Beratungsbesuch § 37.3
Termin anfragen
Zwei kurze Schritte. Den Termin sprechen wir danach persönlich mit Ihnen ab.
Was der Beratungsbesuch ist
Wer Pflegegeld bezieht und zu Hause von Angehörigen gepflegt wird, ruft in festen Abständen eine Beratung in der eigenen Wohnung ab. Sie dient nach § 37 Abs. 3a SGB XI der Qualität der häuslichen Pflege und der praktischen Unterstützung derer, die pflegen. Eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen, bespricht die Pflegesituation, gibt Hinweise — etwa zu Hilfsmitteln, zu Entlastungsangeboten oder zu Pflegekursen — und bestätigt der Pflegekasse, dass die Beratung stattgefunden hat.
Der Beratungsbesuch ist eine gesetzliche Pflichtleistung, keine Vertragsanbahnung. Sie sind dadurch zu nichts verpflichtet und müssen uns nicht als Pflegedienst beauftragen. Wenn wir im Gespräch etwas empfehlen, hat sich das an Ihrer Pflegesituation zu orientieren und nicht an unserem Angebot.
Wie oft er fällig ist
| Wer | Abstand | Pflicht oder Angebot |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeld | halbjährlich | Pflicht |
| Pflegegrad 4 und 5, zusätzlich | vierteljährlich | freiwillig möglich |
| Pflegegrad 1 | halbjährlich | Anspruch, keine Pflicht |
| Wer Pflegesachleistungen bezieht | halbjährlich | Anspruch, keine Pflicht |
§ 37 Abs. 3 SGB XI, Fassung seit dem 1. Januar 2026 (Pflegekompetenz- und Bürokratieentlastungsgesetz). Rechtsstand dieser Seite: 20.09.2026. Neu gegenüber früher: Bei Pflegegrad 4 und 5 war der vierteljährliche Besuch bis Ende 2025 verpflichtend — heute ist die Pflicht auch dort halbjährlich, das Vierteljahr bleibt als Angebot.
Wird die Beratung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI nicht abgerufen, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld und entzieht es im Wiederholungsfall (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
Zu Hause oder per Video
Die erste Beratung findet in Ihrer Wohnung statt. Danach kann auf Ihren Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz laufen; für die Technik gelten dieselben Anforderungen wie für Videosprechstunden. Diese Möglichkeit gilt bis einschließlich 31. März 2027 (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Was Sie zahlen
Nichts. Die Vergütung trägt die Pflegekasse, bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen (§ 37 Abs. 3c SGB XI). Wir rechnen direkt mit Ihrer Kasse ab; Sie treten nicht in Vorleistung und bekommen keine Rechnung. Wie hoch die Vergütung ist, vereinbaren die Pflegekassen mit dem Pflegedienst — deshalb nennen wir hier bewusst keinen Betrag.
Wohin wir fahren
Wir sitzen an der Feldstraße 26a in Bochum-Wattenscheid und fahren den Beratungsbesuch im übrigen Bochum und in der direkten Umgebung. Die Postleitzahl im Formular fragen wir genau dafür ab: Liegt Ihre Adresse außerhalb, sagen wir Ihnen das offen und nennen Ihnen eine Anlaufstelle in Ihrer Nähe, statt einen Termin zu versprechen, den wir nicht zuverlässig halten können. Durchführen darf die Beratung jeder zugelassene Pflegedienst, jede anerkannte Beratungsstelle und jede von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachperson (§ 37 Abs. 3b SGB XI) — Sie sind in der Wahl frei.