Auf einen Blick: Persönliche Assistenz endet nicht an der Haustür — sie begleitet auch in den Urlaub. Denn Assistenz als Leistung zur sozialen Teilhabe ist ortsunabhängig: Wer im Alltag Anspruch hat, behält ihn auch auf Reisen. Die behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten der professionellen Assistenzkraft — also ihre Arbeitszeit und die Kosten, die entstehen, weil sie mitreisen muss — kann der Eingliederungshilfeträger übernehmen. Wichtig ist, dass die Reise ohne Assistenz nicht möglich wäre und dies im Antrag gut begründet ist. Für Familienbegleitung gilt das nicht.
Einmal ans Meer, die Berge sehen, die Verwandtschaft besuchen — Urlaub ist für alle Menschen ein Stück Lebensqualität. Menschen mit Behinderung stellen sich dabei oft eine bange Frage: Kann ich meine Assistenz überhaupt mitnehmen, und wer bezahlt das? Die gute Nachricht: Reisen mit Assistenz ist möglich, und die Finanzierung ist besser geregelt, als viele denken.
Assistenz gilt auch im Urlaub
Der wichtigste Grundsatz zuerst: Assistenzleistungen nach dem SGB IX sind an die Person gebunden, nicht an einen Ort. Sie dienen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft — und dazu gehört selbstverständlich auch, verreisen zu können. Ihr Anspruch auf Assistenz besteht deshalb im Urlaub genauso wie zu Hause.
Das bedeutet konkret: Wenn Sie im Alltag Persönliche Assistenz erhalten und ohne diese Unterstützung nicht reisen könnten, kann Ihre Assistenzkraft Sie in den Urlaub begleiten. Die dafür anfallende Arbeitszeit läuft weiter über die bewilligte Assistenz. Sie müssen also nicht auf Unterstützung verzichten, nur weil Sie einmal wegfahren möchten.
Wer trägt die Kosten der Assistenzkraft?
Hier lohnt sich ein genauer Blick, denn nicht alles wird automatisch übernommen. Grundsätzlich gilt: Die behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten der professionellen Assistenz können vom Träger der Eingliederungshilfe getragen werden. Dazu zählen typischerweise:
- die Arbeitszeit der Assistenzkraft während der Reise
- die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Assistenzkraft mitreisen und untergebracht werden muss
Entscheidend ist die Begründung: Die Begleitung muss behinderungsbedingt erforderlich sein — die Reise darf also ohne die Assistenz nicht möglich sein. Stellen Sie das im Antrag klar dar, denn genau hier haken Ablehnungen oft ein. Ein wichtiger Unterschied: Begleiten Sie Familienangehörige oder Freunde unentgeltlich in den Urlaub, werden deren Mehrkosten in der Regel nicht übernommen. Es geht um die professionelle, vertraglich eingebundene Assistenz.
Gut zu wissen: Beantragen Sie die Urlaubsassistenz frühzeitig — am besten mehrere Wochen vor der Reise. Der Träger braucht Zeit für die Prüfung, und eine gute Vorbereitung erhöht die Chancen deutlich. Klären Sie dabei auch, was genau übernommen wird und was privat bleibt, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Das Merkzeichen B und weitere Erleichterungen
Wer im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B hat, dem steht eine Begleitperson zu — und diese fährt im öffentlichen Nah- und Fernverkehr in der Regel kostenlos mit. Auch bei vielen Freizeit- und Kultureinrichtungen hat die Begleitperson freien Eintritt. Das entlastet die Reisekasse spürbar. Prüfen Sie vor der Reise, welche Nachteilsausgleiche für Sie gelten.
Für den rein pflegerischen Teil der Versorgung — falls ein solcher besteht — kann außerdem die Verhinderungspflege eine Rolle spielen. Assistenz und Pflege folgen unterschiedlichen Systemen, lassen sich aber sinnvoll kombinieren. Eine Beratung hilft, beide Wege richtig zu nutzen.
Gut geplant ist halb verreist
Reisen mit Assistenz will vorbereitet sein. Klären Sie früh die Barrierefreiheit von Unterkunft und Reiseweg, besprechen Sie mit Ihrem Assistenzdienst die Dienstplanung für die Urlaubstage und denken Sie an ausreichend Medikamente und Hilfsmittel. Je besser die Organisation im Vorfeld, desto entspannter der Urlaub.
Ein paar Punkte lohnen die besondere Aufmerksamkeit. Bei der Unterkunft zählt nicht nur ein stufenloser Zugang, sondern auch ein barrierefreies Bad und genug Platz für Hilfsmittel — fragen Sie im Zweifel gezielt nach Fotos oder Maßen. Für die Anreise mit der Bahn gibt es kostenlose Mobilitätshilfe, die man vorab anmelden sollte; bei Flugreisen kündigt man den Assistenzbedarf am besten früh bei der Fluggesellschaft an. Und denken Sie an die Auslandsreiseversicherung, wenn es ins Ausland geht. Klingt nach viel — doch mit einer guten Checkliste und einem erfahrenen Assistenzdienst an der Seite wird aus der Planung schnell Vorfreude. Viele Menschen mit Behinderung reisen regelmäßig und selbstbestimmt; es ist eine Frage der Organisation, nicht der Unmöglichkeit.
Als Assistenzdienst begleitet BeHome Care Menschen mit Behinderung bundesweit — und Reisen gehören für uns selbstverständlich dazu. Wir helfen bei der Planung, stimmen die Assistenz auf Ihre Urlaubswünsche ab und unterstützen Sie dabei, die Kostenübernahme beim Träger vorzubereiten. So wird der Urlaub zu dem, was er sein soll: Erholung.
Häufige Fragen
Kann ich meine Assistenzkraft mit in den Urlaub nehmen?
Ja. Assistenz ist ortsunabhängig und begleitet Sie auch auf Reisen, wenn die Unterstützung behinderungsbedingt erforderlich ist. Die Arbeitszeit läuft über die bewilligte Assistenz weiter. Wichtig ist eine gute Begründung, dass die Reise ohne Assistenz nicht möglich wäre.
Wer zahlt die Reisekosten der Assistenzkraft?
Die behinderungsbedingt notwendigen Mehrkosten der professionellen Assistenzkraft — etwa Arbeitszeit und Unterbringung — kann der Eingliederungshilfeträger übernehmen. Beantragen Sie das rechtzeitig und begründen Sie den Bedarf. Für unentgeltlich begleitende Angehörige oder Freunde gilt diese Kostenübernahme in der Regel nicht.
Was bringt mir das Merkzeichen B im Urlaub?
Mit dem Merkzeichen B steht Ihnen eine Begleitperson zu, die im öffentlichen Verkehr meist kostenlos mitfährt und bei vielen Einrichtungen freien Eintritt hat. Das senkt die Reisekosten. Prüfen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis und die geltenden Nachteilsausgleiche vor der Reise.
Weiterführend:
- Reise- und Urlaubsassistenz
- Mit ME/CFS verreisen: Urlaubsassistenz
- Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX: der Überblick
- Persönliches Budget beantragen — Schritt für Schritt
Rechtsgrundlagen: § 78 SGB IX — Assistenzleistungen · § 113 SGB IX — Leistungen zur sozialen Teilhabe · § 229 SGB IX (Merkzeichen/Nachteilsausgleiche)
Quellen: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (bar-frankfurt.de); Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung EUTB (teilhabeberatung.de); gesetzliche Grundlagen im SGB IX.
Stand: Juli 2026 — Rechtslage geprüft (Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX, soziale Teilhabe § 113 SGB IX, Nachteilsausgleiche).


