Zum Hauptinhalt springen
Ratgeber · Assistenz & Teilhabe

Alltagsassistenz: Was ist das, wer hat Anspruch, wie beantragen?

Was Alltagsassistenz wirklich ist, wer Anspruch hat — und wie Sie sie über Pflegekasse oder Eingliederungshilfe beantragen.

S Sarah Müller ca. 5 Min. Lesezeit
Alltagsassistenz: Was ist das, wer hat Anspruch, wie beantragen?

Auf einen Blick

Alltagsassistenz ist kein einzelner Rechtsanspruch, sondern ein Sammelbegriff für zwei unterschiedliche Leistungen: die Unterstützung im Alltag nach § 45a/b SGB XI für Pflegebedürftige (131 € Entlastungsbetrag pro Monat plus bis zu 40 % aus dem Sachleistungsbudget) und die Assistenzleistungen nach SGB IX für Menschen mit wesentlicher Behinderung (Eingliederungshilfe über die Sozialhilfeträger). Welcher Weg für Sie passt, hängt davon ab, ob die Hilfe pflegerisch oder teilhabeorientiert begründet ist. Beide Wege lassen sich in vielen Fällen sinnvoll kombinieren.

In Kürze: Wer einen Pflegegrad hat, beantragt Unterstützung im Alltag bei der Pflegekasse. Wer eine wesentliche Behinderung im Sinne von § 99 SGB IX hat, beantragt Assistenz beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe — in NRW also beim LWL oder LVR, anderswo beim Bezirk oder kommunalen Sozialamt.

Zwei Begriffe, eine Verwirrung — was Alltagsassistenz wirklich ist

„Alltagsassistenz" ist kein Begriff, der so im Gesetz steht. Im Alltag von Familien, Beratungsstellen und Pflegediensten meint er meistens eines von zwei sehr unterschiedlichen Dingen.

Erstens: Unterstützung im Alltag als Pflegeleistung. Wenn jemand pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad hat, kann die Pflegekasse Leistungen für die alltägliche Lebensführung übernehmen — Einkaufen, Kochen, Wäsche, Begleitung zum Arzt, Beschäftigung gegen Vereinsamung. Geregelt ist das in § 45a SGB XI (Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag) und § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag). Hier ist die Hilfe Folge der Pflegebedürftigkeit.

Zweitens: Assistenz als Teilhabeleistung nach SGB IX. Wenn jemand mit einer Behinderung lebt, kann Assistenz dazu dienen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen — zu Hause, im Beruf, in der Ausbildung, in der Freizeit. Diese Leistungen heißen offiziell Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX und sind Teil der Eingliederungshilfe. Sie sind Folge der Behinderung, nicht der Pflegebedürftigkeit.

Beides kann sich überschneiden — eine 35-Jährige mit Multipler Sklerose kann Pflegegrad 3 haben (also einen Anspruch nach SGB XI) und gleichzeitig Assistenzleistungen nach SGB IX bekommen, weil sie weiter arbeiten möchte. Beide Träger zahlen, beide Leistungen laufen parallel, und ein guter Dienstleister rechnet beide getrennt ab.

Die wichtigste Unterscheidung lautet: Alltagshilfe nach SGB XI ist pflegerisch begründet — Assistenz nach SGB IX ist teilhabeorientiert.

Wer hat Anspruch auf Alltagsassistenz?

Weg 1: Anspruch über die Pflegekasse (SGB XI)

Wer einen Pflegegrad hat — ab Pflegegrad 1 — bekommt automatisch den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI, Stand 2026). Dieses Geld ist zweckgebunden: Es darf nur für „anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag" ausgegeben werden, also für Dienste, die bei der Pflegekasse als § 45a-Anbieter zugelassen sind.

Zusätzlich können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 bis zu 40 % ihres ambulanten Pflegesachleistungs-Budgets in Unterstützung im Alltag umwandeln (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das ist die sogenannte „Umwandlung" — sinnvoll, wenn die klassische Grundpflege nicht voll ausgeschöpft wird, aber Begleitung, Hauswirtschaft oder stundenweise Betreuung gebraucht wird.

Alltagsassistenz: Was ist das, wer hat Anspruch, wie beantragen?

Der Pflegegrad wird auf Basis von § 15 SGB XI über das Begutachtungsinstrument festgestellt. Maßgeblich sind die Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung etc.) — nicht die Diagnose allein.

Weg 2: Anspruch über die Eingliederungshilfe (SGB IX)

Wer eine wesentliche Behinderung im Sinne von § 99 SGB IX hat, kann Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX bekommen. „Wesentlich" heißt: Die Behinderung beeinträchtigt die Fähigkeit, am Leben in der Gesellschaft gleichberechtigt teilzuhaben — körperlich, kognitiv, seelisch oder als Sinnesbeeinträchtigung.

Ein Grad der Behinderung allein reicht hier nicht aus; entscheidend ist die individuelle Bedarfsfeststellung durch den Träger. Anspruch haben damit nicht nur Menschen mit angeborenen Behinderungen, sondern auch Menschen nach Schlaganfall, mit Multipler Sklerose, ME/CFS, Long Covid, schweren psychischen Erkrankungen oder Krebsfolgen — wenn die Beeinträchtigung wesentlich ist und voraussichtlich länger als sechs Monate besteht.

Beide Wege gleichzeitig

Pflegegrad und wesentliche Behinderung schließen sich nicht aus — im Gegenteil. Wer beides erfüllt, kann beide Leistungstöpfe nutzen, getrennt voneinander. Wichtig ist nur, dass derselbe Bedarf nicht doppelt abgerechnet wird. In der Praxis heißt das: pflegerische Aufgaben werden über die Pflegekasse, teilhabeorientierte Aufgaben (Beruf, Bildung, Freizeit, ehrenamtliches Engagement) über die Eingliederungshilfe finanziert.

Welche Leistungen Alltagsassistenz konkret enthält

Die Bandbreite ist groß und reicht von ein paar Stunden Hauswirtschaft pro Woche bis zur 24-Stunden-Assistenz für ein selbstbestimmtes Leben mit schwerer körperlicher Behinderung.

Über § 45a/b SGB XI typisch:

  • Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Putzen, Wäsche)
  • Beschäftigung und Aktivierung (Spaziergänge, Vorlesen, Spiele, Gespräche)
  • Begleitung bei Arztterminen und Behördengängen
  • Stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger
  • Demenz-spezifische Betreuung

Über § 78 SGB IX typisch:

  • Hauswirtschaftliche Assistenz im eigenen Haushalt
  • Persönliche Assistenz bei Körperpflege, Mobilität, Kommunikation
  • Begleitung bei Arbeit, Ausbildung, Studium (Arbeitsassistenz)
  • Schulassistenz für Kinder und Jugendliche
  • Elternassistenz für Mütter und Väter mit Behinderung
  • Assistenz in Freizeit, Ehrenamt, kulturellem Leben

Innerhalb der Eingliederungshilfe gibt es drei Finanzierungswege: Sachleistung (der Träger bezahlt einen Dienstleister direkt), Persönliches Budget (Sie bekommen das Geld selbst und kaufen die Assistenz ein) und Arbeitgebermodell (Sie stellen Ihre Assistenz selbst an und werden zum Arbeitgeber). Welches Modell passt, hängt von der Pflegestärke, der gewünschten Selbstbestimmung und der Bereitschaft zum Verwaltungsaufwand ab.

Wie beantragen Sie Alltagsassistenz Schritt für Schritt?

Variante A: über die Pflegekasse

  1. Pflegegrad-Antrag stellen — formlos, telefonisch oder schriftlich an die Pflegekasse (die ist Teil Ihrer Krankenkasse). Wenn noch keiner besteht.
  2. Begutachtung abwarten — der Medizinische Dienst kommt innerhalb von fünf Wochen zum Hausbesuch. Bereiten Sie sich mit einem Pflegetagebuch vor.
  3. Bescheid prüfen — Pflegegrad und Beginn der Leistungen werden festgelegt. Bei Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für Widerspruch.
  4. § 45a-Anbieter wählen — der Pflegedienst oder das Betreuungsangebot muss bei der Pflegekasse zugelassen sein. Eine Liste anerkannter Angebote führen die Pflegekassen und die Landesbehörden.
  5. Leistung in Anspruch nehmen — Rechnungen kommen entweder direkt zur Pflegekasse oder Sie reichen sie ein und bekommen das Geld erstattet.

Variante B: über die Eingliederungshilfe (SGB IX)

  1. Antrag stellen — beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. In NRW sind das der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) und der Landschaftsverband Rheinland (LVR). In Bayern die Bezirke, in vielen anderen Bundesländern die kreisfreien Städte und Landkreise.
  2. Gesamtplanverfahren durchlaufen — der Träger ermittelt mit Ihnen den Teilhabebedarf. Sie können eine Vertrauensperson, eine Bevollmächtigte oder eine unabhängige Beratungsstelle dazu nehmen.
  3. Bescheid und Bedarfsstufe — die bewilligte Stundenzahl, das Finanzierungsmodell und die monatliche Pauschale werden festgelegt.
  4. Modell wählen — Sachleistung, Persönliches Budget oder Arbeitgebermodell. Ein Wechsel ist später möglich.
  5. Assistenz organisieren — entweder über einen Dienstleister wie BeHome Care, über eine selbst eingestellte Assistenzkraft oder im Mischmodell.

Wichtig: Im Antrag immer konkret beschreiben, was Sie nicht alleine können und was Sie damit erreichen möchten. Allgemeine Formulierungen wie „Hilfe im Alltag" führen oft zu Ablehnungen oder Kürzungen. Konkret heißt: „Ich brauche zwei Stunden Begleitung am Vormittag, weil ich ohne Assistenz weder einkaufen noch zum Arzt komme."

Häufige Fragen

Kann ich Pflegegeld und Alltagsassistenz kombinieren? Ja. Der Entlastungsbetrag von 131 € ist zweckgebunden für anerkannte Angebote und reduziert das Pflegegeld nicht. Bei der Umwandlung nach § 45a SGB XI verringert sich allerdings das verfügbare Sachleistungsbudget entsprechend.

Wer hilft mir beim Antrag — vor allem bei der Eingliederungshilfe? Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist kostenlos, träger­unabhängig und in jedem Bundesland vertreten. Daneben beraten Sozialverbände wie der VdK, die SoVD, die Lebenshilfe oder das Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA).

Was zahlt der Träger der Eingliederungshilfe nicht? Reine pflegerische Tätigkeiten (Grundpflege, Behandlungspflege) sind keine Leistungen der Eingliederungshilfe — die laufen über die Pflegekasse oder die Krankenkasse. Auch private Lebenshaltungskosten wie Miete, Strom oder Lebensmittel sind nicht enthalten; dafür gibt es bei Bedarf andere Sozialleistungen.

Wie wechsle ich den Anbieter, wenn ich nicht zufrieden bin? Bei § 45a-Angeboten reicht in der Regel ein formloser Wechsel — Sie melden den neuen Anbieter bei der Pflegekasse. Bei Sachleistungen über die Eingliederungshilfe ist meist eine Anzeige beim Träger nötig. Beim Persönlichen Budget entscheiden Sie selbst, mit wem Sie einen Vertrag schließen.

Muss ich für Alltagsassistenz Einkommen und Vermögen offenlegen? Für den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI nein — er ist einkommens- und vermögensunabhängig. Bei der Eingliederungshilfe gilt seit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) ein deutlich gelockertes Anrechnungsverfahren; bei vielen Leistungen entfällt die Anrechnung inzwischen vollständig.

So unterstützt BeHome Care bundesweit

BeHome Care begleitet Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige bundesweit dabei, Alltagsassistenz so zu organisieren, dass sie zu Ihrem Leben passt — nicht umgekehrt. Wir kennen die Unterschiede zwischen § 45a/b SGB XI und § 78 SGB IX aus der Praxis, arbeiten mit allen drei Eingliederungshilfe-Modellen (Sachleistung, Persönliches Budget, Arbeitgebermodell) und stellen Stamm-Assistenz statt rotierende Pool-Kräfte.

Wenn Sie unsicher sind, welcher Weg für Sie passt — oder wenn Sie Unterstützung beim Antrag brauchen — vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch. Wir hören zu, klären die Rechtsgrundlage und sagen ehrlich, wo wir helfen können und wo eine andere Stelle die bessere Adresse ist.

Mehr zu unseren Assistenz-LeistungenKostenloses Erstgespräch anfragen


Weiterführend:


Stand: Juli 2026. Beträge und gesetzliche Grundlagen können sich ändern — wir aktualisieren diesen Ratgeber bei jeder relevanten Änderung. Maßgeblich ist immer der individuelle Bescheid Ihres Trägers.

Quellen: Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz und § 45a/b SGB XI · § 99 SGB IX (Wesentliche Behinderung) · § 78 SGB IX (Assistenzleistungen) · § 15 SGB XI (Begutachtung) · GKV-Spitzenverband, Rundschreiben leistungsrechtliche Vorschriften SGB XI, Stand 01.01.2026

Portrait von Sarah Müller
Fachbeitrag von

Sarah Müller

Teamleitung BeHome Care

Sarah Müller leitet seit über 10 Jahren die Pflege bei BeHome Care. Ihre Expertise liegt in der Strukturierung von Pflege-WGs und der Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege.

Alle Beiträge von Sarah Müller →
Fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung · Stand: Juli 2026
Pflege-Rechner
02327 4177490 Kostenlose Beratung