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Ratgeber · Pflege zu Hause

Betreuungskraft aus Osteuropa: Was legal ist und was nicht

A1-Bescheinigung, Arbeitszeitgesetz, Mindestlohn für Bereitschaft: Was eine Betreuung im Haushalt rechtssicher macht — und woran Angebote scheitern.

L Lisa Richter ca. 5 Min. Lesezeit
Betreuungskraft aus Osteuropa: Was legal ist und was nicht

Auf einen Blick: Eine Betreuungskraft aus Osteuropa im eigenen Haushalt ist legal — wenn drei Dinge stimmen: eine gültige A1-Bescheinigung, die Einhaltung des deutschen Arbeitszeitrechts und der deutsche Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat das 2021 ausdrücklich festgestellt (5 AZR 505/20). Illegal wird es nicht durch die Herkunft der Kraft, sondern durch Verträge, die Arbeitszeit kleinrechnen, und durch eine Selbstständigkeit, die keine ist. Das Risiko trägt im Zweifel der Haushalt, nicht die Agentur.

Rund um die Betreuung aus Osteuropa kursieren zwei Erzählungen: Die eine sagt, das sei alles Schwarzarbeit. Die andere sagt, mit einer A1-Bescheinigung sei alles erledigt. Beides ist falsch. Dieser Ratgeber beschreibt, was tatsächlich gilt — und woran Sie ein Angebot erkennen, das Sie in Schwierigkeiten bringt.

Legal ist nicht die Frage der Herkunft

Staatsangehörige der EU dürfen in Deutschland arbeiten. Die Frage ist nie, ob jemand aus Polen, Rumänien oder Bulgarien kommen darf, sondern unter welchem Vertrag gearbeitet wird und ob dessen Bedingungen dem deutschen Recht genügen.

Drei Konstellationen kommen in der Praxis vor:

  1. Entsendung. Die Kraft bleibt bei einem Unternehmen im Herkunftsland angestellt und wird nach Deutschland entsandt. Das ist der Regelfall.
  2. Arbeitgebermodell. Der Haushalt stellt die Kraft selbst ein.
  3. Selbstständigkeit. Die Kraft rechnet als Gewerbetreibende ab.

Nur die ersten beiden sind in der Dauerbetreuung tragfähig. Die dritte ist der häufigste Weg in echte Probleme.

Die A1-Bescheinigung — und was sie nicht leistet

Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass während der Entsendung weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Herkunftslands gilt. Sie wird von der zuständigen Stelle im Entsendestaat ausgestellt und sollte Ihnen vor Beginn vorliegen, nicht nachgereicht werden.

Was viele Familien nicht wissen: Die Bescheinigung sagt ausschließlich etwas über die Sozialversicherung. Sie befreit nicht

  • vom deutschen Arbeitszeitgesetz,
  • vom deutschen Mindestlohn,
  • von den Melde- und Dokumentationspflichten des Entsendeunternehmens.

Fehlt die A1-Bescheinigung, fehlt der Nachweis für die Sozialversicherung — und damit der Boden, auf dem das ganze Modell steht. Fragen Sie danach, bevor Sie unterschreiben, und lassen Sie sich eine Kopie geben.

Arbeitszeit: der Punkt, an dem die meisten Verträge kippen

§ 3 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden; zehn sind möglich, wenn der Durchschnitt im Ausgleichszeitraum bei acht bleibt. § 5 ArbZG verlangt in der Regel elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Diese Regeln gelten im Privathaushalt genauso wie im Betrieb.

Entscheidend ist der Umgang mit Bereitschaft. Wer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, leistet arbeitszeitrechtlich Arbeit — auch wenn gerade nichts zu tun ist. Eine Kraft, die nachts im Haushalt schläft und bei Bedarf aufstehen soll, ist deshalb nicht einfach „frei".

Betreuungskraft aus Osteuropa: Was legal ist und was nicht

Daraus folgt der Satz, den seriöse Anbieter von sich aus sagen: Eine Person kann keine 24 Stunden abdecken. Angeboten wird Anwesenheit mit begrenzter Arbeitszeit. Wer das anders darstellt, verkauft etwas, das er rechtlich nicht liefern kann.

Das BAG-Urteil von 2021 und was daraus folgt

Am 24. Juni 2021 entschied das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 505/20), dass eine nach Deutschland entsandte bulgarische Betreuungskraft den gesetzlichen Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten beanspruchen kann. Der Vertrag hatte sechs Stunden täglich vorgesehen; tatsächlich war eine weitgehend durchgehende Verfügbarkeit erwartet worden.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bewertete 2022 in einem vergleichbaren Fall erhebliche Betreuungs- und Bereitschaftszeiten ebenfalls als vergütungspflichtig.

Für den Markt bedeutet das: Angebote, die deutlich unter der üblichen Spanne liegen, rechnen die Bereitschaftszeit nicht ein. Sie sind nicht günstiger — sie sind unvollständig kalkuliert. Und wenn eine Kraft später Ansprüche geltend macht, ist die Frage, wer tatsächlich Arbeitgeber war, nicht immer so eindeutig beantwortet, wie der Vertrag es nahelegt.

Scheinselbstständigkeit: das Risiko liegt bei Ihnen

Wird eine Betreuungskraft als Selbstständige beschäftigt, prüft die Deutsche Rentenversicherung im Zweifel, ob das trägt. Typische Merkmale, die gegen Selbstständigkeit sprechen:

  • feste, vom Haushalt vorgegebene Arbeitszeiten
  • Weisungen zu Art und Ablauf der Tätigkeit
  • Eingliederung in den Haushalt, Unterkunft und Verpflegung inklusive
  • nur ein Auftraggeber, keine eigene Betriebsstätte, keine eigenen Arbeitsmittel

Stellt die Rentenversicherung eine abhängige Beschäftigung fest, werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert — rückwirkend und einschließlich des Arbeitnehmeranteils, den Sie von der Kraft in aller Regel nicht mehr zurückholen können. Dazu kommt die Lohnsteuer.

Wer Klarheit will, kann ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Das kostet nichts außer Zeit und ist der einzige Weg, die Frage verbindlich zu klären.

Was Sie konkret prüfen sollten

Vor der Unterschrift:

  1. A1-Bescheinigung im Original oder als Kopie, ausgestellt auf den Namen der Kraft, mit gültigem Zeitraum.
  2. Vertragliche Arbeitszeit — schriftlich, mit klarer Aussage zur Bereitschaft und zur Nacht.
  3. Vertretungsregelung mit Frist, schriftlich. Ohne sie steht die Versorgung beim ersten Krankheitsfall.
  4. Wer ist Vertragspartner? Agentur, Entsendeunternehmen oder die Kraft selbst — das entscheidet, an wen Sie sich bei Problemen halten.
  5. Sprache des Vertrags. Ein Vertrag, den die Betreuungskraft nicht lesen kann, ist ein Warnzeichen.

Während der Betreuung:

  • Dokumentieren Sie Arbeitszeiten. Das schützt beide Seiten.
  • Verlangen Sie keine Behandlungspflege. Insulingabe, Wundversorgung und vergleichbare Maßnahmen sind ärztlich verordnete Leistungen nach § 37 SGB V und gehören zu einer Pflegefachkraft.
  • Zahlen Sie nicht bar. Für die steuerliche Geltendmachung brauchen Sie Rechnung und Überweisungsbeleg.

Wie sich das Modell absichern lässt

Zwei Bausteine machen die Betreuung im Haushalt belastbarer, und beide werden selten mitgedacht.

Der erste ist ein ambulanter Pflegedienst für die Behandlungspflege. Er übernimmt das, was die Betreuungskraft nicht darf, läuft über die Krankenkasse und kostet den Haushalt nichts. Gleichzeitig schaut regelmäßig eine Fachkraft vorbei — das ist die wirksamste Qualitätssicherung, die es in dieser Konstellation gibt.

Der zweite ist die Verhinderungspflege. Fällt die Betreuungskraft aus, trägt der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI die Ersatzversorgung, sofern ein zugelassener Dienst einspringt. Klären Sie diesen Weg, bevor Sie ihn brauchen. Was dabei gilt, steht im Überblick zur Verhinderungspflege.

In eigener Sache: BeHome Care vermittelt keine Betreuungskräfte. Wir übernehmen die Behandlungspflege, stundenweise Betreuung und die Vertretung bei Ausfall — und sagen Ihnen, ob eine Kombination ohne Betreuungskraft im Haushalt für Sie günstiger wäre. Welche Modelle es sonst gibt, steht im Ratgeber 24-Stunden-Betreuung zu Hause.

Wenn es schon läuft und Zweifel aufkommen

Viele Familien lesen das hier nicht vor der Unterschrift, sondern danach — weil etwas nicht stimmt. Dann gilt: Kündigen Sie nicht als Erstes.

Fordern Sie zunächst schriftlich die Unterlagen an, die Ihnen fehlen: A1-Bescheinigung, Arbeitsvertrag der Kraft, Angabe der vereinbarten Arbeitszeit. Reagiert die Agentur ausweichend, ist das bereits die Antwort. Halten Sie parallel fest, wie der Tag tatsächlich abläuft — wann gearbeitet wird, wann Bereitschaft besteht, wie die Nacht verläuft. Diese Aufzeichnung ist das wichtigste Dokument, falls es später Streit gibt.

Und sichern Sie die Versorgung ab, bevor Sie etwas beenden. Eine Betreuung zu kündigen, ohne dass die nächste steht, verlagert das Problem nur. Der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI ist genau für diese Übergänge gedacht.

Wer unsicher ist, ob die Konstruktion trägt, bekommt bei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI eine kostenlose und vom Anbieter unabhängige Einschätzung. Auch die Verbraucherzentralen prüfen Betreuungsverträge.

Häufige Fragen

Ist die Betreuung aus Osteuropa Schwarzarbeit? Nicht grundsätzlich. Mit gültiger A1-Bescheinigung, korrekt kalkulierter Arbeitszeit und Mindestlohn ist sie legal. Schwarzarbeit entsteht durch Verträge, die diese Punkte umgehen.

Hafte ich als Familie, wenn die Agentur falsch kalkuliert hat? Beim Entsendemodell ist das Entsendeunternehmen Arbeitgeber. Wird die Konstruktion aber als Scheinkonstruktion bewertet, kann der Haushalt in die Arbeitgeberrolle rücken. Deshalb lohnt der Blick in die Unterlagen.

Was kostet ein Statusfeststellungsverfahren? Nichts. Es dauert einige Wochen und schafft Rechtssicherheit — besonders dann, wenn eine Selbstständigkeit im Raum steht.

Muss ich die Betreuungskraft anmelden? Im Entsendemodell nicht — das übernimmt das Entsendeunternehmen. Im Arbeitgebermodell schon: Dann melden Sie die Beschäftigung bei der Sozialversicherung an und führen Beiträge ab. Für geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt gibt es dafür das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren, das bei einer Vollzeitbetreuung allerdings nicht greift.

Was gilt für Urlaub und Feiertage? Auch entsandte Kräfte haben Urlaubsanspruch, und Feiertagsarbeit ist zu vergüten. Steht dazu nichts im Angebot, fehlt ein Kostenblock — nicht ein Anspruch.

Wie lange darf eine Entsendung dauern? Die A1-Bescheinigung wird befristet ausgestellt, üblich sind bis zu 24 Monate. Läuft sie aus, muss sie verlängert oder neu beantragt werden; eine abgelaufene Bescheinigung lässt die Grundlage des Modells entfallen.

Darf die Betreuungskraft nachts geweckt werden? Nur im Rahmen der vereinbarten und vergüteten Arbeits- beziehungsweise Bereitschaftszeit und unter Beachtung der Ruhezeiten nach § 5 ArbZG. Regelmäßige nächtliche Einsätze brauchen eine andere Lösung.


Sie haben ein Angebot vorliegen und sind unsicher? Wir schauen mit Ihnen darauf — ohne dass daraus ein Auftrag folgen muss. Telefon 02327 4177490 oder über das Kontaktformular.

Weiterführend:

Quellen:

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Die Arbeitszeitgrenzen folgen §§ 3 und 5 ArbZG, die Vergütungspflicht für Bereitschaftszeiten dem BAG-Urteil 5 AZR 505/20. Wir prüfen diesen Ratgeber bei jeder Änderung nach.

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Lisa Richter

Zertifizierte Pflegeberaterin

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Fachlich geprüft von Katja Niedzwecki, Stellv. Pflegedienstleitung · Stand: Oktober 2026
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