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Magazin · Pflege & Pflegegrade

Mobil bleiben in Bochum: Wie ein Krankenfahrdienst den Weg zur Behandlung sichert

Wenn der Weg zur Dialyse, zum Arzt oder zur Reha zur Hürde wird: Wie ein Krankenfahrdienst Selbstständigkeit und Sicherheit verbindet — sicher von Tür zu Tür.

R Redaktion BeHome Care ca. 5 Min. Lesezeit
Mobil bleiben in Bochum: Wie ein Krankenfahrdienst den Weg zur Behandlung sichert

Auf einen Blick

Krankenfahrten — also sitzende Beförderungen zu ambulanten Behandlungen — sind nach § 60 SGB V eine Leistung der Krankenversicherung. Seit 2019 gilt: Wer Pflegegrad 3 mit dem Merkmal „dauerhafter Mobilitätseinschränkung" oder Pflegegrad 4 oder 5 hat, braucht keine Genehmigung der Krankenkasse mehr — eine ärztliche Verordnung reicht. Der Eigenanteil beträgt nach § 61 SGB V zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Fahrt. Bei Befreiung von der Zuzahlung entfällt auch dieser Eigenanteil. Wer regelmäßig zur Dialyse, zur Chemo- oder Strahlentherapie fährt, kann auch ohne Pflegegrad einen Anspruch begründen — über die sogenannte „dauerhaftbehandlungsbedürftige Erkrankung".

In Kürze: Ärztliche Verordnung + passendes Fahrzeug + Tür-zu-Tür-Service = wenig Stress am Behandlungstag. Bei Pflegegrad 3 mit aGuk-Merkmal oder ab Pflegegrad 4/5 entfällt die Genehmigung. Eigenanteil 5-10 € je Fahrt, bei Zuzahlungsbefreiung 0 €.

Ein Arzttermin, die nächste Dialyse, die Reha nach dem Klinikaufenthalt – für viele Menschen ist nicht die Behandlung selbst die größte Hürde, sondern der Weg dorthin. Wer nicht mehr gut zu Fuß ist, im Rollstuhl sitzt oder sich eine Bus- und Bahnfahrt nicht mehr zutraut, ist schnell auf Hilfe angewiesen. Genau hier setzt ein Krankenfahrdienst an – und sorgt dafür, dass aus dem Weg zur Behandlung kein Stressfaktor wird.

Wenn der Weg zur Behandlung zur Hürde wird

Mobilität bedeutet Selbstständigkeit. Doch nach einer Operation, bei einer chronischen Erkrankung oder mit zunehmendem Alter wird der Weg zum Arzt oft zur Belastung – körperlich und organisatorisch. Angehörige können nicht immer Urlaub nehmen, ein normales Taxi ist auf Rollstühle nicht eingerichtet, und der eigene Wagen steht ungenutzt vor der Tür.

Ein Krankenfahrdienst nimmt Ihnen diese Sorge ab: Sie werden von Tür zu Tür gefahren, sicher begleitet und pünktlich zum Termin gebracht – und genauso zuverlässig wieder nach Hause.

Krankenfahrt ist nicht gleich Krankentransport

Ein häufiges Missverständnis: „Krankenfahrt" und „Krankentransport" sind nicht dasselbe. Eine Krankenfahrt ist für Menschen gedacht, die sitzend befördert werden können – im normalen Fahrzeug, im eigenen Rollstuhl (über eine flache Rampe ins Fahrzeug) oder im Tragestuhl, wenn Treppen ohne Aufzug überwunden werden müssen.

Der liegende Krankentransport mit medizinischer Betreuung (KTW/RTW) ist davon klar abzugrenzen und nicht Teil unseres Angebots. Für alle sitzenden Fahrten – zu Dialyse, Chemo, Arzt, Klinik oder Reha – sind wir hingegen die richtige Adresse.

Wer hat Anspruch auf eine bezahlte Fahrt?

In vielen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten – etwa bei Dialyse und onkologischer Therapie, bei den Merkzeichen aG, Bl oder H oder ab Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung. Voraussetzung ist meist eine ärztliche Verordnung, der sogenannte Transportschein. Wie das genau funktioniert und was Sie selbst zahlen, erklären wir Schritt für Schritt in unserem Ratgeber Verordnung einer Krankenbeförderung: So funktioniert der Transportschein.

So läuft eine Fahrt mit BeHome Care ab

Bei uns soll es einfach sein – gerade dann, wenn der Alltag ohnehin viel abverlangt:

  1. Anrufen oder anfragen – Sie sagen uns, wann und wohin.
  2. Wir planen Ihre Fahrt – Termin, passendes Fahrzeug und, falls nötig, die Verordnung.
  3. Sicher von Tür zu Tür – ein vertrauter Fahrer holt Sie ab und begleitet Sie bis ins Behandlungszimmer.
  4. Abrechnung mit der Kasse – bei verordneter Fahrt rechnen wir direkt ab; für Sie bleibt höchstens die gesetzliche Zuzahlung.

Gerade bei regelmäßigen Fahrten – etwa dreimal die Woche zur Dialyse – legen wir Wert auf vertraute Gesichter. So müssen Sie sich nicht jedes Mal neu einstellen.

Wann zahlt die Krankenkasse ohne Vorab-Genehmigung?

Seit 2019 vereinfacht: Wer Pflegegrad 3 hat plus das Merkmal „dauerhafter Mobilitätseinschränkung" (aGuk-Merkmal im Pflegegrad-Bescheid) oder wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, braucht für Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse. Es reicht eine ärztliche Verordnung. Das gleiche gilt für Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis.

Bei allen anderen Versicherten — also bei Pflegegrad 0, 1, 2 oder fehlendem aGuk-Merkmal — bleibt die vorherige Genehmigung der Krankenkasse Voraussetzung, auch mit ärztlicher Verordnung.

Eigenanteil und Befreiung (§ 61 SGB V)

Versicherte zahlen einen Eigenanteil von zehn Prozent der Fahrtkosten, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Wer von der Zuzahlung befreit ist (Belastungsgrenze nach § 62 SGB V — typisch bei chronisch Kranken zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens, bei sonstigen Versicherten ein Prozent), zahlt auch den Eigenanteil für Krankenfahrten nicht.

In Bochum zuhause, im ganzen Ruhrgebiet unterwegs

Wir holen Sie in Bochum und Umgebung ab und bringen Sie ans Ziel – ob Klinik, Facharztpraxis, Dialyse- oder Therapiezentrum, auch über die Stadtgrenzen hinaus nach Wattenscheid, Herne, Witten, Gelsenkirchen, Essen oder Dortmund.

Mobil bleiben heißt, weiter am Leben teilzunehmen – zu jedem Termin, der wichtig ist. Wenn Sie eine Fahrt brauchen, sind wir für Sie da: Alles rund um unsere Fahrten finden Sie auf der Seite zum Krankenfahrdienst, oder rufen Sie uns einfach an: 02327 4177490.


Weiterführend:


Stand: Juli 2026. Beträge nach SGB V Stand 2026, regelmäßige Aktualisierung bei Reformen.

Quellen: § 60 SGB V (Krankenfahrt + Krankentransport) · § 61 SGB V (Zuzahlung Krankenfahrt) · § 62 SGB V (Belastungsgrenze) · § 33 SGB V (Hilfsmittel) · Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) · § 18 SGB XI (Pflegegrad-Begutachtung) · Schwerbehindertenrecht (SGB IX, Merkzeichen aG/Bl/H)

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