Auf einen Blick: Für Pflegekosten gibt es 2026 drei getrennte Wege — außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) für selbst getragene Kosten oberhalb der zumutbaren Belastung, den Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG) für unentgeltlich pflegende Angehörige, und 20 % der Arbeitskosten als direkte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege (§ 35a EStG, höchstens 4.000 € im Jahr). Wichtig: Denselben Euro können Sie nur einmal geltend machen — aber der Teil, der bei § 33 an der Zumutbarkeitsgrenze scheitert, lässt sich oft noch über § 35a nutzen.
Pflege kostet Geld – und ein erheblicher Teil davon bleibt oft an den Betroffenen und ihren Angehörigen hängen. Die gute Nachricht: Der Staat beteiligt sich. Wer Pflegekosten steuerlich geltend machen will, hat 2026 mehrere Wege: über außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, über den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG und über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG. Dieser Leitfaden zeigt verständlich, was wann gilt – damit aus Eigenanteilen am Jahresende eine spürbare Steuerentlastung wird.
Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?
Ja. Pflegebedingte Kosten, die Sie selbst tragen und die nicht von der Pflegekasse erstattet werden, lassen sich grundsätzlich steuerlich geltend machen. Dazu zählen vor allem der Eigenanteil bei ambulanter Pflege, Kosten für Betreuung und Hauswirtschaft im eigenen Haushalt sowie Aufwendungen für Hilfsmittel.
Der Gesetzgeber kennt dabei drei zentrale Hebel:
- Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) – für selbst getragene Pflegekosten oberhalb einer zumutbaren Grenze.
- Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG) – für Angehörige, die unentgeltlich pflegen.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) – 20 % der Arbeitskosten zurück, auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Welcher Weg sich lohnt, hängt von Ihrer Situation ab – häufig wird sogar eine Kombination genutzt. Einen Überblick über die typischen Kostenarten finden Sie in unserem Beitrag Pflegekosten 2026 im Überblick.
Eigene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
Selbst getragene Pflegekosten – etwa der Eigenanteil ambulanter Pflege – können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in der Steuererklärung angesetzt werden. Das mindert das zu versteuernde Einkommen.
Wichtig zu wissen: Das Finanzamt zieht zunächst eine sogenannte zumutbare Belastung ab. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder. Erst der Betrag, der über dieser zumutbaren Belastung liegt, wirkt sich steuermindernd aus.
Ein vereinfachtes Bild: Liegen Ihre selbst getragenen Pflegekosten im Jahr deutlich höher als Ihre individuelle Zumutbarkeitsgrenze, profitieren Sie. Bleiben sie darunter, bringt § 33 EStG allein keinen Effekt – dann kann der nicht abziehbare Teil unter Umständen über § 35a EStG (siehe unten) genutzt werden.
So entsteht der Eigenanteil überhaupt: Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI deckt 2026 je nach Pflegegrad ein monatliches Budget ab – 796 € (PG 2), 1.497 € (PG 3), 1.859 € (PG 4) und 2.299 € (PG 5). Reicht dieses Budget für die benötigte Versorgung nicht aus, zahlen Sie die Differenz selbst – und genau dieser Eigenanteil ist steuerlich relevant.
Der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige
Wer einen nahestehenden Menschen unentgeltlich pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG nutzen – ohne jeden Einzelnachweis. Voraussetzung ist, dass Sie die Pflege selbst übernehmen und kein Pflegegeld für Ihre Tätigkeit weiterleiten bzw. behalten, das Sie hierfür erhalten.
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person:
- 600 € pro Jahr bei Pflegegrad 2
- 1.100 € pro Jahr bei Pflegegrad 3
- 1.800 € pro Jahr bei Pflegegrad 4 und 5
Der Charme dieses Pauschbetrags: Sie müssen keine Belege sammeln und keine zumutbare Belastung gegenrechnen – der Betrag wird pauschal vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Das ist besonders für Angehörige attraktiv, die viel Zeit und Kraft, aber keine großen Geldsummen für die Pflege aufwenden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % zurück
Der wohl praktischste Hebel für Familien, die einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, ist § 35a EStG: die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen.
Hier gilt: 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen – höchstens 4.000 € pro Jahr. Nicht begünstigt sind reine Materialkosten. Wichtig: Es wird nicht das Einkommen gemindert, sondern die fällige Steuer direkt reduziert – das ist oft besonders wirkungsvoll.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es liegt eine ordentliche Rechnung vor, die Arbeitskosten separat ausweist.
- Die Zahlung erfolgt unbar, also per Überweisung – Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
Genau das spielt der ambulanten Pflege in die Hände: Leistungen wie Hauswirtschaft & Betreuung im eigenen Haushalt fallen typischerweise unter § 35a EStG. Wir weisen Arbeitskosten in unseren Rechnungen nachvollziehbar aus, sodass Sie den begünstigten Anteil leicht erkennen.
Zusammenspiel mit § 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen und § 35a schließen sich für denselben Kostenanteil aus – Sie können einen Euro nicht doppelt geltend machen. Sinnvoll ist aber häufig eine Aufteilung: Der Teil der Pflegekosten, der durch die zumutbare Belastung bei § 33 EStG nicht zum Tragen kommt, lässt sich oft noch über § 35a EStG nutzen. Wie diese Aufteilung in Ihrem Fall optimal aussieht, klärt eine fachkundige Beratung.
Wer macht was geltend — die häufigste Verwechslung
In einer Familie kommen mehrere Personen als Steuerpflichtige in Betracht, und sie haben unterschiedliche Möglichkeiten:
| Wer | Was |
|---|---|
| die pflegebedürftige Person | selbst getragene Pflegekosten (§ 33 EStG), Arbeitskosten des Dienstes (§ 35a EStG), Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) |
| pflegende Angehörige | Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG), eigene Fahrtkosten zur Pflege |
Zwei Punkte, die dabei regelmäßig untergehen:
Der Behinderten-Pauschbetrag ist etwas anderes als der Pflege-Pauschbetrag. Ersteren macht die pflegebedürftige Person selbst geltend — abhängig vom Grad der Behinderung, und bereits ab GdB 20. Wie er beantragt wird, steht in Schwerbehindertenausweis und GdB beantragen.
Fahrten zur Pflege zählen. Wer regelmäßig zur Versorgung fährt, sollte die Fahrten mit Datum und Kilometern führen — auch das sind pflegebedingte Aufwendungen. Ohne Aufzeichnung ist später nichts belegbar.
Und eine Warnung, die Geld kostet: Wer als Angehöriger das Pflegegeld für die eigene Pflegetätigkeit behält, kann den Pflege-Pauschbetrag nicht nutzen. Beides zusammen geht nicht.
Was Sie für die Steuererklärung sammeln sollten
Ohne saubere Belege bleibt der beste Anspruch ungenutzt. Halten Sie über das Jahr griffbereit: - Rechnungen des Pflegedienstes mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten.
- Kontoauszüge oder Überweisungsbelege als Nachweis der unbaren Zahlung.
- Den Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse (relevant für Pauschbetrag und Einordnung).
- Belege über selbst getragene Eigenanteile und nicht erstattete Zusatzkosten.
- Nachweise zu Hilfsmitteln und pflegebedingten Anschaffungen.
Ordnen Sie diese Unterlagen am besten monatlich – so vermeiden Sie am Jahresende Lücken. In der Steuererklärung werden außergewöhnliche Belastungen und der Pflege-Pauschbetrag im Mantelbogen erfasst, haushaltsnahe Dienstleistungen in der dafür vorgesehenen Anlage.
Wichtiger Hinweis: Dieser Leitfaden bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuerberatung. Steuerrecht ist komplex, und die konkrete Auswirkung hängt stark von Ihrer persönlichen Situation ab. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein. Eine Gewähr für steuerliche Ergebnisse können wir nicht übernehmen.
So unterstützt BeHome Care Sie konkret
Als ambulanter Pflegedienst in Bochum sorgen wir dafür, dass Sie für Ihre Steuererklärung gut aufgestellt sind: Auf Wunsch stellen wir Ihnen die Rechnungen mit klar ausgewiesenen Arbeitskosten zusammen, damit Sie den nach § 35a EStG begünstigten Anteil unkompliziert erkennen.
Sie möchten wissen, welche Leistungen für Sie infrage kommen und welche Eigenanteile entstehen? Vereinbaren Sie eine kostenlose Pflege-Beratung unter Tel. 02327 4177490 oder über unser Kontaktformular. Wir nehmen uns Zeit, erklären verständlich – und liefern Ihnen die passenden Unterlagen für das Finanzamt.
Weiterführend:
- Pflegeleistungen 2026 im Überblick
- Eigenanteil in der ambulanten Pflege
- Entlastungsbetrag 2026 richtig nutzen
- Schwerbehindertenausweis und GdB beantragen
Quellen:
- § 33 EStG — Außergewöhnliche Belastungen
- § 33b EStG — Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Pflege-Pauschbetrag
- § 35a EStG — Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen
- § 36 SGB XI — Pflegesachleistung
Stand: September 2026. Dieser Ratgeber gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Steuerberatung; die Auswirkung hängt von der persönlichen Situation ab. Wir prüfen ihn bei jeder Änderung nach.


