein strukturierter Überblick. Eine kompakte Zusammenstellung aller Beträge finden Sie in unserem Pflegekosten 2026 im Überblick. Wenn Sie konkret durchrechnen möchten, welche Eigenanteile auf Sie zukommen und welche Leistungen sich kombinieren lassen, hilft Ihnen unser Pflegekosten-Rechner weiter.
Wie komme ich an diese Leistungen?
Voraussetzung für fast alle Pflegeleistungen ist ein anerkannter Pflegegrad. Wer noch keinen hat oder eine Höherstufung benötigt, sollte den Antrag frühzeitig stellen – rückwirkend gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung. Wie Sie dabei vorgehen, erklären wir Schritt für Schritt unter Pflegegrad beantragen. Auf Wunsch begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess, von der ersten Einschätzung bis zur Begutachtung.
Warum BeHome Care?
BeHome Care ist als ambulanter Dienst nach §132 SGB V und §72 SGB XI zugelassen – wir dürfen also sowohl Pflegesachleistungen als auch häusliche Krankenpflege erbringen und mit den Kassen abrechnen. Was uns wichtig ist:
- Wir helfen kostenlos bei der Antragstellung – bei Pflegegrad, Verhinderungspflege und der Kombination Ihrer Ansprüche.
- Festes Stamm-Team: Bei Ihnen sind vertraute Gesichter im Einsatz, nicht ständig wechselndes Personal.
- Erstgespräch in der Regel innerhalb von 5 Werktagen – wir lassen Sie mit Ihren Fragen nicht warten.
Übrigens: Auf dieser Seite geht es um die Leistungsbeträge 2026, die unverändert bleiben. Welche gesetzlichen und organisatorischen Neuerungen 2026 zusätzlich gelten, lesen Sie in Was ändert sich 2026 in der Pflege.
Die Zahlen für 2026 sind klar – die Umsetzung im Alltag ist es nicht immer. Welche Leistungen Ihnen konkret zustehen, wie Sie sie optimal kombinieren und nichts verschenken, klären wir gern persönlich. Rufen Sie uns für eine kostenlose, unverbindliche Beratung an unter 02327 4177490 – wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation.