Auf einen Blick: Ob ALS, Multiple Sklerose, Querschnittlähmung, eine Muskelerkrankung, nach einem Schlaganfall oder im Autismus-Spektrum — wer durch eine Erkrankung oder Behinderung dauerhaft in der Teilhabe eingeschränkt ist, hat oft Anspruch auf persönliche Assistenz nach § 78 SGB IX. Sie ist bundesweit möglich, wird meist über die Eingliederungshilfe oder das Persönliche Budget finanziert und lässt sich mit einem Pflegegrad kombinieren. Der Anspruch hängt nicht von der Diagnose ab, sondern vom individuellen Hilfebedarf.
Viele Menschen fragen sich nach einer Diagnose: „Steht mir eigentlich Unterstützung zu — und welche?" Die gute Nachricht: Persönliche Assistenz ist keine Frage einer bestimmten Krankheit, sondern des Bedarfs an Teilhabe. Dieser Überblick zeigt, welcher gemeinsame Rechtsrahmen für alle Diagnosen gilt, bei welchen Krankheitsbildern Assistenz besonders häufig infrage kommt und wie Sie Ihren Anspruch prüfen lassen — Schritt für Schritt.
Assistenz oder Pflege — wo ist der Unterschied?
Der wichtigste Punkt zuerst, weil er oft verwechselt wird: Pflege und Assistenz sind zwei verschiedene Dinge. Pflege meint die körperbezogene Versorgung (Waschen, Anziehen, Medikamente) und wird über die Pflegeversicherung oder die Krankenkasse finanziert. Assistenz dagegen ermöglicht Teilhabe am Leben: Sie hilft dort, wo eine Beeinträchtigung sonst zwischen Ihnen und Alltag, Beruf, Familie oder Freizeit stünde. Wer selbst entscheidet, wie der Tag abläuft, und dafür Unterstützung braucht, ist im Feld der Assistenz — nicht der Pflege. Beide Leistungen schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich häufig.
Kurz gesagt: Pflege versorgt den Körper, Assistenz ermöglicht das Leben — und beides darf zusammenkommen.
Der gemeinsame Rahmen: Assistenz nach § 78 SGB IX
Persönliche Assistenz ist eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 78 SGB IX. Sie soll Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte Teilhabe ermöglichen. Entscheidend ist nicht die Diagnose an sich, sondern die Frage: In welchen Lebensbereichen brauchen Sie wegen Ihrer Beeinträchtigung Unterstützung?
Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe an Ihrem Wohnort — in Nordrhein-Westfalen sind das die Landschaftsverbände LWL (Westfalen-Lippe) und LVR (Rheinland). Der Antrag ist formlos möglich; danach folgt eine Bedarfsermittlung, in NRW mit dem einheitlichen Instrument BEI_NRW. Dabei wird gemeinsam mit Ihnen geschaut, welche Ziele Sie haben und welche Unterstützung dafür nötig ist. Ist die Leistung bewilligt, rechnet ein Assistenzdienst wie BeHome Care direkt mit dem Träger ab — Sie zahlen nichts dazu. Seit dem Bundesteilhabegesetz sind zudem Partnereinkommen und hohe Vermögensfreibeträge geschützt.
Bei welcher Diagnose Assistenz infrage kommt
Assistenz ist bei sehr unterschiedlichen Krankheitsbildern möglich. Für einige haben wir die Ansprüche, Kostenträger und den konkreten Ablauf ausführlich aufbereitet — folgen Sie den Links zur jeweiligen Seite:
- Assistenz bei ALS: Bei der amyotrophen Lateralsklerose wächst der Unterstützungsbedarf schnell — von Alltag und Kommunikation bis zur Versorgung rund um die Uhr. Assistenz und Pflege greifen hier eng ineinander.
- Assistenz bei Multipler Sklerose: Weil MS in Schüben verläuft, ist eine flexible Assistenz gefragt, die an schlechten Tagen mehr auffängt und Beruf wie Familie stützt.
- Assistenz bei Querschnittlähmung: Para- und Tetraplegie bedeuten oft Bedarf an Transfers, Behandlungspflege und 24-Stunden-Assistenz — nach Ihrer Regie. War ein Unfall die Ursache, ist häufig die Berufsgenossenschaft der Kostenträger.
- Assistenz bei Muskeldystrophie & SMA: Bei Muskelerkrankungen bleibt der Kopf frei — Assistenz ermöglicht Studium, Beruf und ein selbstbestimmtes Leben, oft im Persönlichen Budget oder Arbeitgebermodell.
- Assistenz nach Schlaganfall: Gerade jüngere Betroffene wollen zurück in Alltag, Familie und Beruf. Assistenz mit Reha-Blick fördert Selbstständigkeit, statt sie zu ersetzen.
- Autismus-Assistenz für Erwachsene: Hier geht es nicht um Pflege, sondern um Struktur, Reizregulation und Unterstützung bei Alltag, Behörden und Arbeit — auf Augenhöhe und ohne Anpassungsdruck.
- Assistenz bei Beatmung: Menschen mit Beatmung brauchen neben der medizinischen Intensivversorgung vor allem Teilhabe und Alltag — genau hier ergänzt Assistenz die außerklinische Intensivpflege.
Diese Liste ist nicht abschließend. Auch bei anderen chronischen Erkrankungen, bei Sinnesbehinderungen oder psychischen Beeinträchtigungen kann Assistenz zustehen. Maßstab bleibt immer der individuelle Teilhabebedarf, nicht ein bestimmter Befund.
Der Schlüssel für jeden Antrag: Nicht die Diagnose entscheidet über den Anspruch, sondern Ihr individueller Bedarf an Teilhabe.
Persönliches Budget: Assistenz selbst bestimmen
Statt einer Sachleistung können Sie die Assistenz auch als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX erhalten. Dann bekommen Sie das Geld direkt und entscheiden selbst, wer Sie wann und wie unterstützt. Ein Assistenzdienst ist dabei Ihr Vertragspartner — oder Sie stellen Ihre Kräfte im sogenannten Arbeitgebermodell selbst an. Gerade in der Selbstbestimmungs-Szene bei Muskelerkrankungen und Querschnittlähmung ist dieser Weg verbreitet, weil er maximale Kontrolle über den eigenen Alltag gibt. Ein späterer Wechsel zwischen den Modellen ist möglich, falls sich Ihr Bedarf oder Ihre Vorlieben ändern.
Pflegegrad und Behandlungspflege kombinieren
Wer zusätzlich einen Pflegegrad hat, kann Leistungen der Pflegekasse nach SGB XI — etwa Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag oder Verhinderungspflege — mit der Assistenz kombinieren. Kommt ärztlich verordnete Behandlungspflege dazu, zum Beispiel Medikamentengabe oder Wundversorgung nach § 37 SGB V, trägt die Krankenkasse diesen Teil. Idealerweise leistet ein Dienst alles mit einem eingespielten Team: ein Ansprechpartner statt drei, gerade bei hohen Stundenumfängen ein entscheidender Vorteil.
So lassen Sie Ihren Anspruch prüfen — Schritt für Schritt
- Bedarf sortieren: Wo im Alltag, Beruf oder in der Familie brauchen Sie wegen Ihrer Beeinträchtigung Unterstützung? Halten Sie das konkret fest — je nachvollziehbarer, desto besser lässt sich der Bedarf begründen.
- Unabhängig beraten lassen: Die kostenlose, anbieterunabhängige EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) hilft beim Einstieg. Beratungsstellen finden Sie über das Verzeichnis auf teilhabeberatung.de.
- Antrag stellen: formlos beim Eingliederungshilfeträger Ihres Wohnorts. Wir begleiten Antrag und Bedarfsermittlung — ohne Vertragsdruck vor der Bewilligung.
- Start, notfalls vor dem Bescheid: Läuft die Bewilligung noch, können wir auf Wunsch als Selbstzahler beginnen und später rückwirkend abrechnen, damit keine Zeit verloren geht.
Am schnellsten wissen Sie es mit unserem Anspruchs-Check: In zwei Minuten, anonym und unverbindlich, erhalten Sie eine erste Einschätzung, ob und welche Assistenz für Sie infrage kommt.
Ein Rat aus der Praxis: Warten Sie mit dem Antrag nicht, bis die Belastung untragbar geworden ist. Gerade bei fortschreitenden Erkrankungen lohnt es sich, den Bedarf früh zu klären und das Verfahren anzustoßen — denn zwischen Antrag und Bewilligung vergehen je nach Träger oft mehrere Wochen bis Monate. Wer rechtzeitig plant, vermeidet Versorgungslücken und behält die Entscheidung über den eigenen Alltag in der Hand, statt sie im Krisenfall abgeben zu müssen. Auch Angehörige, die bislang viel aufgefangen haben, werden dadurch spürbar entlastet.
Häufige Fragen
Hängt der Anspruch von der Diagnose ab?
Nein. Entscheidend ist nicht die Krankheit, sondern der individuelle Bedarf an Teilhabe. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können sehr unterschiedliche Ansprüche haben — je nachdem, wie stark ihr Alltag eingeschränkt ist und welche Ziele sie verfolgen.
Ist Assistenz bundesweit möglich?
Ja. Assistenz nach dem SGB IX ist nicht an einen Standort gebunden — BeHome Care leistet sie deutschlandweit. Die ambulante Pflege ist dagegen auf Bochum und Umgebung begrenzt.
Kann ich Assistenz und Pflege gleichzeitig bekommen?
Ja. Beide Leistungen haben unterschiedliche Kostenträger, ergänzen sich aber. Viele Menschen erhalten parallel Assistenz über die Eingliederungshilfe, Pflegeleistungen über die Pflegekasse und bei Bedarf Behandlungspflege über die Krankenkasse.
Was, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Eine erste Ablehnung ist häufig im Widerspruch korrigierbar — gerade dann, wenn der Bedarf zunächst zu niedrig eingeschätzt wurde. Lassen Sie sich davon nicht entmutigen und holen Sie sich Unterstützung bei der EUTB oder bei uns.
Weiterführend:
- Persönliche Assistenz im Überblick
- Eingliederungshilfe nach SGB IX
- Anspruchs-Check: in zwei Minuten Ihre Einschätzung
- Assistenzdienst wechseln ohne Versorgungslücke
Quellen: § 78 SGB IX (Assistenzleistungen), § 29 SGB IX (Persönliches Budget), § 113 SGB IX (soziale Teilhabe), SGB XI (Pflegeversicherung), § 37 SGB V (häusliche Krankenpflege); Bundesteilhabegesetz; Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).
Stand: Juli 2026


