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Ratgeber · Assistenz & Teilhabe

Arbeitsassistenz: Anspruch, Antrag und wer die Kosten trägt

Das Gesetz spricht von der Übernahme der vollen Kosten. Wer zuständig ist, hängt daran, ob Sie einen Arbeitsplatz erlangen oder erhalten wollen.

L Lisa Richter ca. 5 Min. Lesezeit
Arbeitsassistenz: Anspruch, Antrag und wer die Kosten trägt

Auf einen Blick: Arbeitsassistenz ist kein Ermessen, sondern ein Anspruch. § 185 Abs. 5 SGB IX spricht ausdrücklich von der „Übernahme der vollen Kosten" — bezahlt wird also die Assistenz, nicht ein Zuschuss dazu. Zuständig ist das Integrationsamt, wenn es um den Erhalt eines bestehenden Arbeitsplatzes geht, und der Rehabilitationsträger, wenn Sie einen Arbeitsplatz erst erlangen wollen (§ 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX). Auszubildende können den Anspruch auch dann haben, wenn gar kein Grad der Behinderung festgestellt ist.

Der Begriff führt regelmäßig in die Irre. Arbeitsassistenz meint nicht, dass jemand die Arbeit für Sie erledigt — sie meint eine Person, die die Handgriffe übernimmt, die Ihnen behinderungsbedingt nicht möglich sind, damit Sie Ihre Tätigkeit selbst ausüben können. Die Assistenzkraft liest vor, notiert, begleitet zum Termin, dolmetscht, hebt, sortiert. Die fachliche Leistung bleibt Ihre.

Diese Abgrenzung ist nicht akademisch: Sie entscheidet über die Bewilligung. Wer im Antrag beschreibt, dass die Assistenz „bei der Arbeit hilft", bekommt Rückfragen. Wer beschreibt, welche konkreten Verrichtungen sie übernimmt und welche Arbeitsleistung dadurch von Ihnen selbst erbracht wird, bekommt einen Bescheid.

Was Arbeitsassistenz von ähnlichen Leistungen unterscheidet

Jobcoaching (§ 49 Abs. 8 Nr. 2a SGB IX) ist zeitlich befristet und zielt darauf, dass Sie eine Tätigkeit lernen. Arbeitsassistenz ist dauerhaft angelegt und ersetzt keine Einarbeitung, sondern gleicht eine bleibende Einschränkung aus.

Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) ist etwas anderes: ein Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber plus Anleitung, gedacht als Weg aus der Werkstatt in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es richtet sich an den Betrieb, nicht an Sie.

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist der Oberbegriff, unter dem das Integrationsamt tätig wird — die Arbeitsassistenz ist ein Teil davon.

Wer Anspruch auf Arbeitsassistenz hat

  • Schwerbehinderung ab GdB 50festgestellt durch das Versorgungsamt nach § 152 SGB IX
  • Gleichstellung ab GdB 30auf Antrag durch die Agentur für Arbeit; die besonderen Regelungen gelten mit wenigen Ausnahmen genauso (§ 151 Abs. 3 SGB IX)
  • Auszubildende auch ohne GdBwährend Berufsorientierung und Berufsausbildung gleichgestellt, selbst wenn der GdB unter 30 liegt oder keiner festgestellt ist (§ 151 Abs. 4 SGB IX)
  • Die Assistenz muss notwendig seinnotwendig heißt: ohne sie wäre die Tätigkeit behinderungsbedingt nicht ausführbar — nicht: sie wäre angenehmer
  • Die Arbeitsleistung bleibt bei Ihnendie Assistenzkraft übernimmt Handgriffe, nicht die fachliche Aufgabe

Wer bezahlt — und warum die Frage über den Antrag entscheidet

Das Gesetz teilt die Zuständigkeit nach dem Zweck auf, und das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge zunächst beim falschen Amt landen.

Arbeitsassistenz: Anspruch, Antrag und wer die Kosten trägt

Geht es darum, einen Arbeitsplatz zu erlangen — Sie bewerben sich, Sie treten eine Stelle an, Sie beginnen eine Ausbildung —, ist es eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. § 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX nennt ausdrücklich „die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes". Zuständig ist dann der Rehabilitationsträger, in der Regel die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung.

Geht es darum, einen bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten, greift § 185 Abs. 5 SGB IX: Zuständig ist das Integrationsamt, finanziert aus der Ausgleichsabgabe. Der Wortlaut ist ungewöhnlich klar — es besteht ein Anspruch, und er „richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen".

Praktisch bedeutet das: Die ersten Jahre nach Aufnahme einer Beschäftigung liegen häufig beim Rehabilitationsträger, danach wechselt die Zuständigkeit zum Integrationsamt. Für Sie ändert das nichts am Anspruch — wohl aber am Empfänger des nächsten Antrags.

Der Antrag beim falschen Träger ist nicht verloren

Das ist die wichtigste Regel des gesamten Verfahrens, und sie wird selten genutzt. Nach § 14 SGB IX muss der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang prüfen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag von sich aus an den zuständigen Träger weiter und unterrichtet Sie darüber.

Sie müssen also nicht sicher wissen, wer zahlt. Sie müssen den Antrag stellen — die Zuständigkeitsklärung ist Aufgabe der Verwaltung, nicht Ihre. Wichtig ist nur, dass Sie das Eingangsdatum belegen können; ab ihm laufen die Fristen.

Ein zweiter Hinweis zum Zeitpunkt: Eine Gleichstellung wirkt nach § 151 Abs. 2 SGB IX mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit. Wer eine Gleichstellung braucht, sollte sie deshalb sofort beantragen und nicht erst, wenn die Arbeitsassistenz konkret wird.

Was in den Antrag gehört

Beschreiben Sie den Arbeitstag statt der Diagnose. Ein Bescheid entsteht aus der Differenz zwischen dem, was die Tätigkeit verlangt, und dem, was Ihnen behinderungsbedingt nicht möglich ist.

Nützlich sind drei Dinge: eine Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers, eine Aufstellung der Verrichtungen, die die Assistenz übernehmen soll, mit ungefährem Stundenumfang je Woche, und ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Wer bereits eine Assistenz hatte, legt die bisherigen Abrechnungen bei.

Beziffern Sie den Stundenumfang realistisch. Ein zu knapp beantragter Umfang wird bewilligt und trägt dann nicht; eine spätere Erhöhung ist ein neues Verfahren.

Arbeitgebermodell oder Dienstleistermodell

Bewilligt wird ein Budget. Wie Sie es einsetzen, entscheiden Sie.

Im Arbeitgebermodell stellen Sie die Assistenzkraft selbst an. Sie bestimmen, wer arbeitet, wann und wie — und Sie tragen die Pflichten eines Arbeitgebers: Meldung zur Sozialversicherung, Lohnabrechnung, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Vertretung im Krankheitsfall. Das ist der Weg mit der größten Selbstbestimmung und dem größten Verwaltungsaufwand.

Im Dienstleistermodell beauftragen Sie einen Assistenzdienst. Der Dienst stellt die Kräfte an, organisiert Vertretung bei Ausfall und rechnet mit dem Kostenträger ab. Sie entscheiden weiterhin, wer bei Ihnen eingesetzt wird, aber die Arbeitgeberrolle liegt nicht bei Ihnen.

Beides ist zulässig, und beides lässt sich mischen. Wer den Wechsel erwägt, sollte ihn vor dem Weiterbewilligungsantrag ansprechen, nicht danach.

Wenn der Bescheid nicht passt

Zwei Fälle kommen in der Beratung immer wieder vor, und beide sind angreifbar.

Der erste ist die gekürzte Bewilligung: Der Anspruch wird anerkannt, aber der Stundenumfang liegt unter dem beantragten. Weil ein Bescheid ergangen ist, wirkt das nicht wie eine Ablehnung — die Frist läuft trotzdem. Wer nicht innerhalb eines Monats widerspricht, arbeitet für den Rest des Bewilligungszeitraums mit der gekürzten Stundenzahl.

Der zweite ist der verzögerte Weiterbewilligungsbescheid. Läuft die Bewilligung aus, während über die Verlängerung noch entschieden wird, entsteht eine Lücke, in der niemand die Assistenz bezahlt — obwohl die Arbeit weitergeht. Stellen Sie den Weiterbewilligungsantrag deshalb früh, üblicherweise drei Monate vor Ablauf, und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

In beiden Fällen ist der Widerspruch formlos möglich und kostenfrei. Er muss innerhalb eines Monats bei der Stelle eingehen, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 SGG); fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert § 66 Abs. 2 SGG die Frist auf ein Jahr. Ein Satz zur Fristwahrung genügt, die Begründung können Sie nachreichen.

Häufige Fragen

Muss ich schwerbehindert sein?

Nicht zwingend. Der Anspruch besteht ab einem Grad der Behinderung von 50, greift aber auch bei Gleichstellung ab GdB 30 (§ 151 Abs. 3 SGB IX). Während Berufsorientierung und Berufsausbildung gilt die Gleichstellung nach § 151 Abs. 4 SGB IX sogar dann, wenn der GdB unter 30 liegt oder keiner festgestellt ist.

Wie viele Stunden werden bewilligt?

Das Gesetz nennt keine Obergrenze; Maßstab ist die Notwendigkeit im konkreten Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist der Umfang der Verrichtungen, die die Assistenz übernimmt — nicht Ihre Arbeitszeit.

Bekommt die Assistenzkraft ein Gehalt von mir?

Im Arbeitgebermodell ja — Sie sind dann Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit allen Pflichten. Im Dienstleistermodell stellt der Assistenzdienst an und rechnet direkt mit dem Kostenträger ab.

Was, wenn ich den Antrag beim falschen Amt stelle?

Dann wird er weitergeleitet. Nach § 14 SGB IX prüft der Träger binnen zwei Wochen seine Zuständigkeit und gibt den Antrag andernfalls von sich aus ab.

Gilt Arbeitsassistenz auch im Homeoffice?

Ja. Maßgeblich ist die Notwendigkeit für die Ausübung der Tätigkeit, nicht der Ort. Der Bedarf ist im Antrag allerdings für die häusliche Arbeitssituation zu beschreiben.

Rechtsgrundlagen

  • § 185 Abs. 5 SGB IX — Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz durch das Integrationsamt
  • § 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX — Arbeitsassistenz als Leistung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes durch den Rehabilitationsträger
  • § 49 Abs. 8 Nr. 2a SGB IX — Jobcoaching zur Abgrenzung
  • § 61 SGB IX — Budget für Arbeit zur Abgrenzung
  • § 151 SGB IX — Geltung für gleichgestellte Menschen und der Sonderfall Berufsausbildung
  • § 152 SGB IX — Feststellung des Grades der Behinderung
  • § 14 SGB IX — Zuständigkeitsklärung binnen zwei Wochen

Wie BeHome Care dabei unterstützt

BeHome Care arbeitet bundesweit im Dienstleistermodell: Wir stellen die Assistenzkräfte an, organisieren die Vertretung bei Ausfall und rechnen direkt mit dem Kostenträger ab. Vor dem Antrag gehen wir mit Ihnen den Arbeitstag durch und schreiben die Verrichtungen so auf, dass der Stundenumfang nachvollziehbar begründet ist — das ist erfahrungsgemäß der Teil, an dem Anträge scheitern.

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Stand: September 2026

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