Zum Hauptinhalt springen
Ratgeber · Assistenz & Teilhabe

Persönliches Budget 2026: Vertrag, Kosten, Anbieterwechsel

Wer Anspruch hat, wie das Persönliche Budget berechnet wird, was in die Zielvereinbarung gehört, drei Modelle (Dienstleistung, Arbeitgeber, Misch) — und wann ein Anbieterwechsel sinnvoll ist.

S Sarah Müller ca. 5 Min. Lesezeit
Persönliches Budget 2026: Vertrag, Kosten, Anbieterwechsel

Auf einen Blick

Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ist die Möglichkeit, Sozialleistungen statt als Sachleistung als Geldbetrag zu bekommen — und damit selbst zu entscheiden, wer Sie wann unterstützt. Es funktioniert für Assistenzleistungen, Pflege, Arbeitsförderung und Teilhabe-Maßnahmen, oft auch trägerübergreifend. Die Höhe orientiert sich an Ihrem festgestellten Bedarf, nicht an einer Pauschale. In der Zielvereinbarung mit dem Träger steht, wofür das Geld verwendet werden darf und wie Sie nachweisen.

In Kürze: Persönliches Budget ist ein Geldbetrag statt Sachleistung — Sie kaufen Assistenz, Pflege oder Teilhabe-Leistungen selbst ein. Voraussetzung ist eine wesentliche Behinderung nach § 99 SGB IX. Anträge laufen über den jeweiligen Träger (in NRW LWL oder LVR, anderswo Sozialamt oder Bezirk).

Was das Persönliche Budget tatsächlich ist

Das Persönliche Budget ist keine eigene Leistung, sondern eine Auszahlungsform. Sie haben Anspruch auf eine Sozialleistung — Assistenz, Pflege, Schulbegleitung, Arbeitsförderung — und entscheiden, ob Sie sie als klassische Sachleistung (der Träger zahlt einen Dienstleister direkt) oder als Geldleistung (der Träger überweist Ihnen das Geld monatlich, Sie kaufen die Leistung ein) erhalten möchten.

Geregelt ist das in § 29 SGB IX. Der Gesetzgeber hat das Instrument 2008 eingeführt und mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) 2018 grundlegend reformiert. Ziel war und ist: Selbstbestimmung. Wer ein Persönliches Budget hat, ist nicht mehr Empfängerin einer fertig zugewiesenen Leistung, sondern Gestalterin der eigenen Assistenz.

In der Praxis nutzen das Instrument noch immer weniger Menschen, als das Gesetz vorsieht. Fachevaluationen sprechen von „Fallzahlen hinter den Erwartungen" — das Persönliche Budget ist zwar bekannt, wird aber wegen Zugangshürden und organisatorischem Aufwand selten in Anspruch genommen. Wer sich aber einarbeitet, gewinnt eine Form der Selbstbestimmung, die Sachleistung nie bieten kann.

Das Persönliche Budget verändert nicht, was Sie bekommen — es verändert, wie Sie es bekommen.

Wer hat Anspruch auf ein Persönliches Budget?

Anspruchsvoraussetzung ist eine wesentliche Behinderung im Sinne von § 99 SGB IX — also eine Beeinträchtigung, die die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erheblich erschwert und voraussichtlich länger als sechs Monate besteht. Das gilt für körperliche, kognitive, seelische und Sinnes-Behinderungen.

Zusätzlich gibt es zwei wichtige Bedingungen:

Erstens müssen Sie leistungsberechtigt sein nach einem oder mehreren Gesetzen. Das Persönliche Budget kann gegenüber sehr unterschiedlichen Trägern beantragt werden — der Eingliederungshilfe (SGB IX), der Pflegeversicherung (SGB XI), der Krankenversicherung (SGB V), der Bundesagentur für Arbeit oder der Jugendhilfe. Wenn Sie Leistungen aus mehreren Bereichen beziehen, ist ein trägerübergreifendes Persönliches Budget möglich — Sie bekommen einen Gesamtbetrag, müssen aber nur einen Antrag stellen.

Zweitens müssen Sie in der Lage sein, die Verantwortung zu übernehmen — selbst oder mit Hilfe einer Vertrauensperson oder Bevollmächtigten. Das heißt: Sie müssen Verträge schließen, Rechnungen prüfen, Nachweise gegenüber dem Träger erbringen können. Wenn das schwerfällt, hilft die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) oder ein Budgetassistent — oft als zusätzliche Position im Budget selbst finanzierbar.

Persönliches Budget 2026: Vertrag, Kosten, Anbieterwechsel

Das Bundesteilhabegesetz hat die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Eingliederungshilfe deutlich gelockert. Viele Menschen, die früher abgelehnt wurden, haben heute Anspruch. Eine Beratung ist hier Gold wert.

Wie wird die Höhe berechnet?

Die zentrale Vorgabe steht in § 29 SGB IX: Das Budget muss so bemessen sein, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird. Gleichzeitig soll es die Kosten der bisherigen Leistungen nicht überschreiten — die Sachleistung ist also die Obergrenze.

Konkret bedeutet das:

  1. Der Träger ermittelt im Gesamtplanverfahren Ihren Bedarf — wie viele Stunden Assistenz, welche Art von Hilfe, wofür genau. Sie sind dabei aktiv beteiligt und können eine Vertrauensperson mitbringen.
  2. Der Träger rechnet diesen Bedarf in einen Eurobetrag pro Monat um, basierend auf den Stundensätzen, die der Träger ohnehin mit Dienstleistern vereinbart hat.
  3. Sie bekommen den Betrag monatlich auf Ihr Konto — meistens zweckgebunden auf ein eigenes Budget-Konto, das nicht mit Ihrem privaten Girokonto vermischt werden soll.

In der Praxis variiert die Budgethöhe stark — von wenigen hundert Euro pro Monat für ein paar Stunden Assistenz bei der Hausarbeit bis zu fünfstelligen Beträgen für 24-Stunden-Assistenz. Maßgeblich ist immer Ihr individueller Bedarf, nicht ein bundeseinheitlicher Tabellenwert.

Was steht in der Zielvereinbarung?

Bevor das Geld fließt, schließen Sie mit dem Träger eine Zielvereinbarung. Sie regelt vier wesentliche Punkte:

Erstens die Förder- und Leistungsziele — was wollen Sie mit dem Budget erreichen? „Selbstständig arbeiten gehen", „den Studienabschluss machen", „selbstbestimmt in der eigenen Wohnung leben" sind typische Zielformulierungen.

Zweitens die Verwendung — wofür dürfen Sie das Geld einsetzen? Hier wird festgelegt, ob Sie nur Assistenz einkaufen dürfen oder auch ergänzende Leistungen (Fahrkosten, Hilfsmittel, Beratung).

Drittens die Nachweisführung — wie und wann müssen Sie belegen, dass Sie das Geld bestimmungsgemäß verwendet haben? Üblich sind vierteljährliche oder halbjährliche Nachweise mit Belegen.

Viertens die Qualitätssicherung — was passiert, wenn die Ziele nicht erreicht werden? Wann wird neu verhandelt? Wie wird die Bedarfsfeststellung überprüft?

Eine gute Zielvereinbarung ist konkret, aber nicht zu eng. Wenn Sie sich auf eine bestimmte Assistenzkraft festlegen und die wechselt das Bundesland, brauchen Sie Flexibilität, ohne neu verhandeln zu müssen. Lassen Sie die Zielvereinbarung von der EUTB oder einer Sozialberatung prüfen — das ist kostenlos.

Welche Verträge mit Assistenzdiensten?

Mit dem Persönlichen Budget treten Sie als Auftraggeberin auf. Sie haben drei Möglichkeiten:

Variante 1: Dienstleistungsmodell. Sie schließen einen Vertrag mit einem Assistenzdienst wie BeHome Care. Der Dienst stellt die Pflege- oder Assistenzkräfte, regelt Lohn, Sozialabgaben, Vertretung, Urlaub. Sie bekommen eine monatliche Rechnung und überweisen aus Ihrem Budget. Vorteil: minimaler Verwaltungsaufwand. Nachteil: höhere Stundenpreise als beim Arbeitgebermodell.

Variante 2: Arbeitgebermodell. Sie stellen die Assistenzkräfte selbst ein, werden zum Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts, organisieren Schichten, kümmern sich um Lohnabrechnung und Sozialversicherung. Vorteil: Sie wählen die Menschen selbst, geringere Stundenkosten. Nachteil: hoher Verwaltungsaufwand, Sie sind verantwortlich für Vertretung und arbeitsrechtliche Auflagen.

Variante 3: Mischmodell. Sie kombinieren beides — feste Stamm-Assistenz im Arbeitgebermodell, ein Dienstleister wie BeHome Care übernimmt Vertretungs- und Nachtschichten. In der Praxis ist das oft die beste Lösung, weil Sie die Kontrolle über die wichtigsten Kräfte behalten, aber Notfälle und Urlaubsvertretung sauber abgedeckt sind.

Auch eine 24-Stunden-Assistenz ist über das Persönliche Budget finanzierbar — in der Regel im Schichtsystem mit mehreren Kräften. Wir bei BeHome Care begleiten 24-Stunden-Konzepte mit Stamm-Assistenz statt rotierender Pool-Kräfte, in allen drei Modellen.

Was darf man mit dem Budget bezahlen?

Aus dem Persönlichen Budget bezahlt werden dürfen nur Leistungen, die in der Zielvereinbarung als förderfähig anerkannt sind. Typisch sind:

  • Stundenlöhne Ihrer Assistenzkräfte oder Rechnungen Ihres Assistenzdienstes
  • Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft) im Arbeitgebermodell
  • Fahrkosten und ergänzende Aufwendungen Ihrer Assistenzkräfte nach § 78 Abs. 4 SGB IX
  • Eine Budgetassistenz, die Sie bei Verwaltung und Abrechnung unterstützt
  • Schulungen und Fortbildungen für Ihre Assistenzkräfte
  • Kleinere Hilfsmittel oder Mobilitätshilfen, wenn die Zielvereinbarung das vorsieht

Nicht aus dem Budget bezahlt werden dürfen:

  • Ihr eigener Lebensunterhalt (Miete, Strom, Lebensmittel, persönliche Kosten)
  • Hilfsmittel mit Hilfsmittelnummer (Rollator, Pflegebett) — die laufen über die Kranken- oder Pflegekasse
  • Reine Pflegeleistungen, soweit diese vorrangig über die Pflegeversicherung gedeckt sind

Wer das Budget zweckwidrig verwendet, riskiert eine Rückforderung. Deshalb: Konto getrennt halten, Belege sorgfältig sammeln, im Zweifel beim Träger oder bei der EUTB nachfragen.

Anbieterwechsel — was geht, was nicht?

Sie sind als Budgetnehmerin frei in der Wahl Ihres Dienstleisters. Wechseln Sie den Anbieter — etwa weil die Qualität nicht passt oder weil Sie umziehen — bedarf das in der Regel keiner Zustimmung des Trägers. Sie ändern lediglich Ihren Verträgepart und teilen das dem Träger nachträglich mit.

Was eine Zustimmung braucht: eine wesentliche Veränderung des Konzepts. Wenn Sie aus dem Dienstleistungsmodell ins Arbeitgebermodell wechseln, eine 24-Stunden-Schicht-Konstellation aufbauen oder die Stundenzahl deutlich verändern wollen, ist das ein neuer Schritt im Gesamtplanverfahren. Hier hilft die EUTB beim Antrag.

Bei einem Anbieterwechsel sollten Sie:

  • den alten Vertrag mit den vereinbarten Fristen kündigen (Schriftform, am besten Einschreiben)
  • den neuen Anbieter so wählen, dass es zu keiner Versorgungslücke kommt
  • den Träger schriftlich über den Wechsel informieren
  • die alten Belege und Nachweise vollständig archivieren — sie können auch nach dem Wechsel noch geprüft werden

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich das Geld nicht ausgebe? Ungenutzte Mittel müssen Sie in der Regel am Ende der Bewilligungsperiode an den Träger zurückerstatten. Eine kleine Rücklage für Vertretungs- oder Notfälle ist meist erlaubt, eine größere Ansparung nicht.

Kann ich das Budget mit Pflegegeld kombinieren? Ja. Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung — das Persönliche Budget eine der Eingliederungshilfe oder anderer Träger. Beide schließen sich nicht aus, dürfen aber nicht für denselben Bedarf verwendet werden.

Was, wenn der Träger den Antrag ablehnt? Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. In der Praxis lohnt es sich, schon vor dem Widerspruch das Gespräch zu suchen und die Bedarfsfeststellung gemeinsam mit der EUTB nachzubessern — viele Ablehnungen lassen sich so klären, ohne den Rechtsweg.

Muss ich Steuern auf das Budget zahlen? Nein. Das Persönliche Budget ist eine Sozialleistung und damit steuerfrei.

Wie lange dauert es vom Antrag bis zur ersten Auszahlung? Das Verfahren dauert in der Regel drei bis sechs Monate. Bei trägerübergreifenden Budgets oft länger, weil mehrere Träger kooperieren müssen.

So unterstützt BeHome Care bundesweit

BeHome Care arbeitet mit Menschen, die das Persönliche Budget nutzen, in allen drei Modellen — Dienstleistungsmodell, Arbeitgebermodell und Mischmodell. Wir bieten 24-Stunden-Assistenz im Schichtsystem an, mit Stamm-Assistenz statt rotierender Pool-Kräfte, und unterstützen bei der Koordination von Vertretungen.

Wenn Sie überlegen, ein Persönliches Budget zu beantragen, oder unsicher sind, welches Modell zu Ihnen passt — wir besprechen das mit Ihnen, kostenlos und unverbindlich. Wir sagen ehrlich, wo wir der richtige Partner sind, und verweisen Sie an die EUTB, wenn Beratung wichtiger ist als Vertragsabschluss.

Persönliche Assistenz nach SGB IXKostenloses Erstgespräch buchen


Weiterführend:


Stand: Juli 2026. Beträge und gesetzliche Grundlagen können sich ändern — wir aktualisieren bei jeder relevanten Änderung.

Quellen: § 29 SGB IX (Form und Bemessung Persönliches Budget) · § 14 SGB IX (Zuständigkeitsklärung) · § 99 SGB IX (Wesentliche Behinderung) · § 78 SGB IX (Assistenzleistungen) · § 106 SGB IX (Beratungs- und Unterstützungspflicht) · Bundesteilhabegesetz (BTHG) · Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)

Portrait von Sarah Müller
Fachbeitrag von

Sarah Müller

Teamleitung BeHome Care

Sarah Müller leitet seit über 10 Jahren die Pflege bei BeHome Care. Ihre Expertise liegt in der Strukturierung von Pflege-WGs und der Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege.

Alle Beiträge von Sarah Müller →
Fachlich geprüft von Katja Niedzwecki, Stellv. Pflegedienstleitung · Stand: Juli 2026
Pflege-Rechner
02327 4177490 Kostenlose Beratung