Auf einen Blick: Fahrten ins Krankenhaus und zurück sind der einfachste Fall im ganzen Fahrkosten-Recht: Bei stationärer Behandlung übernimmt die Kasse die Fahrt ohne vorherige Genehmigung — unabhängig von Pflegegrad oder Merkzeichen. Dasselbe gilt für vor- und nachstationäre Behandlung sowie für ambulante Operationen, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt vermieden oder verkürzt wird. Hin- und Rückfahrt zählen getrennt, die Zuzahlung von 5 bis 10 Euro fällt je Fahrt an. Die Rückfahrt nach der Entlassung organisiert das Entlassmanagement der Klinik.
Bei Fahrten zur ambulanten Behandlung dreht sich alles um Pflegegrade, Merkzeichen und Genehmigungen. Beim Krankenhaus ist es unkomplizierter — nur weiß das kaum jemand, und so bleiben Menschen nach der Entlassung sitzen oder bezahlen ein Taxi aus eigener Tasche, das die Kasse übernommen hätte.
Dieser Ratgeber sortiert die Krankenhaus-Fälle: Aufnahme, Entlassung, vor- und nachstationäre Termine und die ambulante Operation.
Warum die Krankenhausfahrt einfacher ist als der Arztbesuch
Die Krankentransport-Richtlinie unterscheidet nach dem Anlass der Fahrt, nicht nach der Person. Bei einer stationären Behandlung ist die medizinische Notwendigkeit der Fahrt in aller Regel unstrittig — deshalb ist hier keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse nötig.
Das ist der entscheidende Unterschied zur ambulanten Behandlung: Dort hängt alles daran, ob Sie zum Personenkreis mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung gehören (siehe Transportschein bei Pflegegrad). Für die Fahrt in die Klinik spielt Ihr Pflegegrad dagegen keine Rolle. Auch wer keinen Pflegegrad und keinen Schwerbehindertenausweis hat, bekommt die Fahrt bezahlt, wenn sie medizinisch notwendig ist.
Was bleibt: Es braucht eine ärztliche Verordnung auf Muster 4, und die medizinische Notwendigkeit muss vorliegen. Wer laufen kann und mit dem Bus fahren könnte, bekommt kein Taxi bezahlt, nur weil das Ziel ein Krankenhaus ist.
Welche Krankenhaus-Fälle deckt die Kasse ab?
Fahrten rund um das Krankenhaus
- Vollstationäre Aufnahme und EntlassungOhne vorherige Genehmigung, unabhängig von Pflegegrad und Merkzeichen
- Vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB VWenn dadurch ein stationärer Aufenthalt vermieden oder verkürzt wird
- Ambulante Operation nach § 115b SGB VWenn sie eine sonst gebotene stationäre Behandlung ersetzt
- Verlegung in ein anderes KrankenhausWenn die Verlegung medizinisch begründet ist
- Rettungsfahrt im NotfallOhne Verordnung, Zuzahlung fällt trotzdem an
Bei der Verlegung lohnt ein zweiter Blick: Wird ein Patient auf eigenen Wunsch in ein wohnortnäheres Haus verlegt, ohne dass ein medizinischer Grund vorliegt, trägt die Kasse die Mehrkosten nicht zwingend. Medizinisch begründete Verlegungen — etwa in eine Spezialklinik oder zurück ins heimatnahe Krankenhaus nach der Akutphase — sind dagegen gedeckt. Innerklinische Transporte zwischen zwei Standorten desselben Krankenhauses sind übrigens gar keine Fahrten nach § 60 SGB V, sondern über die Krankenhausvergütung abgegolten; damit haben Sie als Patient nichts zu tun.
Nicht dazu gehören Fahrten, die keinen zwingenden medizinischen Grund haben: Besuchsfahrten von Angehörigen, das Abholen von Befunden oder die Fahrt zur Terminabsprache sind keine Leistung der Krankenkasse.
Wer stellt die Verordnung aus — Hausarzt oder Klinik?
Für die Hinfahrt zur geplanten Aufnahme stellt in der Regel die einweisende Praxis den Schein aus, zusammen mit der Einweisung. Fragen Sie aktiv danach: Wer die Einweisung in der Hand hält, denkt an vieles, aber selten an die Fahrt.
Für die Rückfahrt ist das Krankenhaus zuständig. Sie ist Teil des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V — der gesetzlich verankerten Aufgabe der Klinik, die Versorgung nach dem Aufenthalt lückenlos zu organisieren. Dazu gehört neben Medikamenten, Hilfsmitteln und Anschlussversorgung eben auch, wie Sie nach Hause kommen.
Praktisch heißt das: Sprechen Sie den Sozialdienst oder das Pflegepersonal am Tag vor der Entlassung an, nicht am Entlassungsmorgen. Dann ist Zeit, die Verordnung auszustellen und einen Fahrdienst zu bestellen. Am Entlassungstag selbst sind alle Fahrzeuge der Region gefragt, und die Wartezeit auf dem Flurstuhl wird lang.
Ein Hinweis für Planende: Im Rahmenvertrag zum Entlassmanagement gelten seit dem 1. April 2026 neue bundeseinheitliche Antragsformulare. Für Sie ändert das nichts am Anspruch — es macht die Abläufe in den Kliniken nur einheitlicher.
Was ist mit der ambulanten Operation?
Ambulante Operationen nach § 115b SGB V sind der Grenzfall zwischen den beiden Welten. Sie finden ambulant statt, ersetzen aber eine Behandlung, für die man früher im Bett gelegen hätte — und genau daran hängt die Kostenübernahme: Die Kasse zahlt die Fahrt, wenn durch den Eingriff ein sonst gebotener stationärer Aufenthalt vermieden wird.
Praktisch betrifft das viele Routineeingriffe: Katarakt-Operationen am Auge, Arthroskopien, kleinere Eingriffe an Hand oder Fuß. Nach einer Narkose dürfen Sie ohnehin nicht selbst fahren, und die Klinik entlässt niemanden allein — die Fahrt ist also nicht nur bezahlt, sondern Voraussetzung dafür, dass der Eingriff überhaupt ambulant stattfinden kann.
Lassen Sie sich die Verordnung im Vorgespräch mitgeben, nicht erst am OP-Tag. Wer nach der Narkose noch benommen ist, will keine Formulare ausfüllen.
Hin- und Rückfahrt: zwei Fahrten, zwei Zuzahlungen
Eine der häufigsten Nachfragen in unserer Beratung. Die Zuzahlung nach § 61 SGB V fällt je Fahrt an, und Hinweg und Rückweg sind zwei Fahrten:
Was ein Klinikaufenthalt an Fahrtkosten bedeutet
§ 61 SGB V
Hinfahrt zur Aufnahme
5-10 € Zuzahlung
10 % des Fahrpreises, gedeckelt
§ 61 SGB V
Rückfahrt nach Entlassung
5-10 € Zuzahlung
Eigene Verordnung durch die Klinik
§ 62 SGB V
Bei Befreiung
0 € je Fahrt
Belastungsgrenze erreicht, Nachweis vorlegen
Wer im Jahr mehrfach stationär behandelt wird, erreicht die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V schneller als gedacht — Zuzahlungen für Medikamente, Hilfsmittel und Fahrten zählen zusammen. Sammeln Sie die Quittungen; die Befreiung wirkt für das ganze Kalenderjahr und gilt dann auch für jede weitere Fahrt.
Was tun, wenn die Entlassung überraschend kommt?
Es passiert regelmäßig: Die Visite entscheidet morgens, dass es heute nach Hause geht. Dann fehlt die Zeit für Formalitäten, und Angehörige springen mit dem eigenen Auto ein.
Das ist in Ordnung — auch die Fahrt im privaten Pkw kann abgerechnet werden, wenn eine Verordnung vorliegt. Erstattet wird dann eine Wegstreckenentschädigung, die deutlich unter den Taxikosten liegt, aber besser ist als nichts. Lassen Sie sich die Verordnung trotzdem ausstellen, bevor Sie die Station verlassen.
Geht es nicht mit dem eigenen Auto, weil jemand im Rollstuhl sitzt oder aus der Wohnung getragen werden muss, ist ein Fahrdienst der Weg. Wir von BeHome Care fahren im Bochumer Raum Entlassungen auch kurzfristig — mit Tragestuhl bis in die Wohnung, wenn kein Aufzug da ist. Wenn Sie wissen, dass die Entlassung ansteht, rufen Sie am Vortag an; dann steht das Fahrzeug, sobald der Arztbrief fertig ist.
Und die Fahrten danach — Reha, Nachsorge, Kontrolle?
Nach der Entlassung endet die einfache Regel. Für Kontrolltermine in der Ambulanz gilt wieder das Recht der ambulanten Behandlung: Ohne Pflegegrad 3 bis 5 oder Merkzeichen brauchen Sie eine Genehmigung der Kasse vor der Fahrt.
Für Fahrten zu einer Anschlussrehabilitation ist nicht die Krankenkasse allein zuständig, sondern der Träger der Reha — bei Berufstätigen oft die Rentenversicherung. Klären Sie das im Sozialdienst der Klinik, solange Sie noch dort sind; die Kolleginnen und Kollegen dort kennen die Zuständigkeiten und stellen den Kontakt her. Wie es mit Pflege, Hilfsmitteln und Anträgen nach dem Aufenthalt weitergeht, haben wir im Leitfaden Pflege nach dem Krankenhaus zusammengestellt.
Häufige Fragen
Brauche ich für die Fahrt ins Krankenhaus eine Genehmigung der Kasse?
Nein. Fahrten zur vollstationären Behandlung sind ohne vorherige Genehmigung verordnungsfähig, ebenso vor- und nachstationäre Behandlungen und ambulante Operationen, die einen stationären Aufenthalt ersetzen. Eine ärztliche Verordnung auf Muster 4 brauchen Sie trotzdem.
Wer bezahlt die Rückfahrt nach der Entlassung?
Die Krankenkasse, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist. Die Verordnung stellt das Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V aus. Sprechen Sie den Sozialdienst am Vortag an, damit der Fahrdienst rechtzeitig bestellt werden kann.
Zahlt die Kasse auch, wenn mein Sohn mich mit dem Auto abholt?
Bei vorliegender Verordnung wird eine Wegstreckenentschädigung erstattet. Sie liegt deutlich unter den Kosten eines Fahrdienstes, setzt aber dieselbe medizinische Notwendigkeit voraus — lassen Sie sich den Schein also auch dann ausstellen.
Bekomme ich als Angehöriger die Besuchsfahrten erstattet?
Nein. Besuchsfahrten sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, weil sie keinen zwingenden medizinischen Grund für den Versicherten haben. Ausnahmen gibt es nur in eng begrenzten Fällen, etwa bei der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen.
Gilt die Zuzahlung auch bei einer Rettungsfahrt?
Ja. Auch nach einem Notfalltransport stellt die Kasse den Eigenanteil in Rechnung, sofern keine Befreiung nach § 62 SGB V vorliegt. Die Höhe ist dieselbe wie bei jeder anderen Fahrt.
Weiterführend:
- Transportschein (Muster 4): Wann die Kasse Ihre Fahrt bezahlt
- Muster 4 ausfüllen: Verordnung einer Krankenbeförderung
- Pflege nach dem Krankenhaus: der Leitfaden
- Krankenfahrdienst in Bochum — alle Fahrten im Überblick
Rechtsgrundlagen: § 60 SGB V — Fahrkosten · § 39 SGB V — Krankenhausbehandlung und Entlassmanagement · § 115a SGB V — Vor- und nachstationäre Behandlung
Quellen: Krankentransport-Richtlinie des G-BA (Fassung in Kraft seit 6. August 2025) · § 61 SGB V — Zuzahlungen
Stand: August 2026 · fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung (examinierte Pflegefachkraft). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — gern beraten wir Sie kostenfrei und persönlich.


