Auf einen Blick
Persönliche Assistenz ist eine Teilhabeleistung nach SGB IX — kein Pflegedienst und keine Betreuungspauschale. Sie ermöglicht Menschen mit Behinderung ein gleichberechtigtes, selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft (§ 78 SGB IX). Finanziert wird sie über die Eingliederungshilfe der Träger LWL (Westfalen-Lippe, inklusive Ruhrgebiet) und LVR (Rheinland) — bei besonders selbstbestimmter Steuerung auch über das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX. Seit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG, vollständig in Kraft seit 2020) ist Selbstbestimmung der Leitgedanke: nicht „für jemanden sorgen", sondern „jemandem ermöglichen, sein Leben selbst zu führen".
In Kürze: Persönliche Assistenz folgt dem Wunsch der Person, nicht einem Pflegeplan. Bezahlt aus der Eingliederungshilfe, beantragt beim LWL oder LVR oder als Persönliches Budget. Die wirklichen Unterschiede liegen nicht im Antrag, sondern in der gewählten Steuerungstiefe: Dienstleistungsmodell, Arbeitgebermodell, Budget.
Morgens um sieben klingelt bei Jan der Wecker. Er ist 27, studiert in Bochum Sozialwissenschaften — und er kann nach einer Erkrankung Arme und Beine nur eingeschränkt bewegen. Was jetzt passiert, entscheidet nicht ein Pflegeplan, sondern Jan selbst: aufstehen, duschen, anziehen, Frühstück, dann mit der Bahn zur Uni. An seiner Seite ist eine Assistenzkraft — aber sie übernimmt nicht, sie unterstützt. Wann, wie und wobei, das gibt Jan vor. Genau das ist der Kern von persönlicher Assistenz: nicht für jemanden sorgen, sondern jemandem ermöglichen, sein Leben selbst zu führen.
Persönliche Assistenz ist keine Pflege — sondern Teilhabe
Der wichtigste Satz vorweg, weil er so oft verwechselt wird: Assistenz ist nicht dasselbe wie Pflege. Pflegeleistungen nach dem SGB XI sichern die pflegerische Versorgung. Persönliche Assistenz ist eine Teilhabeleistung nach dem SGB IX — sie soll Menschen mit Behinderung ein gleichberechtigtes, selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft ermöglichen.
Rechtlich steht das in § 78 SGB IX: Assistenzleistungen unterstützen bei der eigenständigen Bewältigung des Alltags — beim Haushalt, bei der Mobilität, der Kommunikation, bei Behördengängen, in der Freizeit oder beim Strukturieren des Tages. Seit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG, vollständig in Kraft seit dem 1. Januar 2020) ist dieses System konsequent auf Selbstbestimmung ausgerichtet: Nicht die Einrichtung gibt den Takt vor, sondern der Mensch, der die Assistenz in Anspruch nimmt.
Wie Alltagsassistenz konkret aussieht
„Assistenz" klingt abstrakt — im Alltag ist sie sehr konkret und sehr unterschiedlich, je nach Lebensbereich:
- Alltagsassistenz begleitet das tägliche Leben zu Hause und im sozialen Umfeld: Einkaufen, Kochen, Körperpflege auf Wunsch, Termine, Freizeit.
- Schulassistenz ermöglicht Kindern den Schulbesuch und die Teilhabe am Unterricht (auch über § 35a SGB VIII bei seelischer Behinderung).
- Arbeitsassistenz unterstützt am Arbeitsplatz bei behinderungsbedingten Tätigkeiten, die nicht zu den eigentlichen Kernaufgaben gehören (§ 185 SGB IX).
- Elternassistenz hilft Eltern mit Behinderung dabei, ihre Kinder selbst zu versorgen und zu erziehen (§ 78 Abs. 3 SGB IX).
- Studienassistenz sichert die Teilhabe an einem Studium über § 112 SGB IX (Teilhabe an Bildung).
Allen gemeinsam ist die Haltung dahinter: Die Assistenzkraft handelt nach dem Wunsch der Person — nicht umgekehrt. Bei BeHome Care arbeiten wir deshalb mit festen Stamm-Assistenzkräften statt einem ständig wechselnden Pool: Wer einander kennt, muss nicht jeden Morgen alles neu erklären. Das ist gerade bei Assistenz keine Nettigkeit, sondern Voraussetzung für echte Selbstbestimmung.
Wer das bezahlt — und warum Sie selbst steuern können
Finanziert wird persönliche Assistenz in der Regel über die Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX (§§ 90 ff. SGB IX). In Nordrhein-Westfalen sind dafür meist die beiden Landschaftsverbände zuständig: LWL (Westfalen-Lippe, also auch Bochum und das Ruhrgebiet) und LVR (Rheinland). Anspruch haben Menschen mit einer wesentlichen Behinderung — oder Menschen, die davon bedroht sind —, wenn die Hilfe für ihre Teilhabe erforderlich ist. Bewilligt wird immer einzelfallbezogen.
Wie viel Steuerung Sie selbst übernehmen, entscheiden Sie über das Modell:
- Beim Dienstleistungsmodell stellt ein Assistenzdienst das Personal, die Verwaltung und die Vertretung bei Ausfällen — Sie müssen sich um Organisation und Arbeitsrecht nicht kümmern. Vergütet wird der Dienst nach dem in NRW geltenden Rahmenvertrag der Eingliederungshilfe (DUV NRW).
- Beim Arbeitgebermodell beschäftigen Sie Ihre Assistenzkräfte selbst. Das bringt die größtmögliche Steuerungshoheit über Zeiten, Aufgaben und Team — aber auch Personalverantwortung. 2026 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde, hinzu kommen Sozialversicherung, Urlaub, Lohnfortzahlung und Versicherungen.
- Beim Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX erhalten Sie statt einer Sachleistung einen Geldbetrag und kaufen Ihre Assistenz selbst ein. So bestimmen Sie konkret, wer wann mit Ihnen arbeitet.
Das Persönliche Budget ist seit 2008 trägerübergreifend möglich — heißt: Es kann Leistungen aus SGB IX, SGB XI und SGB XII in einer Bewilligung bündeln. In der Praxis braucht das eine gute Vorbereitung und manchmal einen langen Atem, weil mehrere Reha-Träger eingebunden sein können.
Aktuelle Entwicklungen 2025/2026
Das Bundesteilhabegesetz hat die Eingliederungshilfe seit 2020 schrittweise auf das neue System umgestellt — die letzte große Etappe war die Trennung der Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen. In der Praxis bedeutet das: Die Assistenz-Pauschale (Fachleistung) wird vom Lebensunterhalt (Grundsicherung) getrennt verwaltet.
Mehrere Sozialgerichts-Urteile aus 2024 und 2025 haben präzisiert, wie die Bedarfsbemessung zu erfolgen hat: Träger dürfen nicht pauschal kürzen, sondern müssen den individuellen Bedarf prüfen — und die gewählte Lebensführung respektieren, soweit sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist. Das ist gerade für junge Erwachsene mit Studium- oder Erwerbswunsch ein wichtiger Hebel.
Der Mindestlohn ist auf 13,90 € pro Stunde ab Januar 2026 gestiegen. Das wirkt sich auf das Arbeitgebermodell direkt aus — und auf die Vergütungsverhandlungen der Assistenzdienste mit den Landschaftsverbänden. Wer 2026 ein Budget aushandelt, sollte die Tariferhöhungen einplanen.
Wenn Pflege und Assistenz zusammenkommen
In der Praxis schließen sich beide Welten nicht aus. Jemand kann pflegebedürftig im Sinne des SGB XI und auf Teilhabe-Assistenz nach dem SGB IX angewiesen sein — etwa ein junger Mensch nach einem Unfall oder mit einer fortschreitenden Erkrankung. Dann greifen beide Systeme nebeneinander. Wichtig ist nur, sie nicht zu verwechseln: Pflege sichert die Versorgung, Assistenz sichert das selbstbestimmte Leben.
Das BTHG hat hier die Trennung verschärft: Pflegeversicherung zahlt für die Pflege, die Eingliederungshilfe für die Teilhabe — auch wenn die ausführende Person dieselbe ist. Konkrete Abrechnungsfragen klären die Träger im Einzelfall.
Häufige Fragen zur persönlichen Assistenz
Bekomme ich Assistenz auch ohne Pflegegrad? Ja, Assistenz hat mit dem Pflegegrad nach SGB XI nichts zu tun. Voraussetzung ist eine wesentliche Behinderung (oder die drohende Behinderung) nach § 99 SGB IX. Der Pflegegrad spielt höchstens bei der Abgrenzung der Leistungen eine Rolle.
Wer sagt mir, ob ich genug Stunden bewilligt bekomme? Das prüft der zuständige Träger der Eingliederungshilfe (LWL oder LVR in NRW) auf Basis eines Teilhabeplans nach §§ 19 ff. SGB IX. Sie haben Anspruch auf ein Teilhabeplanverfahren und auf ergänzende Beratung — auch über die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX.
Kann ich das Arbeitgebermodell und Persönliches Budget kombinieren? Ja. Tatsächlich ist die Kombination häufig: Sie erhalten das Persönliche Budget und nutzen es, um Ihre eigenen Assistenzkräfte zu beschäftigen. Ein Lohnservice (Lohnabrechnung, Sozialversicherung) entlastet Sie organisatorisch.
Was passiert, wenn ich umziehe? Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb von NRW läuft die Bewilligung in der Regel weiter; bei Wechsel zwischen LWL und LVR oder bundeslandübergreifend wird das Verfahren aktualisiert. Eine frühzeitige Meldung vermeidet Lücken.
So unterstützt BeHome Care
Wenn Sie für sich oder einen Angehörigen überlegen, ob persönliche Assistenz der richtige Weg ist — und welches Modell zu Ihrem Alltag passt: Sprechen Sie mit uns. Wir kennen die Verfahren bei LWL und LVR, beraten zum Persönlichen Budget und stellen unser Team auf das ein, was Sie brauchen. Manchmal ist schon die Klarheit darüber, was möglich ist, der erste Schritt zurück in den eigenen Alltag.
→ Kostenloses Erstgespräch vereinbaren → Persönliche Assistenz als BeHome-Care-Leistung
Weiterführend:
- Eingliederungshilfe beim LWL beantragen — der Leitfaden
- Persönliches Budget in NRW berechnen
- Arbeitgebermodell vs. Dienstleistungsmodell — was passt zu Ihnen?
- Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX
Stand: Juli 2026. Aktualisiert für Mindestlohn 13,90 € und neue BSG-Rechtsprechung zur Bedarfsbemessung.
Quellen: § 29 SGB IX (Persönliches Budget) · § 32 SGB IX (Unabhängige Teilhabeberatung) · §§ 90 ff. SGB IX (Eingliederungshilfe) · § 78 SGB IX (Assistenzleistungen) · § 99 SGB IX (Wesentlich behinderte Menschen) · § 112 SGB IX (Teilhabe an Bildung) · § 185 SGB IX (Arbeitsassistenz) · Bundesteilhabegesetz (BTHG, vollständig in Kraft 01.01.2020) · LWL Eingliederungshilfe-Vergütungsvereinbarung (DUV NRW 2024) · BSG-Rechtsprechung 2024/2025 zur Bedarfsbemessung


