Auf einen Blick: Den Transportschein (offiziell: „Verordnung einer Krankenbeförderung", Muster 4) stellt Ihr Arzt aus, wenn eine Fahrt zur Behandlung medizinisch zwingend nötig ist. Fahrten zu stationären Behandlungen, ambulanten Operationen und in Notfällen sind genehmigungsfrei. Fahrten zur ambulanten Behandlung übernimmt die Kasse vor allem bei Dialyse, Chemo- und Strahlentherapie, bei den Merkzeichen aG, Bl oder H sowie ab Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung — mit Taxi oder Mietwagen dann sogar ohne vorherige Genehmigung. Ihr Eigenanteil: 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Fahrt.
Wer regelmäßig zu Dialyse, Chemotherapie, in die Klinik oder zu Facharztterminen muss, aber nicht mehr selbst fahren kann, hat oft Anspruch auf eine bezahlte Krankenfahrt. Der Schlüssel dazu ist die „Verordnung einer Krankenbeförderung" – im Volksmund Transportschein genannt. Wir erklären, wie sie funktioniert, wann die Kasse zahlt und was Sie selbst tragen.
Was ist die „Verordnung einer Krankenbeförderung"?
Die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) ist ein ärztliches Formular, mit dem Ihr Arzt oder die Klinik die medizinische Notwendigkeit Ihrer Fahrt bescheinigt. Rechtsgrundlage sind § 60 SGB V und die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), zuletzt geändert mit Wirkung zum 6. August 2025.
Ausgestellt wird sie von dem Arzt, der Sie behandelt – also Ihrer Hausärztin, dem Facharzt oder der Klinik bei der Entlassung. Auf dem Schein wird angekreuzt, warum und womit Sie fahren (sitzend im Taxi/Mietwagen, im Rollstuhl, im Tragestuhl). Liegende Transporte mit medizinischer Betreuung (KTW/RTW) sind ein eigenes Thema und gehören nicht zur Krankenfahrt.
Wann übernimmt die Krankenkasse die Fahrt?
Grundsätzlich unterscheidet die Kasse zwei Fälle:
- Genehmigungsfreie Fahrten – die Kasse zahlt ohne vorherige Zustimmung.
- Genehmigungspflichtige Fahrten – die Kasse muss vorher zustimmen.
Genehmigungsfrei sind in der Regel
- Fahrten zu einer stationären Behandlung (Aufnahme ins und Entlassung aus dem Krankenhaus),
- vor- und nachstationäre Behandlungen,
- Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Praxis,
- Rettungsfahrten in Notfällen.
Hier genügt der Transportschein – ein gesonderter Antrag entfällt.
Ambulante Fahrten: Wann die Kasse zustimmt
Fahrten zu ambulanten Behandlungen (z. B. zum Facharzt) sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Kasse genehmigt sie aber regelmäßig, wenn ein anerkannter Grund vorliegt:
- Dauerbehandlungen mit hoher Frequenz wie Dialyse oder onkologische Chemo- und Strahlentherapie – hier ist die Übernahme ausdrücklich vorgesehen.
- Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung mit den Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis.
- Pflegegrad 3 (mit dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität), Pflegegrad 4 oder 5.
Für diese Personengruppen gilt bei Fahrten mit Taxi oder Mietwagen sogar: Es ist keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse nötig – der Transportschein reicht.
Bei regelmäßigen Fahrten – etwa zur Dialyse – stellt der Arzt meist eine Dauerverordnung aus, die die Kasse für einen Zeitraum genehmigt. Sie müssen also nicht vor jeder einzelnen Fahrt neu zur Kasse.
Ab welchem Pflegegrad gibt es den Transportschein?
Eine der häufigsten Fragen – und die Antwort ist zweigeteilt:
- Pflegegrad 4 und 5: Anspruch auf Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung, mit Taxi/Mietwagen ohne Genehmigung.
- Pflegegrad 3: ebenfalls – wenn zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt. Das vermerkt der Arzt auf der Verordnung.
- Pflegegrad 1 und 2: kein automatischer Anspruch. Es gibt aber einen Weg: Wer vergleichbar stark in der Mobilität eingeschränkt ist und voraussichtlich mindestens sechs Monate behandelt werden muss, kann die Fahrt ebenfalls verordnet bekommen. Wichtig: In diesem Fall muss die Genehmigung der Kasse vor Fahrtantritt vorliegen.
Auch ohne passenden Pflegegrad lohnt sich also das Gespräch mit Arzt und Kasse – besonders bei längeren Behandlungsserien. Wenn sich der Pflegebedarf erhöht hat, kann zudem eine Höherstufung des Pflegegrads sinnvoll sein.
Serienfahrten: Dialyse, Chemotherapie und Bestrahlung
Bei Behandlungen mit hoher Frequenz über einen längeren Zeitraum – klassisch die Dialyse (meist dreimal pro Woche), die onkologische Chemotherapie und Bestrahlungsfahrten zur Strahlentherapie – sieht die Krankentransport-Richtlinie die Kostenübernahme ausdrücklich vor. In der Praxis läuft es so:
- Ihr Arzt stellt eine Dauerverordnung über die gesamte Behandlungsserie aus (z. B. „3× wöchentlich zur Dialyse für 3 Monate").
- Die Kasse genehmigt den Zeitraum – danach sind alle Fahrten der Serie abgedeckt.
- Der Fahrdienst holt Sie zu jedem Termin ab und rechnet direkt mit der Kasse ab.
Gerade bei Dialyse- und Bestrahlungsfahrten zählt Verlässlichkeit: Die Termine sind fix, der Körper ist geschwächt, und Wartezeiten sind eine echte Belastung. Ein fester Fahrdienst mit festen Fahrern ist hier Gold wert – mehr dazu bei unseren Dialysefahrten und Fahrten zur Chemotherapie.
Wie lange gilt der Transportschein – auch über das Quartal hinaus?
Anders als oft vermutet, ist die Verordnung nicht ans Kalenderquartal gebunden. Maßgeblich ist, was der Arzt auf dem Muster 4 einträgt: entweder ein Behandlungszeitraum (von–bis) oder eine Anzahl von Fahrten. Bei genehmigten Dauerverordnungen gilt der von der Kasse bestätigte Zeitraum – auch wenn er über die Quartalsgrenze hinausreicht.
Praxis-Tipp: Werfen Sie einen Blick auf die Eintragung auf Ihrem Schein, bevor die Serie startet. Endet der eingetragene Zeitraum, bevor die Behandlung abgeschlossen ist, stellt die Praxis eine Anschlussverordnung aus. Im Zweifel klärt das ein kurzer Anruf bei Praxis oder Krankenkasse – oder Sie fragen uns.
Taxi, Mietwagen oder Krankentransportwagen (KTW)?
Auf dem Muster 4 kreuzt der Arzt das Beförderungsmittel an – und das entscheidet über den Ablauf:
- Taxi oder Mietwagen: der Standard für Krankenfahrten, wenn Sie sitzend fahren können und keine medizinische Betreuung unterwegs brauchen. Für die oben genannten Gruppen (Pflegegrad 3–5, aG/Bl/H) ohne Genehmigung möglich. Dazu zählen auch Fahrten im Rollstuhl oder mit Tragestuhl – entscheidend ist das passend ausgestattete Fahrzeug.
- Krankentransportwagen (KTW): nötig, wenn Sie während der Fahrt fachliche Betreuung oder eine besondere Ausstattung brauchen (z. B. liegender Transport mit Sauerstoff). Der KTW ist zur ambulanten Behandlung immer genehmigungspflichtig, und der Arzt muss die medizinischen Gründe auf der Verordnung nachvollziehbar angeben – nur das Kreuz reicht nicht.
- Rettungswagen (RTW): ausschließlich für Notfälle – hier braucht es keinen Transportschein im Voraus.
Diese Fahrten zahlt die Kasse nicht
Damit es keine böse Überraschung gibt – nicht verordnungsfähig sind unter anderem:
- Fahrten, um Rezepte oder Verordnungen abzuholen oder Befunde zu erfragen,
- Fahrten ohne zwingende medizinische Notwendigkeit (der Wunsch nach Begleitung allein genügt nicht),
- Fahrten zu Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI), etwa zur Tagespflege – dafür gibt es andere Finanzierungswege.
Unsicher, in welche Kategorie Ihre Fahrt fällt? Genau dafür sind wir da – wir prüfen das kostenlos, bevor Kosten entstehen.
Was kostet Sie die Fahrt selbst?
Bei einer verordneten und genehmigten Fahrt zahlen Sie nur die gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent der Fahrtkosten – mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt (§ 61 SGB V). Sind Sie von Zuzahlungen befreit, ist die Fahrt für Sie komplett kostenfrei. Den Rest rechnet der ausführende Fahrdienst direkt mit Ihrer Krankenkasse ab – ohne Papierkram für Sie.
Sie haben keinen Transportschein – was nun?
Kein Grund zur Sorge: Sprechen Sie uns einfach an. Wir sagen Ihnen, was in Ihrem Fall nötig ist, und organisieren die Fahrt – auch wenn die Verordnung noch fehlt oder Sie unsicher sind, ob Ihre Kasse zahlt.
Kurz zusammengefasst
- Der Transportschein (Muster 4) kommt vom Arzt und bescheinigt die medizinische Notwendigkeit.
- Stationär, ambulante OP, Rettung: genehmigungsfrei.
- Ambulant (Dialyse, Chemo, Bestrahlung, Merkzeichen aG/Bl/H, Pflegegrad 3–5): genehmigungsfähig – mit Taxi/Mietwagen für diese Gruppen sogar ohne Genehmigung, oft als Dauerverordnung.
- Pflegegrad 1–2: über den Weg „vergleichbar mobilitätseingeschränkt + Behandlung ≥ 6 Monate" möglich – Genehmigung vor Fahrtantritt einholen.
- Gültigkeit: nicht ans Quartal gebunden – es zählt der eingetragene Zeitraum bzw. die Zahl der Fahrten.
- Ihr Eigenanteil: 10 %, mindestens 5 / höchstens 10 Euro – bei Befreiung nichts.
Der Krankenfahrdienst von BeHome Care fährt Sie in Bochum und dem mittleren Ruhrgebiet – sitzend, im Rollstuhl oder liegend im Tragestuhl, pünktlich zu Dialyse, Bestrahlung und Facharzttermin. Rufen Sie uns direkt an: 02327 4177490 – wir nehmen Ihre Fahrt auf und kümmern uns um den Rest.
Weiterführend:
- Krankenfahrdienst in Bochum — alle Fahrten im Überblick
- Dialysefahrten: fester Fahrplan, feste Fahrer
- Rollstuhltransport ohne Umsetzen
- Höherstufung des Pflegegrads beantragen
Quellen: § 60 SGB V — Fahrkosten · § 61 SGB V — Zuzahlungen · Krankentransport-Richtlinie des G-BA (Fassung in Kraft seit 06.08.2025)
Stand: Juli 2026 · fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung (examinierte Pflegefachkraft). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — gern beraten wir Sie kostenfrei und persönlich.