Sie kommen mit Ihrem Vater aus dem Krankenhaus nach Hause, der Entlassbrief in der Tasche. Darin steht: „Wundversorgung täglich, Kompressionsverband, Thrombosespritze über zehn Tage." Zu Hause stellt sich dann die nüchterne Frage: Wer macht das jetzt eigentlich – und zahlt die Krankenkasse das? Genau dafür gibt es die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Viele Familien in Bochum kennen die Leistung nicht beim Namen, obwohl ihnen klar zusteht.
Was häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V genau ist
Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse – nicht der Pflegeversicherung. Das ist der wichtigste Unterschied: Sie brauchen dafür keinen Pflegegrad. Es genügt eine ärztliche Verordnung, weil eine medizinische Behandlung zu Hause abgesichert werden muss.
Im Mittelpunkt steht bei einem Pflegedienst die Behandlungspflege, also ärztlich angeordnete Maßnahmen wie:
- Medikamentengabe und Richten der Medikamente
- Injektionen, zum Beispiel Thrombosespritzen
- Wundversorgung und Verbandswechsel
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder -verbänden
- Versorgung von Kathetern, Infusionen oder Sonden
Voraussetzung ist, dass weder Sie selbst noch eine im Haushalt lebende Person die Maßnahme übernehmen kann.
Krankenhausvermeidungspflege oder Sicherungspflege – wo ist der Unterschied?
Das Gesetz unterscheidet zwei Formen, und die Abgrenzung entscheidet über Dauer und Umfang:
- § 37 Abs. 1 – Krankenhausvermeidungspflege: Sie greift, wenn ein Krankenhausaufenthalt geboten, aber nicht durchführbar ist, oder durch die Versorgung zu Hause vermieden oder verkürzt werden kann. Sie umfasst neben der Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung – ist aber grundsätzlich auf längstens vier Wochen je Krankheitsfall begrenzt (in begründeten Ausnahmen, mit Feststellung des Medizinischen Dienstes, auch länger).
- § 37 Abs. 2 – Sicherungspflege: Sie sichert das Ziel der ärztlichen Behandlung ab, etwa nach einer Operation, bei chronischen Wunden oder bei dauerhaft notwendigen Spritzen. Diese Form kann über längere Zeit verordnet werden.
Wie kommen Sie an die Leistung?
Der Weg ist überschaubar:
- Arzt verordnet die häusliche Krankenpflege auf dem Formular Muster 12 – mit Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen. Bei einer Klinik-Entlassung in Bochum stellt das oft schon der Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanagements aus.
- Pflegedienst wählen, der die Versorgung übernimmt.
- Krankenkasse genehmigt die Verordnung vor der Kostenübernahme – der Pflegedienst reicht sie in der Regel für Sie ein.
Was kostet Sie das?
Die Behandlungspflege selbst zahlt die Krankenkasse. Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % der Kosten je Verordnung plus 10 € je Verordnung an – allerdings nur für die ersten 28 Kalendertage im Jahr. Wer die persönliche Belastungsgrenze erreicht, kann sich befreien lassen; bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlung ganz.
Damit ist die häusliche Krankenpflege keine unbegrenzte „Pflege nach Bedarf", sondern eine klar geregelte, ärztlich verordnete Leistung mit Grenzen bei Dauer und Zweck. Wer das weiß, gerät nach der Entlassung nicht in Panik.
Genau in dieser Phase – die ersten Tage nach der Klinik – springt die ambulante Pflege von BeHome Care in Bochum ein: Wir übernehmen die verordnete Behandlungspflege, klären die Verordnung mit der Kasse und sind zu festen Zeiten da. Wenn bei Ihnen ein Entlassbrief mit „Behandlungspflege" auf dem Tisch liegt: Rufen Sie uns an, wir sagen Ihnen in fünf Minuten, was zu tun ist.
Weiterführend:
- Pillar: Pflege nach dem Krankenhaus in Bochum – der Leitfaden
- Behandlungspflege – unsere Leistungen
- Krankenpflege zu Hause
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs. 1 SGB V (Krankenhausvermeidungspflege), § 37 Abs. 2 SGB V (Sicherungspflege), § 61 SGB V (Zuzahlung).
Geprüft am 3. Juni 2026 von Lisa Richter, Pflegeberaterin bei BeHome Care.