Auf einen Blick: Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen oder Rettungswagen — welches Fahrzeug die Kasse bezahlt, entscheidet nicht Ihr Komfortbedürfnis, sondern Ihr medizinischer Zustand während der Fahrt. Der Krankentransportwagen ist erst dann richtig, wenn Sie unterwegs fachliche Betreuung oder die Ausstattung des Fahrzeugs brauchen. Für alles darunter sind Taxi und Mietwagen vorgesehen — auch für Fahrten im Rollstuhl oder mit Tragestuhl. Diese Unterscheidung entscheidet zugleich, ob Sie eine Genehmigung brauchen.
Auf dem Transportschein kreuzt die Praxis ein Beförderungsmittel an, und dieses Kreuz bestimmt fast alles Weitere: ob die Kasse vorher zustimmen muss, welcher Anbieter fahren darf und wie abgerechnet wird. Viele Menschen erfahren davon erst, wenn eine Fahrt abgelehnt wird.
Deshalb hier die Unterschiede in verständlicher Form — und die Kriterien, nach denen die Krankentransport-Richtlinie das Fahrzeug bestimmt.
Krankenfahrt oder Krankentransport — wo verläuft die Grenze?
Die Richtlinie trennt zwei Welten, die im Alltag oft in einen Topf geworfen werden.
Eine Krankenfahrt ist die Beförderung ohne medizinische Betreuung unterwegs: mit öffentlichen Verkehrsmitteln, im privaten Pkw, im Taxi oder im Mietwagen. Sie sitzen, Sie werden gefahren, mehr passiert nicht. Auch eine Fahrt im Rollstuhl ist eine Krankenfahrt, solange Sie keine Betreuung brauchen — entscheidend ist nur, dass das Fahrzeug passend ausgestattet ist.
Ein Krankentransport ist etwas anderes: Er kommt in Frage, wenn Sie während der Fahrt fachliche Betreuung benötigen oder die besondere Einrichtung eines Krankentransportwagens — etwa Sauerstoff, Liegendtransport oder Überwachung. Auch der begründete Verdacht, dass so etwas unterwegs nötig werden könnte, reicht aus.
Davon getrennt stehen die Rettungsfahrten mit Rettungswagen oder Notarzt. Sie greifen im Notfall, bei unmittelbarer Gefahr — dafür braucht niemand vorher einen Schein. Auch die Zuzahlung entfällt hier nicht automatisch: Selbst nach einer Rettungsfahrt stellt die Kasse den Eigenanteil in Rechnung, sofern keine Befreiung vorliegt.
Welches Fahrzeug bei welchem Bedarf?
Womit Sie nach der Krankentransport-Richtlinie fahren
- Öffentliche Verkehrsmittel oder privater PkwWenn Sie den Weg ohne Hilfe bewältigen können — die Kasse erstattet dann nur die Kosten dieses Weges
- Taxi oder MietwagenWenn Bus und Bahn medizinisch nicht zumutbar sind, Sie aber keine Betreuung unterwegs brauchen
- Taxi oder Mietwagen mit Rollstuhl- oder TragestuhlausstattungWenn Sie sitzend befördert werden können, aber nicht selbst ein- und aussteigen
- KrankentransportwagenWenn Sie fachliche Betreuung oder die Ausstattung des Fahrzeugs brauchen, etwa beim Liegendtransport
- Rettungswagen oder NotarztNur im Notfall bei unmittelbarer Gefahr — ohne vorherige Verordnung
Die Reihenfolge ist kein Zufall: Die Richtlinie verlangt, das jeweils kostengünstigste Mittel zu wählen, das medizinisch vertretbar ist. Deshalb bekommt nicht jeder einen Krankentransportwagen, der sich unwohl fühlt — und deshalb steht der Rollstuhltransport im Taxi und nicht im KTW.
Wer entscheidet — Sie, die Praxis oder die Kasse?
Die Auswahl trifft die verordnende Praxis nach medizinischen Kriterien. Sie können und sollten aber schildern, was auf dem Weg tatsächlich passiert: ob Sie stehen können, während Sie auf das Fahrzeug warten, ob Sie nach der Behandlung kreislaufinstabil sind, ob Sie einen Rollstuhl nutzen, der mitfahren muss.
Die Krankenkasse prüft anschließend — je nach Fall vorher oder bei der Abrechnung —, ob das gewählte Mittel zum dokumentierten Bedarf passt. Genau an dieser Stelle scheitern Fahrten: Ein Krankentransportwagen ohne nachvollziehbare medizinische Begründung wird nicht bezahlt, auch wenn er verordnet war.
Hilfreich ist, den Bedarf konkret zu benennen statt allgemein zu bleiben. „Ich komme die drei Stufen vor der Haustür nicht allein herunter" führt zu einer anderen Verordnung als „mir geht es schlecht" — im ersten Fall weiß die Praxis, dass ein Tragestuhl gebraucht wird, im zweiten rät sie ins Blaue.
Was Sie selbst nicht bestimmen: das Unternehmen. Die Kassen schließen Verträge nach § 133 SGB V mit den Fahrdiensten und Taxiunternehmen; abgerechnet wird zu den dort vereinbarten Sätzen. Sie können sich aber einen vertraglich gebundenen Anbieter aussuchen — und dabei zählt, wer verlässlich pünktlich ist.
Warum die Wahl über die Genehmigung entscheidet
Hier kommen die beiden Themen zusammen. Für Fahrten zur ambulanten Behandlung gilt: Gehören Sie zum Personenkreis mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung — Pflegegrad 4 oder 5, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Einschränkung, Merkzeichen aG, Bl oder H —, ist die Fahrt mit Taxi oder Mietwagen ohne vorherige Genehmigung möglich.
Für den Krankentransportwagen gilt diese Erleichterung ausdrücklich nicht. Er bleibt zur ambulanten Behandlung genehmigungspflichtig, und zwar unabhängig von Pflegegrad und Merkzeichen. Wer also mit dem KTW fährt, ohne dass die Kasse zugestimmt hat, riskiert die Ablehnung — selbst mit gültigem Schein in der Hand. Welche Pflegegrade den erleichterten Zugang eröffnen, steht im Ratgeber Transportschein bei Pflegegrad; worauf es beim Formular ankommt, im Ratgeber zum Transportschein.
Der häufigste Streitfall: Rollstuhl gleich Krankentransport?
Nein — und diese Verwechslung kostet regelmäßig Geld. Ein Rollstuhl allein macht aus einer Krankenfahrt keinen Krankentransport. Maßgeblich ist, ob unterwegs Betreuung nötig ist, nicht wie Sie sitzen. Wer im Rollstuhl sitzt, ansprechbar und kreislaufstabil ist, fährt im ausgestatteten Taxi oder Mietwagen.
Wird trotzdem ein Krankentransportwagen verordnet, entsteht eine Genehmigungspflicht, die sonst gar nicht bestanden hätte — und die Kasse fragt nach der medizinischen Begründung. Fällt die dünn aus, bleibt die Fahrt offen. Umgekehrt gilt aber genauso: Wer tatsächlich liegend befördert werden muss, sollte sich nicht aus Sorge vor dem Papierkram ins Taxi setzen. Dann ist der Krankentransport das richtige Mittel und die Begründung sachlich einfach zu schreiben.
Was kostet die Fahrt — und gibt es Unterschiede je Fahrzeug?
Für Sie nicht. Die Zuzahlung nach § 61 SGB V ist unabhängig vom Beförderungsmittel:
Ihre Zuzahlung — bei jedem Fahrzeug gleich
§ 61 SGB V
Anteil am Fahrpreis
10 % je Fahrt
Gilt für Taxi, Mietwagen und Krankentransportwagen gleichermaßen
§ 61 SGB V
Untergrenze
5 € je Fahrt
Auch bei kurzen Strecken
§ 61 SGB V
Obergrenze
10 € je Fahrt
Nie mehr als die tatsächlichen Kosten
Eine Besonderheit, die viele Familien überrascht: Bei Fahrkosten gilt die Zuzahlung auch für Kinder und Jugendliche, obwohl sie bei den meisten anderen Leistungen davon befreit sind. Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, ist dagegen auch hier befreit.
Der Fahrpreis selbst unterscheidet sich natürlich erheblich — ein Krankentransportwagen kostet ein Vielfaches eines Taxis. Das trifft aber die Kasse, nicht Sie, solange das Mittel korrekt verordnet ist.
Wie das in Bochum praktisch aussieht
Wir von BeHome Care fahren mit unserem Krankenfahrdienst den Bereich ab, der die meisten Menschen betrifft: sitzende Beförderung im Taxi- und Mietwagenrahmen, Rollstuhltransport ohne Umsetzen, Fahrten mit dem Tragestuhl aus der Wohnung heraus. Das deckt Arzttermine, Dialyse, Bestrahlung und die Fahrt nach Hause aus der Klinik ab.
Braucht jemand einen echten Krankentransport mit Betreuung, sagen wir das ehrlich und verweisen weiter — das ist ein anderes Rettungsdienst-Gewerbe mit eigener Zulassung. Wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem Fall das richtige Fahrzeug ist: Rufen Sie an, bevor der Schein ausgestellt wird. Eine korrigierte Verordnung vorab ist einfacher als ein Widerspruch hinterher.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse ein Taxi zum Arzt?
Ja, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist, öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind und eine Verordnung vorliegt. Bei Pflegegrad 4 oder 5, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung oder den Merkzeichen aG, Bl und H ist dafür keine vorherige Genehmigung nötig.
Wann bekomme ich einen Krankentransportwagen statt eines Taxis?
Wenn Sie während der Fahrt fachliche Betreuung oder die besondere Ausstattung des Fahrzeugs benötigen — etwa bei liegender Beförderung, Sauerstoffbedarf oder wenn eine Verschlechterung unterwegs zu erwarten ist. Die medizinischen Gründe muss die Praxis auf der Verordnung nachvollziehbar angeben.
Darf ich mir das Fahrunternehmen aussuchen?
Sie können unter den Anbietern wählen, die einen Vertrag nach § 133 SGB V mit Ihrer Krankenkasse haben. Die Vergütung ist darin geregelt und verhandeln Sie nicht selbst — Ihre Wahl betrifft also Verlässlichkeit und Betreuung, nicht den Preis.
Wird der Rollstuhl im Taxi mitgenommen?
In entsprechend ausgestatteten Fahrzeugen ja — Sie bleiben im Rollstuhl sitzen und werden mit Rampe oder Lift befördert. Das gilt als Krankenfahrt und nicht als Krankentransport, ist also von der Genehmigungserleichterung erfasst.
Wer bezahlt eine Begleitperson?
Ist eine Begleitung medizinisch notwendig — etwa bei Demenz, starker Sehbehinderung oder bei Kindern —, wird sie in der Regel im Rahmen der Fahrt mitübernommen; ein eigener Schein ist dafür nicht nötig. Vermerken sollte die Praxis den Bedarf trotzdem, damit der Fahrdienst mit einem zweiten Platz plant und die Kasse bei der Abrechnung nicht nachfragt.
Was ist, wenn ich mit dem eigenen Auto gefahren werde?
Dann erstattet die Kasse bei bestehender Verordnung eine Wegstreckenentschädigung; sie liegt deutlich unter den Kosten eines Taxis. Sinnvoll ist das, wenn Angehörige ohnehin fahren — Ihre Zuzahlung wird auch hier fällig.
Weiterführend:
- Transportschein (Muster 4): Wann die Kasse Ihre Fahrt bezahlt
- Transportschein bei Pflegegrad: Wann die Kasse Fahrten zahlt
- Rollstuhltransport ohne Umsetzen
- Krankenfahrdienst in Bochum — alle Fahrten im Überblick
Rechtsgrundlagen: § 60 SGB V — Fahrkosten · § 61 SGB V — Zuzahlungen · § 133 SGB V — Versorgung mit Krankentransportleistungen
Quellen: Krankentransport-Richtlinie des G-BA (Fassung in Kraft seit 6. August 2025) · § 60 SGB V
Stand: August 2026 · fachlich geprüft von Manuela Storek, Pflegedienstleitung (examinierte Pflegefachkraft). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — gern beraten wir Sie kostenfrei und persönlich.


