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Ratgeber · Assistenz & Teilhabe

Psychische Erkrankung: Anspruch auf Assistenz nach § 78 SGB IX

Depression, Angst, Trauma: Auch eine seelische Beeinträchtigung kann Assistenz begründen. Was zählt, wie der Antrag läuft und wo die Abgrenzung liegt.

L Lisa Richter ca. 5 Min. Lesezeit
Psychische Erkrankung: Anspruch auf Assistenz nach § 78 SGB IX

Auf einen Blick: Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX gibt es nicht nur bei körperlichen Behinderungen. Auch eine seelische Beeinträchtigung — Depression, Angststörung, Traumafolgestörung, Psychose — kann eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX sein und damit den Zugang zur Eingliederungshilfe eröffnen. Entscheidend ist nicht die Diagnose und auch nicht allein der Grad der Behinderung, sondern wie stark die Teilhabe am Leben eingeschränkt ist. Assistenz übernimmt dabei keine Therapie: Sie strukturiert den Tag, begleitet nach draußen und hilft, dass Behandlung überhaupt stattfinden kann.

Wer mit einer psychischen Erkrankung lebt, hört selten von Assistenz. Das Wort ist in vielen Köpfen mit Rollstuhl und Pflegebett verknüpft — und wer eigenständig gehen, sprechen und einkaufen kann, denkt gar nicht erst an einen Antrag.

Dabei liegt genau hier oft die Lücke: Die Wohnung ist erreichbar, aber der Weg hinaus scheitert. Der Termin steht im Kalender, aber niemand ist da, der beim Aufbrechen hilft. Assistenz setzt an dieser Stelle an.

Gilt eine psychische Erkrankung als Behinderung?

Rechtlich ja — mit einer wichtigen Präzisierung. § 2 SGB IX definiert Behinderung nicht über die Diagnose, sondern über die Wechselwirkung zwischen einer Beeinträchtigung und den Barrieren, die einer gleichberechtigten Teilhabe entgegenstehen. Eine seelische Beeinträchtigung steht dabei körperlichen und geistigen ausdrücklich gleich.

Für den Zugang zur Eingliederungshilfe kommt es dann auf § 99 SGB IX an: Leistungsberechtigt sind Menschen, die in der gleichberechtigten Teilhabe wesentlich eingeschränkt sind — oder denen eine solche wesentliche Einschränkung droht.

Was „wesentlich" bedeutet, wird im Einzelfall geprüft, nicht nach Diagnoseliste. Ein Grad der Behinderung allein genügt nicht als Nachweis; er ist ein Indiz unter mehreren. Dass psychische Erkrankungen dabei keineswegs außen vor sind, zeigt die Praxis der Sozialgerichte: 2025 wurde eine Angststörung mit Panikattacken bei einem Grad der Behinderung von 50 dem leistungsberechtigten Personenkreis zugeordnet.

Was Assistenz bei psychischer Erkrankung konkret leistet

§ 78 SGB IX zählt die Bereiche auf, in denen Assistenz unterstützt. Übersetzt in den Alltag von Menschen mit psychischer Erkrankung heißt das:

Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX

  • TagesstrukturierungAufstehen, Mahlzeiten, feste Abläufe — der häufigste Bedarf bei Depression
  • HaushaltsführungGemeinsam statt stellvertretend: Wäsche, Einkauf, Post, Behördenbriefe
  • Soziale BeziehungenKontakte halten, Begleitung zu Treffen, Umgang mit Rückzugsphasen
  • Persönliche LebensplanungTermine, Anträge, Entscheidungen ordnen, wenn Antrieb und Konzentration fehlen
  • Freizeit und KulturBegleitung nach draußen, wenn Wege allein nicht möglich sind
  • Sicherung ärztlicher LeistungenDamit Therapietermine und verordnete Behandlungen tatsächlich stattfinden

Der letzte Punkt wird häufig unterschätzt und steht doch ausdrücklich im Gesetz: Assistenz darf gerade dazu dienen, dass ärztliche und ärztlich verordnete Leistungen ihre Wirkung entfalten. Wer regelmäßig zur Psychotherapie geht, aber an schlechten Tagen die Wohnung nicht verlässt, kennt das Problem — und genau dort setzt Assistenz an.

Psychische Erkrankung: Anspruch auf Assistenz nach § 78 SGB IX

Was Assistenz nicht ist: Therapie. Assistenzkräfte behandeln nicht, sie deuten nicht und sie ersetzen keine psychiatrische oder psychotherapeutische Versorgung. Sie unterstützen dabei, den Alltag so zu führen, wie die Person ihn führen möchte.

Abgrenzung: Soziotherapie, psychiatrische Pflege, Assistenz

Drei Leistungen, drei Systeme — und regelmäßig Verwirrung. Der Unterschied liegt im Zweck und im Kostenträger.

Soziotherapie nach § 37a SGB V ist eine Leistung der Krankenversicherung. Sie richtet sich an Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen und soll helfen, ärztliche und therapeutische Angebote überhaupt in Anspruch zu nehmen. Sie wird ärztlich verordnet und ist zeitlich befristet.

Ambulante psychiatrische Pflege ist ebenfalls eine Leistung der Krankenversicherung, verordnet und auf die Krankheitsbewältigung ausgerichtet — Medikamentenmanagement, Krisenbegleitung, Beziehungsaufbau in der akuten Phase.

Assistenz nach § 78 SGB IX kommt aus der Eingliederungshilfe und ist Teilhabeleistung. Sie ist nicht an eine Verordnung gebunden, nicht auf Krankheitsbewältigung gerichtet, sondern auf ein selbstbestimmtes Leben — und sie ist auf Dauer angelegt, solange der Bedarf besteht.

In der Praxis kommt es vor, dass ein Träger auf eine der Krankenkassenleistungen verweist, um den Assistenzantrag abzulehnen. Das greift zu kurz: Soziotherapie und psychiatrische Pflege sollen Behandlung ermöglichen, Assistenz soll Teilhabe ermöglichen. Wenn es um Einkauf, Freizeit, Kontakte oder die eigene Wohnung geht, ist die Eingliederungshilfe zuständig.

Diese drei Leistungen schließen einander nicht aus. Wer in einer akuten Phase psychiatrische Pflege erhält, kann parallel Assistenz für die Teilhabe beziehen.

Wie der Antrag läuft

Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe am Wohnort. Ein formloses Schreiben genügt für den Start; das Datum zählt als Stichtag.

Danach folgt die Bedarfsermittlung in einem persönlichen Gespräch, meist anhand eines landesspezifischen Instruments. Aus den Ergebnissen entsteht der Teilhabeplan nach § 19 SGB IX, der festhält, welche Ziele erreicht werden sollen und welche Leistungen dafür nötig sind.

Für Menschen mit psychischer Erkrankung ist dieses Gespräch die eigentliche Hürde — aus zwei Gründen. Erstens sind gute Tage nicht repräsentativ: Wer am Terminmorgen einigermaßen stabil ist, wirkt selbstständiger, als der Alltag im Schnitt zulässt. Zweitens fällt es vielen schwer, Einschränkungen zu benennen, für die sie sich schämen.

Zwei Dinge helfen dagegen. Führen Sie über zwei bis drei Wochen ein einfaches Alltagsprotokoll: Was ging heute, was nicht, was hätte Unterstützung gebraucht. Und nehmen Sie eine Vertrauensperson mit — sie darf ergänzen, was Sie im Gespräch abschwächen. Sinnvoll ist außerdem eine fachärztliche oder therapeutische Stellungnahme, die den Verlauf über die Zeit beschreibt statt einer Momentaufnahme.

Rechnen Sie mit Verfahrensdauern von mehreren Monaten und stellen Sie den Antrag deshalb, sobald der Bedarf absehbar ist — nicht erst in der Krise.

Kostenfreie Unterstützung gibt es bundesweit bei den Beratungsstellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Die grundsätzlichen Schritte beschreibt unser Ratgeber Eingliederungshilfe beantragen.

Wie viele Stunden sind realistisch?

Eine Zahl, die für alle gilt, gibt es nicht — der Umfang folgt dem ermittelten Bedarf, und der schwankt bei psychischen Erkrankungen naturgemäß stärker als bei körperlichen Behinderungen. Genau das sollten Sie im Verfahren ansprechen.

Sinnvoll ist, den Bedarf nicht als konstante Stundenzahl zu beschreiben, sondern in Bandbreiten: was an stabilen Tagen gebraucht wird und was in einer schlechteren Phase. Manche Träger arbeiten mit Kontingenten, die flexibel abgerufen werden können, statt mit starren Zeiten je Wochentag. Fragen Sie danach — es ist der Unterschied zwischen einer Bewilligung, die zum Leben passt, und einer, die auf dem Papier stimmt.

Wichtig ist außerdem, Krisenzeiten nicht zu vergessen. Wenn nach einem Klinikaufenthalt die Rückkehr in den Alltag ansteht, ist der Unterstützungsbedarf oft für einige Wochen deutlich höher. Das lässt sich im Teilhabeplan vorsehen, statt jedes Mal neu zu beantragen.

Wer die Assistenz erbringt — und wer sie aussucht

Sie entscheiden. Zwei Wege sind üblich: Beim Dienstleistungsmodell übernimmt ein Assistenzdienst Anstellung, Planung und Vertretung; beim Arbeitgebermodell stellen Sie Ihre Assistenzkräfte selbst ein und übernehmen die Organisation. Beide Wege lassen sich auch über ein Persönliches Budget finanzieren, bei dem Sie das Geld erhalten und die Unterstützung selbst einkaufen.

Bei psychischen Erkrankungen sprechen zwei Punkte für den Dienstleistungsweg: Die Vertretung bei Ausfall ist geregelt, und in schwierigen Phasen kommt die Organisationslast nicht zusätzlich obendrauf. Wer dagegen viel Wert auf die Auswahl bestimmter Personen legt, ist im Arbeitgebermodell freier — nachzulesen im Vergleich Arbeitgebermodell oder Dienstleistungsmodell.

Wir von BeHome Care arbeiten bundesweit im Dienstleistungsmodell und stellen Assistenzteams zusammen, die zur Person passen — bei psychischen Erkrankungen achten wir besonders auf Kontinuität, weil ständig wechselnde Gesichter das Gegenteil von Unterstützung sind. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Bedarf unter Assistenz fällt, sprechen Sie uns an; wir sortieren das mit Ihnen, bevor ein Antrag geschrieben wird.

Häufige Fragen

Habe ich mit einer Depression Anspruch auf Assistenz?

Möglich ist es. Maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern ob die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich eingeschränkt ist — etwa wenn Antrieb, Konzentration oder Angst dazu führen, dass Alltag und soziale Kontakte ohne Unterstützung nicht mehr gelingen. Geprüft wird das im Einzelfall.

Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis?

Nicht zwingend. Ein Grad der Behinderung ist ein Indiz, aber keine gesetzliche Voraussetzung für Leistungen der Eingliederungshilfe. Entscheidend ist die Einschränkung der Teilhabe nach § 99 SGB IX.

Ist Assistenz dasselbe wie Soziotherapie?

Nein. Soziotherapie nach § 37a SGB V ist eine ärztlich verordnete, befristete Leistung der Krankenkasse und zielt darauf, Behandlung zugänglich zu machen. Assistenz nach § 78 SGB IX ist Teilhabeleistung der Eingliederungshilfe, nicht verordnungspflichtig und auf Dauer angelegt. Beides ist nebeneinander möglich.

Übernimmt die Assistenz auch Begleitung zur Therapie?

Ja, das ist ausdrücklich vorgesehen: § 78 SGB IX nennt die Sicherung der Wirksamkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen als Assistenzbereich. Die Begleitung zum Termin gehört dazu, die Behandlung selbst nicht.

Was tue ich, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sie haben einen Monat Zeit für den Widerspruch. Sinnvoll ist eine fachärztliche Stellungnahme, die den Verlauf über einen längeren Zeitraum beschreibt, sowie ein Alltagsprotokoll, das schlechte Tage sichtbar macht. Wie ein Widerspruch aufgebaut wird, zeigt der Ratgeber Eingliederungshilfe abgelehnt.

Wie eine Assistenz in der Praxis beginnt

Der erste Schritt ist kein Vertrag, sondern ein Gespräch darüber, wie ein guter und ein schlechter Tag bei Ihnen aussehen. Daraus entsteht die Beschreibung des Bedarfs, die der Träger braucht — und erst danach die Frage, wer die Assistenz erbringt. BeHome Care arbeitet bundesweit in der persönlichen Assistenz und stellt die Kräfte selbst an; die Vertretung bei Ausfall organisieren wir, nicht Sie. Wen wir bei Ihnen einsetzen, entscheiden Sie.

Weiterführend:

Quellen: § 78 SGB IX (Leistungsbereiche der Assistenz) · § 19 SGB IX — Teilhabeplan

Stand: August 2026 · fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung (examinierte Pflegefachkraft). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — gern beraten wir Sie kostenfrei und persönlich.

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